Die Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner nach § 302 Abs. 8 SGB VI
Die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner – also für Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze – wird grundsätzlich in § 34 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Mit § 302 Abs. 8 SGB VI wurde für das Kalenderjahr 2020 jedoch eine Sonderregelung geschaffen, mit der die „gewöhnliche“ Hinzuverdienstgrenze sehr deutlich angehoben wurde.
Die grundsätzlich geltende Hinzuverdienstgrenze von kalenderjährlich 6.300 Euro wurde aufgrund der Corona-Pandemie ausnahmsweise für das Kalenderjahr 2020 auf 44.590 Euro erhöht.
Sonderregelung aufgrund Corona-Pandemie
Grundsätzlich beträgt die Hinzuverdienstgrenze, welche in § 34 SGB VI geregelt wird, für Altersfrührentner 6.300 Euro kalenderjährlich. Zudem muss noch ein sogenannter Hinzuverdienstdeckel beachtet werden. Mit dem Hinzuverdienstdeckel wird erreicht, dass ein Altersfrührentner keine Altersrente erhält, welche zusammen mit dem Verdienst das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn übersteigt.
Aufgrund der Corona-Pandemie, welche Deutschland vor allem ab etwa Anfang März 2020 erreicht hat, ist ein besonders hoher Bedarf an medizinischem Personal erforderlich. Darüber hinaus können personelle Engpässe in anderen systemrelevanten Bereichen wegen Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen entstehen. Damit diesen personellen Engpässen Rechnung getragen wird und Altersfrührentner zur Weiterarbeit bzw. Wiederaufnahme der Beschäftigung animiert werden, wurde die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze deutlich angehoben. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze erfolgte mit dem „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“ (Sozialschutz-Paket), welches der Bundestag am 25.03.2020 beschlossen und dem der Bundesrat am 27.03.2020 zugestimmt hat.
Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze erfolgte, indem durch das Sozialschutz-Paket die Rechtsvorschrift des § 302 Abs. 8 SGB VI eingefügt wurde. Diese Rechtsvorschrift beschreibt, dass in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 der § 34 SGB VI mit den Maßgaben angewendet wird, dass der Betrag von 6.300 Euro durch den Betrag von 44.590 Euro ersetzt wird und auch der Hinzuverdienstdeckel in dem genannten Zeitraum keine Anwendung findet.
Mit der gesetzlichen Änderung der Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner wird die Hinzuverdienstgrenze auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße – auf einen Betrag von 44.590 Euro – erhöht.
Altersfrührentner und Folgen bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze
Um einen Altersfrührentner handelt es sich, wenn ein Versicherter eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht. Hierbei kann es sich beispielsweise um die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen handeln. Auch die (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann vor Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht werden.
Die Regelaltersgrenze wird derzeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben und ist vom Geburtsjahrgang des Versicherten abhängig. Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt, kann unter Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze muss keine Hinzuverdienstgrenze mehr beachtet werden. Das heißt, dass es ab dieser Altersgrenze zu keiner Rentenkürzung aufgrund eines zu hohen Hinzuverdienstes mehr kommen kann.
Sollte vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstgrenze (grundsätzlich 6.300 Euro kalenderjährlich bzw. im Kalenderjahr 2020 44.590 Euro) überschritten werden, kommt es zu einer Rentenkürzung. Der die Hinzuverdienstgrenze übersteigende Betrag wird zum 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet. In diesem Fall kommt es also zu einer entsprechenden Rentenkürzung.
Hinweis
Die Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten werden aufgrund des Sozialschutz-Paketes bzw. aufgrund der Corona-Pandemie nicht geändert. Die (rentenunschädliche) Hinzuverdienstgrenze bei der vollen Erwerbsminderungsrente liegt weiterhin bei 6.300 Euro kalenderjährlich. Ebenfalls kommt es aufgrund des Sozialschutz-Paketes zu keiner Änderung bei der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.
Kosten der Sonderregelung 2020
Aufgrund der befristeten Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen geht der Gesetzgeber von Kosten im mittleren zweistelligen Millionenbetrag aus. Die Kosten entstehen, da es zu keiner Rentenkürzung mehr kommt bzw. eine Rentenkürzung nur noch bei einem sehr hohen Hinzuverdienst erfolgt. Bei den Rentenversicherungsträgern sollen laut Formulierungshilfe des Gesetzentwurfs zum Sozialschutz-Paket Kosten für die Programmierarbeiten in Höhe von etwa 31.000 Euro entstehen.
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