Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI

Von der Rentenversicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung werden nach § 2 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auch selbstständig tätige Pflegepersonen erfasst, sofern diese in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind. Zugleich darf im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Personenkreis

Von der oben genannten Rechtsvorschrift werden nur Personen erfasst, die die Erlaubnis zur Berufsausübung in ihrem Fachgebiet aufgrund dessen besitzen, weil sie einen besonderen Lehrgang absolviert haben. Die Pflegepersonen müssen selbstständig, aber in Abhängigkeit von Heilkundigen nach deren Weisungen auf eigene Rechnung tätig werden. Danach gehören insbesondere die für eigene Rechnung tätig werdenden selbstständigen, staatlich anerkannten Wochenpflegerinnen, Säuglings- und Kinderschwestern. Darüber hinaus gehören hierzu auch Krankenpfleger/Krankenschwestern und Krankenpflegerhelfer, Masseure, medizinische Bademeister (nicht Sportmasseure) und Physiotherapeuten (Krankengymnasten) und Logopäden, sofern sie überwiegend auf ärztliche Anordnung arbeiten.

Ärzte, selbstständige Heilpraktiker und Angehörige nichtärztlicher Heilberufe wie Logopäden, Heilpädagogen, Psychologen und Heileurythmisten werden nicht von der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfasst, da diese eine Heilkunde an Menschen und damit keinen pflegerischen Beruf ausüben. Dies zeigt sich auch daran, dass diese aufgrund einer eigens gestellten Diagnose und eigenem Therapieplan tätig werden.

Nicht zu verwechseln sind die selbstständig tätigen Pflegepersonen mit den Pflegepersonen nach § 3 Nr. 1a SGB VI. Von dieser Rechtsvorschrift werden ehrenamtliche Pflegepersonen von der Rentenversicherungspflicht erfasst, die einen Pflegebedürftigen (mindestens Pflegestufe I) mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen.

Versicherungspflichtige Arbeitnehmer

Die Rentenversicherungspflicht von selbstständig tätigen Pflegepersonen tritt nur dann ein, wenn im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird. Sofern also regelmäßig mindestens ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, tritt für die Pflegepersonen keine Rentenversicherungspflicht ein.

Wird von einer selbstständig tätigen Pflegeperson ein Arbeitnehmer im Rahmen der Geringfügigkeit beschäftigt, schließt dies die Rentenversicherungspflicht nicht aus. Das Bundessozialgericht hat am 23.11.2005 unter dem Aktenzeichen B 12 RA 15/04 R entschieden, dass eine Rentenversicherungspflicht jedoch nicht gegeben ist, wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, welche in ihrer Gesamtheit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen.

§ 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI stellt klar, dass geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, im Zusammenhang mit der Beurteilung der selbstständig tätigen Pflegeperson nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer gelten.

Eine Besitzstandsregelung wurde mit § 229 Abs. 7 Satz 1 SGB VI eingeführt, da zum 01.01.2013 die Minijobgrenze von vormals 400,00 Euro auf 450,00 Euro monatlich angehoben wurde. Danach bleiben selbstständig Tätige weiterhin nicht versicherungspflichtig, die am 31.12.2012 einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt haben. Voraussetzung hierfür ist, dass der beschäftigte Arbeitnehmer nach dem bis 31.12.2012 geltenden Recht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) nicht als geringfügig Beschäftigter galt. Diese Rechtsvorschrift erstreckt sich damit auch auf die selbstständig tätigen Pflegepersonen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI.

Versicherungsfreiheit bei geringfügiger selbstständiger Tätigkeit

Sofern sämtliche Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorliegen, sind die Betroffenen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI rentenversicherungsfrei, sofern die selbstständige Tätigkeit als Pflegeperson geringfügig ist. Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich allerdings nur auf diese selbstständige Tätigkeit.

Als geringfügige selbstständige Tätigkeit ist eine solche Tätigkeit anzusehen, bei der das monatliche Entgelt 450,00 Euro nicht überschreitet; bis Dezember 2012 lag die Geringfügigkeitsgrenze bei 400,00 Euro monatlich.

Gesetzliche Meldepflicht besteht

Selbstständig tätige Pflegepersonen sind nach der gesetzlichen Vorschrift des § 190a Abs. 1 SGB VI verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Rentenversicherungsträger stellen hierfür entsprechende Vordrucke zur Verfügung.

Sollte eine selbstständig tätige Pflegeperson nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht nicht nachkommen, stellt dies entsprechend § 320 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI eine Ordnungswidrigkeit dar; diese kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

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