Hinzuverdienstgrenzen § 34 SGB VI 2011 unverändert

Ein Anspruch auf eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht nach § 34 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Eine Überschreitung erfolgt dann nicht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, welches aus einer Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit erzielt wird, die in § 34 Abs. 3 SGB VI definierten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreitet. Ein kalenderjährlich zweimaliges Überschreiten bis zur jeweils doppelten Hinzuverdienstgrenze hat diesbezüglich keine Auswirkungen auf die Rentenzahlung.

Die Regelaltersgrenze liegt im Jahr 2011 noch beim vollendeten 65. Lebensjahr. Ab dem Jahr 2012 wird die Regelaltersrente schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Näheres können Sie unter: Regelaltersrente, Anhebung Regelaltersgrenze nachlesen. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze existiert keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Ab diesem Zeitpunkt kann es, egal in welchem Umfang ein Hinzuverdienst zur Altersrente erzielt wird, zu keiner Rentenkürzung oder gar zum kompletten Entfall der Rentenzahlung kommen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher nur auf die Rentenbezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze!

Altersvollrente

Bei einer Altersvollrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI 400 Euro monatlich. Dabei handelt es sich um eine bereits seit dem Jahr 2008 bundesweit einheitlich geltende Grenze. Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Altersvollrente wurde damit an die Minijobgrenze – Grenze einer geringfügigen Beschäftigung – angepasst. Das bedeutet, dass es zu keiner Rentenkürzung bei einem Altersfrührentner kommt, sofern lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.

Durch die Möglichkeit, dass die Hinzuverdienstgrenze zwei Mal pro Kalenderjahr bis zum Doppelten überschritten werden darf, können Minijobber z. B. auch Urlaubsgeld bzw./und eine Weihnachtsgratifikation erhalten, sofern der (mit dem laufenden Arbeitsentgelt) Gesamtbetrag von 800 Euro nicht überschritten wird.

Altersteilrente

Wird lediglich eine Teilrente – welche in Höhe von 2/3, 1/2 oder 1/3 der Altersvollrente bezogen werden kann – in Anspruch genommen, gelten höhere Hinzuverdienstgrenzen. Diese Hinzuverdienstgrenzen werden individuell errechnet und sind daher bei den Altersfrührentnern unterschiedlich.

Wird eine Altersvollrente bezogen und ein Hinzuverdienst, welcher 400 Euro monatlich überschreitet, erzielt bzw. wird bei einer Teilrente die jeweils geltende Hinzuverdienstgrenze überschritten, prüft der zuständige Rentenversicherungsträger, ob eine niedrigere Teilrente gezahlt werden kann. Wir die Hinzuverdienstgrenze für die geringste Altersteilrente (1/3 der Altersvollrente) mit der höchsten Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rentenzahlung vollständig eingestellt.

Nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI wird die Hinzuverdienstgrenze berechnet, indem bei einer Rente in Höhe von zwei Dritteln die geltende Bezugsgröße mit 0,13 multipliziert wird. Das Produkt wird mit den Entgeltpunkten der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn multipliziert. Bei der Altersrente in Höhe der Hälfte der Vollrente wird die Bezugsgröße mit 0,19, bei einer Altersrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente mit 0,25 multipliziert. Auch hier wird das Produkt nochmals mit den Entgeltpunkten der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn multipliziert.

Als Entgeltpunkte der letzten drei Jahre werden immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte angesetzt. Daher können die unten beschriebenen Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet werden.

Da sich die Bezugsgröße im Jahr 2011 im Vergleich zum Jahr 2010 (monatlich 2.555 Euro) im Rechtskreis West – alte Bundesländer – nicht geändert hat, gelten ab dem 01.01.2011 folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen, welche mit denen des Jahres 2010 identisch sind:

Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei Altersfrührentner, in Höhe von:

  • 2/3 der Vollrente: 498,23 Euro
  • 1/2 der Vollrente: 728,18 Euro
  • 1/3 der Vollrente: 958,13 Euro

Bei Versicherten, die in den neuen Bundesländern einen Hinzuverdienst erzielen, wird nach § 228a Abs. 2 SGB VI die monatliche Bezugsgröße (West) mit dem aktuellen Rentenwert der neuen Bundesländer (Rechtskreis Ost) multipliziert und mit dem aktuellen Rentenwert der alten Bundesländer (Rechtskreis West) dividiert. Ansonsten wird die Berechnung der Mindest-Hinzuverdienstgrenzen wie oben beschrieben vorgenommen.

Da sich im Jahr 2011 weder in den alten noch in den neuen Bundesländern der aktuelle Rentenwert geändert hat, gelten auch hier die bereits im Jahr 2010 gültigen Mindest-Hinzuverdienstgrenzen ab dem 01.01.2011 wie folgt weiter:

  • 2/3 der Vollrente: 441,99 Euro
  • 1/2 der Vollrente: 645,99 Euro
  • 1/3 der Vollrente: 849,98 Euro

Aufgrund der Änderung des aktuellen Rentenwertes für die Zeit ab 01.07.2011 gelten vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 in den neuen Bundesländern folgende (nur sehr geringfügig höhere) Hinzuverdienstgrenzen:

  • 2/3 der Vollrente: 442,00 Euro
  • 1/2 der Vollrente: 646,00 Euro
  • 1/3 der Vollrente: 850,00 Euro

Hinzuverdienst der Rentenkasse melden

Jeder Hinzuverdienst bzw. Änderung im Hinzuverdienst ist von Altersfrührentnern der zuständigen Rentenkasse unverzüglich zu melden. Hierzu weisen die Rentenversicherungsträger in den Bewilligungsbescheiden der Altersrente hin. Unterbleibt die Meldung bei der Rentenkasse, laufen die Betroffenen Gefahr, dass die eventuell zu viel geleisteten Rentenzahlungen zurückgefordert werden.

Empfohlen wird, dass die Rentenbescheide, mit denen die Altersrenten bewilligt werden, von einem registrierten Rentenberater (registrierte Rentenberater arbeiten unabhängig von den Rentenversicherungsträgern) auf deren Richtigkeit geprüft werden. Lesen Sie hierzu auch: Prüfung Rentenbescheid und Renten wurden falsch berechnet.

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