Ein Überblick über die rentenrechtlichen Zeiten
In den einzelnen Rentenversicherungskonten, welche die zuständige Rentenkasse für jeden Versicherten führt, werden eine ganze Reihe an Zeiten abgespeichert, die für die einzelnen Leistungsansprüche von Bedeutung sind. In der Gesetzlichen Rentenversicherung werden die rentenrechtlichen Zeiten unter
- Beitragszeiten,
- beitragsfreien Zeiten und
- Berücksichtigungszeiten
unterschieden (s. § 54 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI –).
Mit den rentenrechtlichen Zeiten werden nicht nur unterschiedliche Lebenssachverhalte der Versicherten erfasst. Je nach Art und Umfang der einzelnen rentenrechtlichen Zeiten ergeben sich zum einen Auswirkungen auf die einzelnen Leistungsansprüche (z. B. Rentenansprüche), aber auch auf die Rentenberechnung und somit auf die Höhe der Renten.
So werden bei der Berechnung der vorhandenen Wartezeit (dies ist eine Mindest-Vorversicherungszeit, welche für die einzelnen Renten- und Leistungsansprüche erforderlich ist) nicht immer alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten gleich berücksichtigt. Beispielsweise werden auf die Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte keine Pflichtbeitragszeiten angerechnet, die aufgrund eines Bezugs von Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe gezahlt werden. Diese Zeiten werden hingegen auf die Wartezeit für die Regelaltersrente oder die Altersrente für langjährig Versicherte angerechnet.
Beitragszeiten
Als Beitragszeiten im Sinne des Rentenrechts zählen Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge nach Bundesrecht oder nach den damaligen reichsgesetzlichen Vorschriften des damaligen Deutschen Reiches geleistet wurden.
Lesen Sie hierzu: Rentenrechtliche Zeiten, Beitragszeiten
Beitragsfreie Zeiten
Auch beitragsfreie Zeiten zählen als rentenrechtliche Zeit. Die beitragsfreien Zeiten können dann berücksichtigt werden, wenn aufgrund besonderer, gesetzlich definierter Umstände ein Versicherter keine Rentenversicherungsbeiträge leisten konnte. Zu den beitragsfreien Zeiten zählen die Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten und Zurechnungszeiten.
Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten kennt das Rentenrecht seit dem Jahr 1992. Mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurden die Berücksichtigungszeiten als rentenrechtliche Zeiten eingeführt. Als Berücksichtigungszeiten gibt es die Kinderberücksichtigungszeiten und die Pflegeberücksichtigungszeiten.
Lesen Sie hierzu: Rentenrechtliche Zeiten, Berücksichtigungszeiten
Kalendermonatsprinzip
In der Gesetzlichen Rentenversicherung ist die kleinste Zeiteinheit, die als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt wird, der Kalendermonat. Das bedeutet, dass Kalendermonate, welche nur zum Teil mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt sind, als volle Monate gelten (s. § 122 Abs. 1 SGB VI). Im Extremfall bedeutet dies, dass ein voller Kalendermonat an rentenrechtlicher Zeit gewertet wird, wenn nur ein Tag des entsprechenden Monats mit einer rentenrechtlichen Zeit belegt ist.
Korrekte Rentenberechnung
Die Berechnungen der Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung sind äußerst komplex. Die einzelnen Berechnungsschritte können für einen Laien – wenn überhaupt – nur schwer kontrolliert werden. Daher empfiehlt es sich, einen Rentenbescheid durch einen registrierten Rentenberater prüfen zu lassen. Auch unter dem Aspekt der regelmäßigen Medienberichte, dass jeder dritte Rentenbescheid falsch berechnet ist, sollte eine Überprüfung eines Rentenbescheides durch einen unabhängigen Experten erfolgen. Nur dadurch haben die Rentner die Sicherheit, dass sie keine finanziellen Verluste aufgrund einer Falschberechnung in Kauf nehmen müssen.