Der Beitragssatz zur allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung 2025
Auch wenn sich zum Jahresbeginn 2025 zahlreiche Änderungen in den Beitragssätzen der einzelnen Sozialversicherungszweige ergeben, kommt – was den Zweig der Gesetzlichen Rentenversicherung betrifft – eine positive Nachricht. Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung) wird im Kalenderjahr stabil bei 18,6 Prozent liegen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung ergeben sich im Kalenderjahr ebenfalls keine Änderungen; der Beitragssatz beträgt – wie bereits in den Vorjahren – 24,7 Prozent.
Der Beitragssatz muss nach der gesetzlichen Bestimmung des § 160 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung festgesetzt werden.
Am 13.11.2024 hat das Bundeskabinett den weiterhin geltenden Beitragssatz von 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und von 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung beschlossen.
Höhere Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2025
Zum 01.01.2025 erhöhen sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung (sowohl in der allgemeinen als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung). Ab dem 01.01.2025 tritt die Neuerung ein, dass es bei den Beitragsbemessungsgrenzen keine Unterscheidung mehr zwischen den alten Bundesländern (Rechtskreis West) und den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) mehr gibt. Für das gesamte Bundesgebiet gilt nur noch eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze.
Im Kalenderjahr 2025 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der:
- allgemeinen Rentenversicherung: 8.050 Euro monatlich bzw. 96.600 Euro jährlich
- knappschaftlichen Rentenversicherung: 9.900 Euro monatlich bzw. 118.800 Euro jährlich
Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen ergeben sich für Versicherte, deren Einkommen (beitragspflichtige Bemessungsgrundlage) oberhalb dieser Grenze liegt, aus der maximal die Beiträge berechnet werden, höhere Beiträge – auch wenn der Beitragssatz unverändert ist.
In der allgemeinen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern um 500 Euro und in den neuen Bundesländern sogar um 600 Euro angehoben. Das bedeutet, dass sich für Versicherte mit einem Einkommen von mindestens 8.050 Euro ab dem Kalenderjahr 2025 eine höhere Beitragslast in den alten Bundesländern von (500 Euro x 18,6 Prozent) 93,00 Euro und in den neuen Bundesländern von (600 Euro x 18,6 Prozent) 111,60 Euro ergibt. Versicherungspflichtig Beschäftigte teilen sich diesen Mehrbetrag – wie generell den gesamten Rentenversicherungsbeitrag – solidarisch, tragen diesen also jeweils zur Hälfte. Freiwillig Rentenversicherte müssen diesen Mehrbetrag alleine aufbringen.
Die Mindest-Bemessungsgrundlage wird zum 01.01.2025 von bislang 538,00 Euro auf 556,00 Euro angehoben.
Rentenversicherungsbericht
Nach dem am 13.11.2024 beschlossenen Rentenversicherungsbericht wird der Beitragssatz in der Gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2026 stabil bei 18,6 Prozent liegen.
Der Bericht geht auch davon aus, dass das Rentenniveau, welches das Verhältnis zwischen Einkommen und Beitragszahlung nach 45 Jahren auf Grundlage eines durchschnittlichen Einkommens abbildet, in den nächsten 15 Jahren bei 48 Prozent liegt.
Bis zum Jahr 2030 soll der Beitragssatz auf 20,4 Prozent steigen, damit wird das gesetzlich geregelte Beitragssatzziel von maximal 22,0 Prozent eingehalten.
Ausgewählte Beiträge für das Jahr 2025
Der folgenden Tabelle sind einige relevante Beiträge zu entnehmen, welche für die Gesetzliche Rentenversicherung im Kalenderjahr 2025 gelten.
Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte (556,00 Euro x 18,6%): | 103,42 Euro |
Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte (8.050,00 Euro x 18,6%): | 1.497,30 Euro |
Regelbeitrag für versicherungspflichtige Selbstständige: (Bezugsgröße: 3.745,00 Euro x 18,6%) | 696,57 Euro |
Höchstbeitrag Versicherungspflichtige: | 1.497,30 Euro |
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