Beitragssatz zur allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung 2026
Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 160 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) muss die Bundesregierung durch Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Bundestages die Beitragssätze in der Gesetzlichen Rentenversicherung festsetzen.
Für das Kalenderjahr 2026 beträgt der Beitragssatz (weiterhin) 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Damit liegt der Beitragssatz bereits im neunten Jahr in Folge unverändert bei 18,6 Prozent bzw. 24,7 Prozent.
Das Bundeskabinett hat den für das Kalenderjahr 2026 geltenden Beitragssatz in der Gesetzlichen Rentenversicherung mit der "RVBeitrSBek 2026" beschlossen, diese wurde am 28.11.2025 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 291 veröffentlicht.
Höhere Beiträge für Besserverdiener
Durch die weiterhin unveränderten Beitragssätze in der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben sich für die Versicherten grundsätzlich keine geänderten Beiträge im Kalenderjahr 2026 im Vergleich zum Vorjahr. Allerdings werden Besserverdiener eine höhere Beitragslast zu tragen haben, deren Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Die Beitragsbemessungsgrenze – dies ist der maximale Betrag, aus dem monatlich Rentenversicherungsbeiträge berechnet werden – wird im Kalenderjahr 2026
- in der allgemeinen Rentenversicherung 8.450,00 Euro
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400,00 Euro
betragen.
Damit steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung um 400,00 Euro und in der knappschaftlichen Rentenversicherung sogar um 500,00 Euro. Das bedeutet, dass für Versicherte, deren Bemessungsgrundlage (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen) oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, die Beitragslast um (400,00 Euro x 18,6 Prozent) 74,40 Euro bzw. (500,00 Euro x 24,7 Prozent) 123,50 Euro steigt. Beschäftigte tragen diese Beiträge jeweils zur Hälfte mit ihrem Arbeitgeber, während Selbstständige für die Beiträge zur Rentenversicherung alleine aufkommen müssen.
Hintergrund und Ausblick
Am 19.11.2025 wurde vom Bundeskabinett der Rentenversicherungsbericht 2025 beschlossen.
Die Entwicklung der Nachhaltigkeitsrücklage wird nach den Modellrechnungen dazu führen, dass der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2027 weiterhin stabil bei 18,6 Prozent gehalten werden kann. Erst für das Jahr 2028 wird eine Anhebung des Beitragssatzes auf 19,8 Prozent und für das Jahr 2030 auf 20,1 Prozent auf Basis von Modellrechnungen wahrscheinlich. Damit konnte der Beitragssatz, der letztmalig im Jahr 1999 bei über 20 Prozent (konkret: 20,3 Prozent) lag, über dreißig Jahre auf der unter 20 Prozentmarke gehalten werden.
Bei der Nachhaltigkeitsrücklage handelt es sich um überschüssige Betriebsmittel und Rücklagen. Mit dieser finanziellen Ressource werden Einnahme- und Ausgabenschwankungen ausgeglichen. Für das Jahresende 2025 wird die Nachhaltigkeitsrücklage auf 41,5 Milliarden Euro geschätzt, was 1,39 Monatsausgaben der GRV entspricht.
Nach dem Rentenversicherungsbericht 2025 werden die Renten in den nächsten Jahren um durchschnittlich 2,8 Prozent steigen, was eine Steigerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2039 von etwa 45 Prozent bedeutet.
Auch zum Rentenniveau macht der vom Bundeskabinett beschlossene Rentenversicherungsbericht 2025 eine Aussage. Danach wird das Rentenniveau bis zum Jahr 2031 – wie im Rentenpaket 2025 beschlossen – bis zum Jahr 2031 eingehalten werden. Danach wird es zu einer Absenkung des Rentenniveaus auf 46,3 Prozent bis zum Jahr 20239 kommen.
In dem Rentenversicherungsbericht 2025 wird explizit angemerkt, dass die voraussichtlichen Entwicklungen auf Basis von Modellrechnungen angestellt wurden. Hierbei handelt es sich um keine Prognosen.
Ausgewählte Beiträge für das Jahr 2026
Folgend sind einige Beiträge, welche im Kalenderjahr für die Gesetzliche Rentenversicherung gelten.
| Beitrag | Höhe |
|---|---|
| Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte (603,00 Euro x 18,6%): | 112,16 Euro |
| Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte (8.450,00 Euro x 18,6%): | 1.571,70 Euro |
| Regelbeitrag für versicherungspflichtige Selbstständige: (Bezugsgröße: 3.955,00 Euro x 18,6%) | 735,63 Euro |
| Höchstbeitrag Versicherungspflichtige: | 1.571,70 Euro |
| Mindestbemessungsgrundlage in der RV für geringfügig Beschäftigte | 175,00 Euro |
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