Hinzuverdienstgrenzen § 96a SGB VI im Jahr 2011

Voraussetzung für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist unter anderem, dass vom Rentenbezieher die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (vgl. § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI –).

Da die Hinzuverdienstgrenzen nach einer Formel berechnet werden, die die Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – enthält, ändert sich jährlich die relevante Hinzuverdienstgrenze. Allerdings wurde die Bezugsgröße im Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr (2010) nicht erhöht. Das hat zur Folge, dass die im Jahr 2010 relevanten Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2011 weiterhin gelten.

Grundsätzlich individuelle Berechnung

Die Hinzuverdienstgrenzen werden grundsätzlich individuell berechnet. Zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen werden immer die Entgeltpunkte herangezogen, die in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung vom Rentner erzielt wurden. Daher sind die Grenzen von Rentner zu Rentner unterschiedlich. Lediglich bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung, welche auch in voller Höhe ausgezahlt wird, beträgt die Hinzuverdienstgrenze monatlich 400 Euro. Bei dieser Grenze handelt es sich um einen festen, bundesweit einheitlich geltenden Eurowert, welcher mit der Grenze eines Minijobs/einer geringfügigen Beschäftigung harmonisiert wurde.

§ 96a Abs. 2 SGB VI schreibt vor, dass bei der Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenze die Entgeltpunkte der letzten drei Jahre, mindestens jedoch 1,5 Entgeltpunkte anzusetzen sind. Durch diese Regelung kann eine sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenze berechnet werden, welche in den einschlägigen Internetportalen und Broschüren jeweils nachzulesen sind. Sofern ein Rentner mehr als 1,5 Entgeltpunkte vor Rentenbeginn erzielt hat, liegt die individuell geltende Hinzuverdienstgrenze entsprechend höher.

Die teilweise Erwerbsminderungsrente und die teilweisen Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit kann in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte ausgezahlt werden. Die Hinzuverdienstgrenze bei diesen Renten, die in voller Höhe geleistet werden, wird berechnet, indem das 0,23-fache der monatlichen Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor Rentenbeginn multipliziert wird. Bei der Zahlung in Höhe der Hälfte wird das 0,28-fache der monatlichen Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor Rentenbeginn multipliziert.

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung kann in voller Höhe geleistet werden. Hier beträgt, wie bereits erwähnt, die Hinzuverdienstgrenze einheitlich für alle Rentner bundeseinheitlich 400 Euro. Darüber hinaus kann die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte und in Höhe eines Viertels geleistet werden. Die individuelle Hinzuverdienstgrenze wird berechnet, indem bei einer Rente

  • in Höhe von drei Vierteln das 0,17-fache,
  • in Höhe der Hälfte das 0,23-fache und
  • in Höhe von einem Viertel das 0,28-fache

der monatlichen Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor Rentenbeginn multipliziert wird.

Mindest-Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2011

Für das Jahr 2011 ergeben sich für Rentner einer Rente wegen Erwerbsminderung (Rentenbeginn ab 01.01.2001) folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung:

  • in voller Höhe: 881,48 Euro (West); 781,98 Euro, ab 07/2011: 782,00 Euro (Ost)
  • in halber Höhe: 1.073,10 Euro (West); 951,98 Euro, ab 07/2011: 952,00 Euro (Ost)

Werte gelten auch für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit!

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung:

  • in voller Höhe: 400 Euro (bundeseinheitlich fester Wert)
  • in Höhe von einem Viertel: 1.073,10 Euro (West); 951,98 Euro, ab 07/2011: 952,00 Euro (Ost)
  • in Höhe der Hälfte: 881,48 Euro (West); 781,98 Euro, ab 07/2011: 782,00 Euro (Ost)
  • in Höhe von drei Vierteln: 651,53 Euro (West); 577,99 Euro, ab 07/2011: 578,00 Euro (Ost).

Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

Wird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit (Rentenbeginn bis 31.12.2000) geleistet, gelten im Jahr 2011 folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

  • in voller Höhe: 400,00 Euro

Wird die Grenze von 400,00 Euro überschritten – ein zweimaliges Überschreiten bis zum Doppelten, also bis 800,00 Euro ist pro Kalenderjahr zulässig – wird die Rente nur noch in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet.

Rente wegen Berufsunfähigkeit

Bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit:

  • in voller Höhe: 728,18 Euro; 646,00 Euro (Ost)
  • in Höhe von zwei Dritteln: 970,90 Euro (West); 861,33 Euro (Ost)
  • in Höhe von einem Drittel: 881,48 Euro (West); 1.065,33 Euro (Ost)

Angegebene Ostwerte gültig ab Juli 2011!

Hinzuverdienst ist zu melden

Erwerbsminderungsrentner, die neben der Rente einen Hinzuverdienst erzielen, haben diesen unverzüglich dem Rentenversicherungsträger zu melden. Gleiches gilt auch für Änderungen, die sich hinsichtlich der Höhe des Hinzuverdienstes ergeben. Die Rentner, die eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt bekommen, werden hierauf bereits im Rentenbescheid ausdrücklich hingewiesen.

Erfolgt die Meldung nicht oder nur zeitverzögert, wird im Regelfall die zu viel geleistete Rentenzahlung zurück gefordert.

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