Mitteilungen bei Änderung der Krankenkassenbeiträge

Nach § 255 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben die Rentenversicherungsträger die Beiträge, die ein pflichtversicherter Rentner aus der Rente zu tragen hat, einzubehalten. Nach Satz 2 der genannten Rechtsvorschrift hat der Gesetzgeber festgelegt, dass bei einer Änderung der Beitragshöhe (Krankenversicherungsbeiträge) kein Bescheid an die Rentenbezieher erfolgen muss.

Diese gesetzliche Regelung wurde ab dem 30.03.2005 im Rahmen des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) eingeführt.

Kontoauszugsverfahren wurde eingeführt

Die Träger der Rentenversicherung haben aufgrund der Änderung des § 255 Abs. 1 SGB V das so genannte Kontoauszugsverfahren eingeführt. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen sich lediglich wegen einer Beitragssatzänderung der zuständigen Krankenkasse Änderungen in der Netto-Rente ergeben, kein schriftlicher Bescheid mehr erstellt wird. Dafür wird den Rentenbeziehern ein Hinweis auf dem Kontoauszug über den geänderten Auszahlungsbetrag der Rente gegeben.

Dieser Hinweis sieht wie folgt aus:

„Ihr KV-Anteil bisher: XXX,XX neu: XXX,XX und Ihr KV-Zusatzbeitrag XX,XX“.

Ändert sich der Zusatzbeitrag einer Krankenkasse, wird auf dem Kontoauszug der folgende Hinweis erscheinen:

„Ihr KV-Zusatzbeitrag bisher: XX,XX, neu: XX,XX“.

Kontoauszugsverfahren wird nicht generell angewandt

Da § 255 Abs. 1 Satz 2 SGB V sich lediglich sich auf Fälle beschränkt, in denen sich der Netto-Rentenbetrag wegen der Änderung der Höhe der Krankenversicherungsbeitrage ändert, kann dass Kontoauszugsverfahren nicht generell angewandt werden.

In folgenden Fallkonstellationen wird das Kontoauszugsverfahren nicht durchgeführt:

  • Es erfolgte ein Krankenkassenwechsel.
  • Es ergibt sich eine rückwirkende Korrektur des Beitragseinbehalts.
  • Neben dem Beitragssatz ändert sich auch der Name der Krankenkasse (bedingt z. B. durch eine Fusion).
  • Die Rente wird ins Ausland gezahlt.
  • Bescheidempfänger und Zahlungsempfänger sind nicht identisch.
  • Die Rente wird wegen einer geringen Höhe nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen (also z. B. vierteljährlich oder halbjährlich) ausgezahlt.
  • Beim Rentenversicherungsträger ist ein anderer Kontoinhaber im Zahlungsauftrag gespeichert.
  • Die Zahlung wird aufgrund von Pfändungen, Auf- bzw. Verrechnungen oder Abtretungen aufgeteilt.

Verwaltungsakt und Widerspruchsmöglichkeit

Auch wenn die neue Rentenhöhe im Rahmen des Kontoauszugsverfahrens mitgeteilt wird, stellt dies einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar. Hier ist die Rechtsgrundlage § 33 Abs. 2 SGB X, die beschreibt, dass ein Verwaltungsakt nicht nur schriftlich, sondern in „anderer Weise“ erlassen werden kann. Dies erfolgt in diesen Fällen durch die Auszahlung eines veränderten Rentenzahlbetrages.

Dadurch, dass es sich rechtlich um einen Verwaltungsakt handelt, kann die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die veränderte Rentenzahlung mit einem Widerspruch angefochten werden. Für die Bearbeitung und Entscheidung über den Widerspruch ist der Rentenversicherungsträger zuständig.

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