Die Zurechnungszeiten im Rentenrecht
Zurechnungszeiten sind rentenrechtliche Zeiten, welche bei der Berechnung der Renten wegen Erwerbsminderung, den Hinterbliebenenrenten und bei der Erziehungsrente eine Rolle spielen. Die Rechtsgrundlage für die Zurechnungszeiten ist § 59 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB VI).
Die Zurechnungszeiten im gesetzlichen Rentenrecht hat der Gesetzgeber deshalb eingeführt, um – teilweise extrem – niedrige Renten zu vermeiden, wenn bei den Renten wegen Erwerbsminderung die Krankheit oder Behinderung bzw. bei den Renten wegen Todes der Tod bereits sehr früh eintritt. In diesen Fällen würde sich aufgrund der erst geringen rentenrechtlichen Zeiten, die bis zum Eintritt des rentenbegründenden Ereignisses zurückgelegt wurden, ein niedriger Rentenanspruch ergeben. Mit den Zurechnungszeiten werden die bisher erreichten rentenrechtlichen Zeiten und Entgeltpunkte aufgestockt. Damit erfolgt durch die Regelung mit den Zurechnungszeiten ein sozialer Ausgleich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit den Zurechnungszeiten die tatsächlich vorhandenen rentenrechtlichen Zeiten verlängert werden.
Durch die Zurechnungszeit wird der Rentenberechtigte so gestellt, als würde während der Zeit, für die die Zurechnungszeit anerkannt wird, eine Beitragsleistung in Höhe des bisherigen individuellen Durchschnittswertes erfolgen.
Beginn der Zurechnungszeiten
Der Beginn der Zurechnungszeiten ist in § 59 Abs. 2 SGB VI geregelt. Danach beginnt die Zurechnungszeit bei den Renten wegen Erwerbsminderung (Renten wegen voller Erwerbsminderung, Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit) ab dem Eintritt der Erwerbsminderung. Bei den Renten wegen Todes (Witwenrenten, Witwerrenten, Halbwaisenrenten, Vollwaisenrenten) beginnt die Zurechnungszeit mit dem Tod des Versicherten und bei den Erziehungsrenten mit dem Beginn der Rente. Bei den Renten wegen Erwerbsminderung, welche erst nach der Erfüllung der besonderen Wartezeit von 20 Jahren geleistet werden können, beginnt die Zurechnungszeit mit dem Beginn der Rente.
Ende der Zurechnungszeit
Bezüglich des Zeitpunktes, wann die Zurechnungszeit endet, ist zu unterscheiden, wann die Rente begonnen hat.
Rentenbeginn bis 31.12.2003
Lag der Rentenbeginn bzw. Eintritt des Leistungsfalles in der Zeit bis einschließlich 31.12.2003 endet die Zurechnungszeit grundsätzlich mit dem 55. Lebensjahr. Zudem wird für die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr eine anteilige Zurechnungszeit berücksichtigt.
Die Zurechnungszeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr ist nach § 253a SGB VI im vollen Umfang zu berücksichtigen. Zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr ist die Zurechnungszeit nach der sogenannten Vierundfünfzigstelberechnung zu ermitteln. In Abhängigkeit vom Rentenbeginn gibt die Anlage 23 zu § 253a SGB VI folgenden Umfang der Berücksichtigung vor:
Rentenbeginn | Zurechnungszeit zwischen 55. bis 60. Lebensjahr | Rentenbeginn | Zurechnungszeit zwischen 55. bis 60. Lebensjahr |
vor 2001 | 18/54 | ||
01/2001 | 19/54 | 07/2002 | 37/54 |
02/2001 | 20/54 | 08/2002 | 38/54 |
03/2001 | 21/54 | 09/2002 | 39/54 |
04/2001 | 22/54 | 10/2002 | 40/54 |
05/2001 | 23/54 | 11/2002 | 41/54 |
06/2001 | 24/54 | 12/2002 | 42/54 |
07/2001 | 25/54 | 01/2003 | 43/54 |
08/2001 | 26/54 | 02/2003 | 44/54 |
09/2001 | 27/54 | 03/2003 | 45/54 |
10/2001 | 28/54 | 04/2003 | 46/54 |
11/2001 | 29/54 | 05/2003 | 47/54 |
12/2001 | 30/54 | 06/2003 | 48/54 |
01/2002 | 31/54 | 07/2003 | 49/54 |
02/2002 | 32/54 | 08/2003 | 50/54 |
03/2002 | 33/54 | 09/2003 | 51/54 |
04/2002 | 34/54 | 10/2003 | 52/54 |
05/2002 | 35/54 | 11/2003 | 53/54 |
06/2002 | 36/54 | 12/2003 | 54/54 |
Rentenbeginn ab 01.01.2004
Bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2004 endet die Zurechnungszeit mit dem Zeitpunkt, an dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde die Zurechnungszeit ab dem 01.07.2014 auf das 62. Lebensjahr verlängert. „Bestandsrentner“ profitieren von diesen Verbesserungen allerdings noch nicht, wenn eine Erwerbsminderungsrente lediglich verlängert wird. Handelt es sich also um eine Weitergewährung einer Zeitrente ohne neuen Leistungsfall, gelten noch die bisherigen Regelungen der Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr. Auch die Neufeststellung einer Rente, wenn beispielsweise neue Versicherungszeiten vorgelegt werden, genügt nicht für die Berücksichtigung der verlängerten Zurechnungszeit. Etwas anderes gilt, wenn eine Erwerbsminderungsrente (z. B. aufgrund eines neuen Leistungsfalles) neu festgestellt wird, wenn eine Nachfolgerente (z. B. Rente wegen Todes nach einer Erwerbsminderungsrente) berechnet wird oder wenn eine Erwerbsminderungsrente gänzlich wegfällt und es zu einem anschließenden neuen Rentenbezug kommt.
