Ab 01.01.2025 gelten für Erwerbsminderungsrentner höhere Hinzuverdienstgrenzen

Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) regeln, wie viel Einkommen ein Rentner neben der Rente wegen einer Erwerbsminderungsrente verdienen darf, ohne dass es zu einer Kürzung der Rentenzahlungen kommt.

Erwerbsminderungsrenten sollen den Einkommensverlust ausgleichen, der durch eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit entstanden ist. Daher sind die Hinzuverdienstgrenzen darauf ausgelegt, eine Kombination von Rente und Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen in einem bestimmten Rahmen zu ermöglichen.

Kommt es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze, welche sich in Abhängigkeit der Bezugsgröße errechnet, erfolgt eine Rentenkürzung. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann es sogar zu einer vollständigen Einstellung der Rentenzahlung (einer sogenannten Null-Rentenzahlung) kommen. Da die Bezugsgröße jährlich der Einkommensentwicklung angepasst (erhöht) wird, erhöhen sich ab dem 01.01.2025 auch die Hinzuverdienstgrenzen für die Renten wegen Erwerbsminderung (kurz: EM-Renten).

Grundprinzip der Hinzuverdienstgrenzen

Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen hängt davon ab:

  • ob es sich um eine volle Erwerbsminderungsrente oder eine teilweise Erwerbsminderungsrente handelt,
  • wie hoch – bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente – das individuelle Einkommen vor Eintritt der Erwerbsminderung war (maßgebend ist das sogenannte Referenzeinkommen).

Volle Erwerbsminderungsrente

Eine volle Erwerbsminderungsrente (Rente wegen voller Erwerbsminderung) wird gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit auf weniger als drei Stunden täglich gesunken ist. Hier gilt eine geringere Hinzuverdienstgrenze, da angenommen wird, dass die Betroffenen kaum in der Lage sind, einer regulären Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Teilweise Erwerbsminderungsrente

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) wird davon ausgegangen, dass der Betroffene noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann. Entsprechend liegt die Hinzuverdienstgrenze höher als bei der vollen Erwerbsminderungsrente.

Individuelle Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen

Die Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet und orientiert sich am bisherigen Einkommen vor der Erwerbsminderung. Sie basiert auf dem Durchschnitt des versicherungspflichtigen Einkommens der letzten drei Jahre vor der Erwerbsminderung.

Hinzuverdienstgrenze für volle Erwerbsminderungsrente

Bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung errechnet sich die Hinzuverdienstgrenze, indem drei Achtel mit der 14fachen monatlichen Bezugsgröße vervielfältigt werden.

Für das Kalenderjahr 2025 ergibt sich damit folgende Hinzuverdienstgrenze:

3.745,00 Euro (monatliche Bezugsgröße)  x 3 / 8 x 14 = 19.661,25 Euro

Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente können damit im Kalenderjahr noch einen Hinzuverdienst von 19.661,25 Euro erzielen, ohne dass es zu einer Kürzung der Rente kommt. Wird dieser Betrag jedoch überschritten, werden vom übersteigenden Betrag 40 Prozent auf die Rente angerechnet, die Rente also gekürzt.

Hinzuverdienstgrenze für teilweise Erwerbsminderungsrente

Für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze für die teilweise Erwerbsminderungsrente wird das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße mit den höchsten Entgeltpunkten, die in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurden, vervielfältigt. Es handelt sich bei dieser Hinzuverdienstgrenze damit um eine individuell errechnete Grenze.

Bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten kommt jedoch eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze zum Ansatz. Sollte die individuell errechnete Hinzuverdienstgrenze die Mindest-Hinzuverdienstgrenze unterschreiten, kommt mindestens dieser Wert zum Ansatz. Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze errechnet sich, indem sechs Achtel mit der 14fachen monatlichen Bezugsgröße vervielfältigt werden.

Für das Kalenderjahr 2025 ergibt sich damit folgende Hinzuverdienstgrenze:

3.745,00 Euro (monatliche Bezugsgröße)  x 6 / 8 x 14 = 39.322,50 Euro

Auch hier gilt, dass bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet werden.

Beispiel:

Ein Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung in Jahr mit den höchsten Entgeltpunkten insgesamt 1,3200 Entgeltpunkte erzielt

Berechnung:

Für den Versicherten beträgt die Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr (1,3200 Entgeltpunkte x 3.745,00 Euro x 9,72) 48.049,85 Euro.

Da die errechnete individuelle Hinzuverdienstgrenze die im Kalenderjahr 2025 geltende Mindest-Hinzuverdienstgrenze (von 39.322,50 Euro) überschreitet, gilt für den Versicherten die Hinzuverdienstgrenze von 48.049,85 Euro.

Als Hinzuverdienst wird das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen berücksichtigt. Ebenfalls werden die versicherungspflichtigen Sozialleistungen (Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld, Versorgungskrankengeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld) als Hinzuverdienst berücksichtigt.

Exkurs: Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten

Die oben genannten Regelungen gelten nur für Erwerbsminderungsrenten. Bei Renten für Altersrentner gibt es seit Jahresbeginn 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Jeder Altersrentner – egal, ob vor oder nach Erreichen der Regelaltersrente – kann einen Hinzuverdienst in beliebiger Höhe erzielen, ohne dass es zu einer Kürzung der Rentenzahlung mehr kommen kann.

Zusammenfassung

Wer als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente einen Nebenverdienst hat, ist verpflichtet, diesen der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen. Verstöße gegen diese Meldepflicht können zu Nachforderungen und ggf. zur Rückzahlung von Rentenleistungen führen.

Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten bieten eine Möglichkeit, trotz gesundheitlicher Einschränkungen zusätzliches Einkommen zu erzielen, ohne den Rentenanspruch vollständig zu verlieren. Wichtig ist es jedoch, die Grenzen und Anrechnungsmethoden zu kennen und den Hinzuverdienst ordnungsgemäß der Rentenversicherung zu melden.

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