Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen

Für behinderte und pflegebedürftige Menschen, die in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe nach § 43a SGB XI untergebracht sind (internatsmäßige Unterbringung), leistet die Soziale Pflegekasse einen Betrag von zehn Prozent der Heimkosten, maximal 266,00 Euro pro Monat. In der Praxis kommt es vor, dass die Pflegebedürftigen, bei denen es sich im Regelfall um Kinder und Jugendliche handelt, an den Wochenenden und/oder Ferienzeiten in den häuslichen Bereich zurückkehren und hier ambulante Pflegeleistungen beanspruchen. Diese Pflegeleistungen werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von ehrenamtlichen Pflegepersonen erbracht. Hierfür leistet die Pflegekasse dann entsprechend ein anteiliges Pflegegeld.

Sofern ein Pflegebedürftiger durch eine ehrenamtliche Pflegeperson gepflegt wird, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Pflegetätigkeit Rentenversicherungspflicht (RV-Pflicht) eintritt, für die die zuständige Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung leisten muss.

Allgemeines zur Rentenversicherungspflicht

Damit eine Rentenversicherungspflicht für eine Pflegeperson eintritt, müssen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfüllt sein. Danach tritt Rentenversicherungspflicht ein, wenn ein Pflegebedürftiger gepflegt wird, der mindestens in die Pflegestufe I eingestuft ist. Zudem darf die Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden, muss wenigstens 14 Stunden (840 Minuten) pro Woche erbracht werden und die Pflegeperson darf keine Erwerbstätigkeit oder selbstständige Tätigkeit im Umfang von regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich ausüben. Zudem muss die Pflegetätigkeit auf Dauer angelegt sein und kein anderweitiger Ausschluss der Rentenversicherungspflicht bestehen (z. B. Bezug einer Vollrente wegen Alters).

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt werden, kommt für Pflegepersonen, die die grundsätzlich internatsmäßig untergebrachten Pflegebedürftigen im häuslichen Bereich pflegen, Rentenversicherungspflicht nach § 3 Abs. 1a SGB XI zustande.

Dauerhaftigkeit

Damit eine Pflegeperson aufgrund der Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig werden kann, muss die Pflegetätigkeit auf Dauer angelegt sein. Dadurch soll verhindert werden, dass die Versicherungspflicht beispielsweise aufgrund kurzzeitiger Aushilfen (z. B. im Rahmen einer Verhinderungspflege) eintritt. Dauerhaftigkeit liegt dann vor, wenn die Pflegetätigkeit auf mindestens zwei Monate bzw. 60 Tage angelegt ist.

Die Dauerhaftigkeit muss im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise – also im Voraus – beurteilt werden. Die vorausschauende Beurteilung bleibt – wie bei Statusentscheidungen im Versicherungsrecht üblich – für die Vergangenheit maßgebend, selbst wenn die als solche richtige „Schätzung“ rückwirkend betrachtet mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt bzw. die Entwicklung später anders verläuft als angenommen (vgl. Abschnitt II, Punkt 1.1.4 des Gemeinsamen Rundschreibens zur Rentenversicherungspflicht der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen).

Pflegeumfang

Grundsätzlich wird der Pflegeumfang bei Pflegebedürftigen, die sich immer im häuslichen Bereich befinden, ermittelt, indem der tägliche Pflegeumfang (Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung) mit 7 Tagen multipliziert und durch 60 Minuten dividiert wird.

Diese Berechnungsweise ist auch bei internatsmäßig untergebrachten Pflegebedürftigen anzuwenden, wenn diese sich für mindestens sieben Tage im häuslichen Bereich aufhalten. Kommen diese nur an jedem  oder jedem zweiten Wochenende nach Hause, wird der tägliche Pflegeumfang mit den Anzahl an Pflegetagen multipliziert und bei wöchentlicher Heimkehr mit 60 Minuten, bei zweiwöchentlicher Heimkehr mit (2 x 60 Minuten) 120 Minuten dividiert. Die Anreise- und Abreisetage gelten als volle Tage; das bedeutet, dass nicht die Pflegezeit bis zur Abreise aus der Behindertenhilfe-Einrichtung und ab der Anreise in der Einrichtung heraus gerechnet wird.

