Bundesagentur für Arbeit ist an Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren gebunden

Nach § 7a SGB IV kann eine Entscheidung durch den Auftragnehmer oder Auftraggeber beantragt werden, durch welche der sozialversicherungsrechtliche Status festgelegt wird. Mit der Entscheidung wird also rechtsverbindlich festgelegt, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit des Auftragnehmer bzw. Arbeitnehmers vorliegt. Hierfür ist in den meisten Fällen die Deutsche Rentenversicherung Bund, teilweise aber auch die Einzugsstelle (Krankenkasse) zuständig. Lesen Sie hierzu auch: Statusfeststellungsverfahren

Zustimmungsverfahren nach § 336 SGB III

Bis zum 31.12.2004 bestand für die Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Rahmen eines sogenannten Zustimmungsverfahrens von der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Entscheidung zu verlangen, ob sich diese dem Ergebnis des Statusfeststellungsverfahrens anschließt. Bedeutend war dies, da in der Vergangenheit oftmals die BA bei einem Leistungsfall nochmals den sozialversicherungsrechtlichen Status prüfte und teilweise zu einem anderen Ergebnis kam. Zur Folge hatte dies, dass keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung gewährt wurden.

Durch das Zustimmungsverfahren nach § 336 SGB III bestand dann für die Betroffenen die Rechtssicherheit, im Leistungsfall auch einen Versicherungsschutz zu haben. Die BA war dann aufgrund einer Zustimmung an den Bescheid des Rentenversicherungsträgers bzw. der Einzugsstelle für fünf Jahre nach Erlass des Feststellungsbescheides gebunden.

§ 336 SGB III wurde ab 01.01.2005 neu gefasst

Ab dem 01.01.2005 wurde § 336 SGB III neu gefasst. Nach dieser Rechtsvorschrift ist die Bundesagentur für Arbeit an die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund leistungsrechtlich gebunden, sofern diese im Verfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV Versicherungspflicht (unter anderem) in der Arbeitslosenversicherung feststellt; die Entscheidung ist für die BA damit bindend.

Mit dieser neuen Regelung entfällt das bisherige Zustimmungsverfahren.

Übergangsfälle

Sofern eine Einzugsstelle die Versicherungspflicht von beschäftigten Ehegatten und Lebenspartnern oder geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bis zum 31.12.2004 festgestellt hat, akzeptiert die BA diese Entscheidung sofern sich die maßgebenden Verhältnisse nicht geändert haben.

Keine Bindung der BA bei mitarbeitenden Familienangehörigen

Sofern die versicherungsrechtliche Beurteilung nach § 28h Abs. 2 SGB IV durch die Einzugsstelle erfolgt, ist die Bundesagentur für Arbeit an diese Entscheidung leistungsrechtlich nicht gebunden. Dies deshalb, weil sich § 336 SGB III ausschließlich auf Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund bezieht.

Die Einzugsstelle ist dann für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zuständig, wenn ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen einer Beschäftigung nach § 7 SGB IV geprüft werden muss und für eine selbstständige Tätigkeit kein Raum bleibt. Dies ist bei mitarbeitenden Familienangehörigen, z. B. Verwandten und Verschwägerten, der Fall.

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