Die Beitragszeiten im Rentenrecht

Die wichtigsten rentenrechtlichen Zeiten stellen die Beitragszeiten dar. Bei den Beitragszeiten wird unter Pflichtbeitragszeiten und unter Zeiten mit freiwilligen Beiträgen unterschieden.

Pflichtbeitragszeiten

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – gehören zu den Pflichtbeitragszeiten die Zeiten, für die wirksam Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Als Beispiele sind die Zeiten zu nennen, für die Beiträge aufgrund einer Versicherungspflicht nach den §§ 1 bis 4 SGB VI gezahlt wurden. Dies sind Beiträge, die für:

  • eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit,
  • die Ableistung eines Wehr- oder Zivildienstes aufgrund gesetzlicher Pflicht von mehr als drei Tagen,
  • ehrenamtliche Pflegepersonen seitens der Pflegekasse (s. Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen),
  • Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld oder Verletztengeld),
  • Zeiten aufgrund des Verzichts der Versicherungsfreiheit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung,
  • Versicherte, die einen Zuschuss vom Arbeitsamt nach § 421 Abs. 1 SGB III erhalten,
  • Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld II (01.01.2005 bis 31.12.2010)

geleistet wurden.

Ebenfalls gehören zu den Pflichtbeitragszeiten Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit (BA) wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 oder ein anderer Leistungsträger (beispielsweise die Gesetzliche Krankenversicherung) wegen des Bezugs von Sozialleistungen in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 Rentenversicherungsbeiträge geleistet hat.

Als weitere Pflichtbeitragszeiten gelten die folgenden Zeiten:

  • Zeiten in den neuen Bundesländern nach dem 08.05.1945, soweit sie den Pflichtbeitragszeiten dem Bundesrecht gemäß § 248 SGB VI gleichstehen. Das bedeutet, dass alle Zeiten, in denen nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach dem 08.05.1945 aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeiträge geleistet wurden, als Pflichtbeitragszeiten gelten (vgl. § 248 Abs. 3 SGB VI). Dies gilt auch für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31.12.1956 entsprechend.
  • Zeiten, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem 08.05.1945 Wehr- oder Zivildienst im Beitragsgebiet mehr als drei Tage geleistet haben (vgl. § 248 Abs. 1 SGB VI).
  • Zeiten vom 01.06.1945 bis 30.06.1965, in denen jemand als Lehrling oder sonst zur Berufsausbildung beschäftigt war und eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht bestanden hat, jedoch tatsächlich keine Pflichtbeitragszahlung erfolgte (vgl. § 247 Abs. 2a SGB VI).
  • Zeiten, für die nach besonderen Vorschriften freiwillige Beiträge oder Beiträge von Dritten gezahlt wurden. Als Beispiele sind hier Zeiten mit Beiträgen aufgrund einer Nachversicherung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) und Zeiten mit nachgezahlten freiwilligen Beiträgen für eine unschuldig erlittene Strafverfolgungsmaßnahme, wenn durch die Strafverfolgung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wurde (§ 205 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zu nennen.
  • Zeiten mit Beiträgen, die im Rahmen eines Schadensersatzes nach § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X von einem Drittschädiger gezahlt werden, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war.
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen von Pflegepersonen, die diese für eine ehrenamtliche Pflege in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 gezahlt haben.
  • Zeiten der Verfolgung in der ehemaligen DDR für die Zeit vom 08.05.1945 bis 02.10.1990, in denen der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausüben konnte. Diese Zeiten gelten nach dem 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (im Jahr 1994 in Kraft getreten) unter bestimmten Voraussetzungen als Pflichtbeitragszeiten.
  • Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Ausland, welche nach überstaatlichem Recht, zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen oder nach dem Fremdrentengesetz (FRG) nach Bundesrecht gleichgestellt sind.
  • Zeiten, für die nach besonderen Vorschriften Pflichtbeiträge nach § 55 Satz 2 SGB VI als gezahlt gelten. Als Beispiele sind hier Kindererziehungszeiten nach dem FRG (§ 28b FRG) und Kindererziehungszeiten im Inland bis 31.12.1999 (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 56 SGB VI, § 177 SGB VI, § 249 SGB VI und § 249a SGB VI).

Zeiten mit freiwilligen Beiträgen

Zeiten, für die ein Versicherter freiwillige Rentenversicherungsbeiträge leistet, gelten entsprechend § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ebenfalls als Beitragszeiten im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung. Unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter freiwillige Rentenversicherungsbeiträge leisten kann, ist in § 7 SGB VI beschrieben.

Zeiten, für die Sozialversicherungsbeiträge in der ehemaligen DDR als freiwillige Beiträge geleistet wurden, werden ebenfalls als Beitragszeiten gewertet. In diesem Zusammenhang ist allerdings § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VI in Verbindung mit der Anlage 11 zum SGB VI zu beachten. Teilweise zählen nach dieser Rechtsvorschrift Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 01.01.1991 nicht als Beitragszeiten, wenn die Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 zum SGB VI genannten Höhe gezahlt wurden.

Sonstige Beitragszeiten

Als Beitragszeiten zählen entsprechend § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ab dem 01.01.2002 auch Zeiten, für die im Rahmen des § 70 Abs. 3a SGB VI Entgeltpunkte gutgeschrieben wurden. Unter folgenden Voraussetzungen kann ab dem 01.01.1992 eine Gutschrift an Entgeltpunkten erfolgen:

  • Berücksichtigungszeiten aufgrund einer parallelen Erziehung für mindestens zwei Kinder liegen vor.
  • Berücksichtigungszeiten aufgrund der Erziehung eines Kindes und gleichzeitig Zeiten der ehrenamtlichen (nicht erwerbsmäßigen) Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr liegen vor.
  • Zeiten der ehrenamtlichen (nicht erwerbsmäßigen) Pflege liegen für mindestens zwei pflegebedürftige Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gleichzeitig vor.

Die genannten drei Punkte kommen dann in Frage, wenn 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Zudem dürfen diese Zeiten nicht bereits mit anderen Beitragszeiten belegt sein.

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