Beispiel 1:

Ein Pflegebedürftiger, der in die Pflegestufe II eingestuft ist, kehrt wöchentlich von Freitagnachmittag bis Montagvormittag in den häuslichen Bereich zurück und wird dort von der Mutter gepflegt. Laut MDK-Gutachten beträgt der tägliche Pflegeaufwand (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) 245 Minuten.

Konsequenz:

Der wöchentliche Pflegeaufwand liegt in diesem Fall bei (245 Minuten x 4 Tage : 60 Minuten =) 16,33 Stunden. Soweit die weiteren Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht vorliegen, wird die Mutter aufgrund der Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig.

Beispiel 2:

Ein Pflegebedürftiger, der in die Pflegestufe II eingestuft ist, kehrt wöchentlich von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag in den häuslichen Bereich zurück und wird dort von der Mutter gepflegt. Laut MDK-Gutachten beträgt der tägliche Pflegeaufwand (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) 260 Minuten.

Konsequenz:

Der wöchentliche Pflegeaufwand liegt in diesem Fall bei (260 Minuten x 3 Tage : 60 Minuten =) 13,00 Stunden. Die erforderliche Pflegezeit von 14 Stunden/Woche wird nicht erreicht, so dass keine Rentenversicherungspflicht eintritt. Allerdings kann in den Zeiten, in denen längere Pflegeintervalle vorliegen, Rentenversicherungspflicht vorliegen (s. unten).

Zeiten der Versicherungspflicht

Sofern der Pflegebedürftige wöchentlich oder zweiwöchentlich in den häuslichen Bereich zurückkehrt und der Pflegeaufwand am bzw. an den Wochenenden 14 Stunden/Woche erreicht, besteht für die Pflegeperson eine durchgehende Rentenversicherungspflicht. Die Pflegekasse leistet damit in jedem Monat vom Monatsersten bis zum Monatsletzten Rentenversicherungsbeiträge.

Erreicht der durchschnittliche Pflegeumfang an den Wochenenden keine 14 Stunden, kommt eine Rentenversicherungspflicht in den tatsächlichen Pflegeintervallen zustande, wenn hier ein wöchentlicher Pflegeumfang von 14 Stunden/Woche erreicht wird.

Beispiel 3:

Ein Pflegebedürftiger, der in die Pflegestufe II eingestuft ist, kehrt wöchentlich von Freitagnachmittag bis Montagvormittag in den häuslichen Bereich zurück und wird dort von der Mutter gepflegt. Laut MDK-Gutachten beträgt der tägliche Pflegeaufwand (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) 190 Minuten. Im 2. Quartal 2011 war der Pflegebedürftige darüber hinaus auch in den Ferienzeiten vom 15.04.2011 bis 02.05.2011 und vom 10.06.2011 bis 27.06.2011 im häuslichen Bereich.

Konsequenz:

Der wöchentliche Pflegeaufwand liegt in diesem Fall bei (190 Minuten x 4 Tage : 60 Minuten =) 12,67 Stunden. Die erforderliche Pflegezeit von 14 Stunden/Woche wird nicht erreicht, so dass keine durchgehende Rentenversicherungspflicht eintritt.

Allerdings wird während der Ferienzeiten die 14-Stunden-Grenze erreicht bzw. überschritten. Hier beträgt der Pflegeumfang (190 Minuten x 7 Tage : 60 Minuten =) 22,17 Stunden. Sofern die übrigen Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson vorliegen, wird die Mutter vom 15.04.2011 bis 02.05.2011 und vom 10.06.2011 bis 27.06.2011 aufgrund der Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig. In dieser Zeit sind Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse zu leisten.

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