Am 01.06.2017 hat der Bundestag mit den Stimmen von Koalition und Opposition eine weitere Verlängerung der Zurechnungszeit beschlossen. Die Zurechnungszeiten werden danach ab dem Jahr 2018 schrittweise bis zum 65. Lebensjahr verlängert. Die Verlängerung erfolgt stufenweise: Ab dem Jahr 2018 und 2019 erfolgt eine Verlängerung um jeweils drei Monate, in den Jahren 2020 bis 2023 um jeweils sechs Monate. Ab dem Jahr 2024, nachdem eine weitere Verlängerung um sechs Monate erfolgt ist, wird bei den Erwerbsminderungsrenten eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr berücksichtigt.
Rentenbeginn ab 01.07.2014
Im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes wurde die Zurechnungszeit um zwei Jahre – also auf das vollendete 62. Lebensjahr – verlängert. Von dieser Regelung profitierten alle Versicherten, die ab dem 01.07.2014 eine Rente, bei der eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, in Anspruch nahmen.
Rentenbeginn ab 01.01.2018
Mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz vom 17.07.2017 hat der Gesetzgeber erneut die Zurechnungszeit verlängert. Insgesamt sollte die Zurechnungszeit schrittweise auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben werden.
Der erste Schritt – also die erste Verlängerung der Zurechnungszeit – wurde mit dem 01.01.2018 vollzogen. Die Zurechnungszeit ist bei einem Rentenbeginn bzw. beim Tod eines Versicherten im Jahr 2018 bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monate zu berücksichtigen.
Zu den weiteren schrittweisen Erhöhungen, die das EM-Leistungsverbesserungsgesetz vorgesehen hatte, kommt es nicht mehr. Im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes kommt es ab dem 01.01.2019 (s. unten) zu einer noch kräftigeren Ausweitung der Zurechnungszeiten.
Rentenbeginn ab 01.01.2019
Die ab 01.01.2018 umgesetzte (und im Rahmen des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes beschlossene) Verlängerung der Zurechnungszeiten bis zum vollendeten 65. Lebensjahr ging der Bundesregierung (Koalition von Union und SPD) nicht weit genug, weshalb das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz eine schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr vorsieht.
Im Kalenderjahr 2019 wird eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und acht Monaten berücksichtigt.
Ab dem Kalenderjahr 2020 bis 2030 kommt es zu einer schrittweisen Anhebung bis zum vollendeten 66. Lebensjahr und zehn Monate. Die Anhebung wird wie folgt umgesetzt:
Bei Beginn der Rente / Tod des Versicherten im Jahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahre | Monate | ||
2020 | 1 | 65 | 9 |
2021 | 2 | 65 | 10 |
2022 | 3 | 65 | 11 |
2023 | 4 | 66 | 0 |
2024 | 5 | 66 | 1 |
2025 | 6 | 66 | 2 |
2026 | 7 | 66 | 3 |
2027 | 8 | 66 | 4 |
2028 | 10 | 66 | 6 |
2029 | 12 | 66 | 8 |
2030 | 14 | 66 | 10 |
Ab dem Jahr 2031 gilt dann einheitlich eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr. Damit wurde das Ende der Zurechnungszeit mit der geltenden Regelaltersgrenze harmonisiert.
Sollte ein Versicherter bereits vor dem grundsätzlich maßgebenden Ende der Zurechnungszeit die Regelaltersgrenze erreichen, endet die Zurechnungszeit entsprechend früher.
Sofern ein Versicherter verstirbt, der bereits eine Altersrente bezogen hat, wird bei einer Hinterbliebenenrente (auf die Angehörige ggf. einen Anspruch haben) keine Zurechnungszeit mehr berücksichtigt. Sofern ein Versicherter verstirbt, der eine Erwerbsminderungsrente zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat, wird bei einer Hinterbliebenenrente die Zurechnungszeit herangezogen, die bei der Erwerbsminderungsrente maßgebend war.