Die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner im Jahr 2021

Grundsätzlich können Altersfrührentner – als Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze – bis zu 6.300 Euro jährlich hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Nur dann, wenn der Hinzuverdienst 6.300 Euro überschreitet, kommt es zu einer Rentenminderung aufgrund der Anrechnung des Hinzuverdienstes.

Aufgrund der Corona-Pandemie beträgt die Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr 2021 46.060 Euro. Der grundsätzlich zu beachtende Hinzuverdienstdeckel wird – wie auch schon im Jahr 2020 – ausgesetzt, kommt also nicht zur Anwendung.

Hintergründe

Bereits am 27.03.2020 – also zu Beginn der Corona-Pandemie – wurde mit dem Sozialschutz-Paket die Hinzuverdienstgrenze auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße angehoben. Hierbei sollte es sich um eine bis 31.12.2020 geltende Sonderregelung handeln; ab dem Jahr 2021 sollte wieder die generelle Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro gelten.

Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die befristete Anhebung der Hinzuverdienstgrenze bis zum 31.12.2021 verlängert. Dies erfolgte mit Zustimmung des Deutschen Bundestages am 16.12.2020. Gesetzlich wird die deutliche Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf 46.060 Euro umgesetzt, indem § 302 SGB VI der Abs. 8 mit folgendem Wortlaut angefügt wird:

„§ 34 findet in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 mit den Maßgaben Anwendung, dass

  •  der Betrag von 6.300 Euro durch den Betrag von 46.060 Euro ersetzt wird und
  • der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet“.

Mit der deutlichen Anhebung der Hinzuverdienstgrenze wird die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung erleichtert, um den Herausforderungen der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen. Insbesondere wird für medizinisches und pflegerisches Fachpersonal die Weiterarbeit bzw. Wiederaufnahme einer Beschäftigung dahingehend erleichtert, dass es durch den Hinzuverdienst von über 6.300 Euro zu keiner Rentenkürzung kommt.

Der Betrag der Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro für das Kalenderjahr 2021 entspricht das 14fache der monatlichen Bezugsgröße, welche in diesem Jahr bei 3.290 Euro liegt.

Relevant nur für Altersfrührentner

Die Hinzuverdienstgrenze muss nur von Altersrentnern beachtet werden, die die für sie maßgebende Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Die Regelaltersgrenze wird derzeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben und ist vom Geburtsjahrgang des Versicherten abhängig. Die für die jeweiligen Geburtsjahrgänge maßgebende Regelaltersgrenze kann unter: Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Hat ein Versicherter die Regelaltersgrenze erreicht, muss keine Hinzuverdienstgrenze mehr beachtet werden – egal, welche Altersrente bezogen wird. Das heißt, dass es zu keiner Anrechnung des Hinzuverdienstes mehr kommt.

Hinzuverdienstgrenze Erwerbsminderungsrentner unverändert

Geändert bzw. deutliche erhöht wurde lediglich die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner.

Die Hinzuverdienstgrenze für Rentenbezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente, welche ebenfalls bei 6.300 Euro liegt, wird durch die Corona-Sonderregelung nicht geändert. Das heißt, dass im Jahr 2021 Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro beachten müssen bzw. es bei Überschreiben dieser Grenze zu einer Rentenkürzung kommt.

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