Die Anschlussersatzzeiten im Rentenrecht

Sofern Versicherte aufgrund politischer Ereignisse und außergewöhnlicher Umstände, die sie nicht zu vertreten haben, an einer Beitragsentrichtung zur Gesetzlichen Rentenversicherung gehindert waren, können Ersatzzeiten anerkannt werden. Dabei handelt es sich um rentenrechtliche Zeiten, die vor allem aufgrund des Zweiten Weltkriegs den Betroffenen zugesprochen werden – s. hierzu: Rentenrechtliche Zeiten | Ersatzzeiten.

Sofern eine Ersatzzeit anerkannt wird, werden entsprechend des § 250 Abs. 1 Nr. 1; 2; 4 bis 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und der unverschuldeten Arbeitslosigkeit als Ersatz anerkannt. Voraussetzung ist, dass sich diese an die eigentliche Ersatzzeit (Primär-Ersatzzeit) anschließt.

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähig ist ein Versicherter dann, wenn er aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht fähig ist, die zuletzt vor der Krankheit ausgeübte oder eine ähnlich geartete Beschäftigung auszuüben. Hat eine Krankenkasse Krankengeld geleistet, ist grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeit zu unterstellen.

Bezüglich der Anerkennung einer Anschlussersatzzeit ist es nicht erforderlich, dass sich der Versicherte während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat.

Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung einer Anschlussersatzzeit kann beispielsweise durch Unterlagen der zuständigen Krankenkasse, Versorgungsakten, Nachweise des behandelnden Arztes oder Akten der Gesundheitsbehörden erfolgen.

Unverschuldete Arbeitslosigkeit

Arbeitslos ist, wer vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, bei den Vermittlungsbehörden der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht und sich dort auch arbeitslos gemeldet hat und zugleich eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht (vgl. §§ 16 in Verbindung mit 118 und 119 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III –).

Als unverschuldet zählt eine Arbeitslosigkeit dann, wenn der Versicherte seine Arbeit unfreiwillig verloren hat. Es wird lediglich eine Arbeitslosigkeit im Inland berücksichtigt, da die Agenturen für Arbeit keine Möglichkeiten haben, die Verfügbarkeit im Ausland festzustellen bzw. im Ausland eine Arbeit zu vermitteln.

Um eine unverschuldete Arbeitslosigkeit als Anschlussersatzzeit anerkennen zu lassen, kann dies durch die Nachweisführung beispielsweise mittels Arbeitslosenmeldekarten, Unterlagen der Agenturen für Arbeit oder Unterlagen erfolgen, welche dem Versicherten vorliegen und entsprechende Eintragungen haben.

Zeitlicher Anschluss an Primär-Ersatzzeit

Um eine Zeit als Anschlussersatzzeit anerkannt zu bekommen, ist nicht der ursächliche Zusammenhang maßgebend. Das bedeutet, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bzw. unverschuldete Arbeitslosigkeit nicht durch die Ersatzzeit bedingt sein muss. Maßgebend ist vielmehr der zeitliche Zusammenhang.

Als Anschlussersatzzeit wird die Zeit dann anerkannt, wenn diese bis zum Ablauf des Kalendermonats beginnt, der dem Kalendermonat der Beendigung des Ersatzzeittatbestandes folgt. Es darf zwischen dem Ersatzzeittatbestand und der anschließenden Anschlussersatzzeit kein voller Kalendermonat liegen. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Anschlussersatzzeittatbestand durch einen missglückten Arbeitsversuch verzögert wird.

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