Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten 2026

Hinzuverdienstgrenzen Erwerbsminderungsrenten 2026

Die Hinzuverdienstgrenzen für 2026 bei Erwerbsminderungsrenten

Die Erwerbsminderungsrenten sind eine Leistung der Gesetzlichen Rentenversicherung, welche Versicherte finanziell absichern sollen, wenn sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr oder nur noch teilweise arbeiten können.

Ziel der Erwerbsminderungsrente ist es, den Einkommensverlust auszugleichen, der entsteht, wenn die Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert ist. Sie unterscheidet sich von der Altersrente dadurch, dass sie nicht an ein bestimmtes Lebensalter, sondern an den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit geknüpft ist. Bei den Erwerbsminderungsrenten wird zwischen der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen voller Erwerbsminderung unterschieden. Zu den vollen Erwerbsminderungsrenten zählen auch die sogenannten Arbeitsmarktrenten.

Rentenrecht sieht Hinzuverdienstgrenzen vor

Erwerbsminderungsrenten sollen einen Einkommensverlust, der durch eine Krankheit oder Behinderung entsteht, ausgleichen. Wenn ein Versicherter aber trotz Erwerbsminderung zusätzlich arbeitet und Einkommen erzielt, dann hat man weiterhin eigene Erwerbseinkünfte. Damit niemand mehr Geld bekommt als vor der Erwerbsminderung, sehen die gesetzlichen Vorschriften Hinzuverdienstgrenzen vor. Wird die maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschritten, muss die Rente gekürzt werden.

Die für die Erwerbsminderungsrenten geltenden Hinzuverdienstgrenzen sind dynamisch. Diese werden nach der jeweils aktuellen Bezugsgröße errechnet; die Bezugsgröße wird jährlich zum 01.01. angepasst bzw. erhöht, sodass sich zum Jahreswechsel auch die Hinzuverdienstgrenzen ändern.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze errechnet, in dem die monatliche Bezugsgröße mit drei Achtel und mit 14 (Monate) multipliziert wird. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beträgt im Kalenderjahr 2026 monatlich 3.955,00 Euro.

Für das Kalenderjahr 2026 ergibt sich damit folgende Hinzuverdienstgrenze:

3.955,00 Euro (monatliche Bezugsgröße)  x 3 / 8 x 14 = 20.763,75 Euro

Das bedeutet, dass Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. die Arbeitsmarktrente beziehen, im Kalenderjahr 2026 bis zu 20.763,75 Euro verdienen können. Überschreitet das jährliche Einkommen diese Grenze, werden 40 Prozent des diese Grenze übersteigenden Betrags auf die Rente angerechnet. In diesem Fall kommt es also zu einer Kürzung der Rente.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Anders als bei den vollen Erwerbsminderungsrenten wird die Hinzuverdienstgrenze bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung – zu denen auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zählt – individuell berechnet.

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den höchsten Entgeltpunkten, welche in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn erzielt wurden. Diese Regelung führt dazu, dass die Hinzuverdienstgrenze höher liegt, wenn auch der Verdienst vor Eintritt der Erwerbsminderung höher war. Zudem kommt es durch die Kopplung an die Bezugsgröße auch hier zu einer jährlichen Anpassung.

Bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gibt es zudem eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze. Unterschreitet die nach o. g. Formel errechnete individuelle Hinzuverdienstgrenze die Mindest-Hinzuverdienstgrenze, gilt mindestens der Betrag dieser Mindest-Hinzuverdienstgrenze (diese beträgt sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße).

Für das Kalenderjahr 2026 ergibt sich damit folgende Hinzuverdienstgrenze:

3.955,00 Euro (monatliche Bezugsgröße)  x 6 / 8 x 14 = 41.527,50 Euro

Kommt es bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten zu einer Überschreitung der individuell errechneten Hinzuverdienstgrenze bzw. der Mindest-Hinzuverdienstgrenze, werden auch hier vom übersteigenden Betrag 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Weitere Informationen zur Einkommensanrechnung

Als Einkommen werden bei der Einkommensanrechnung neben dem Arbeitsentgelt und dem Arbeitseinkommen auch versicherungspflichtige Sozialleistungen, wie beispielsweise das Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld berücksichtigt.

Wird neben der Erwerbsminderungsrente ein Hinzuverdienst erzielt, muss der zuständige Rentenversicherungsträger hierüber informiert werden.

Sofern neben dem Rentenbezug noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, welche vom zeitlichen Umfang konträr zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente ist, kann der Rentenversicherungsträger den grundsätzlichen Rentenanspruch überprüfen. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass seit dem Jahr 2024 die Möglichkeit einer Arbeitserprobung (nach § 43 Abs. 7 SGB VI) besteht. Danach können Bezieher einer Erwerbsminderung eine „Arbeit auf Probe“ für die Dauer von grundsätzlich sechs Monaten ausüben, wobei im Erprobungszeitraum der Rentenanspruch – unabhängig von der wöchentlichen Stundenzahl der Erwerbstätigkeit – nicht gefährdet wird, s. hierzu auch Erwerbsminderungsrenten | Eingliederungsversuch

Bei den Altersrenten sind keine Hinzuverdienstgrenzen mehr zu beachten. So führt seit dem Jahr 2023 auch bei den Altersfrührenten (Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze) ein Hinzuverdienst – egal in welcher Höhe – zu keiner Rentenkürzung mehr.

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