Beratung und Aufklärung über Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen

Pflegepersonen sind unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig zur Gesetzlichen Rentenversicherung (s. Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen, Recht bis 2016).

Den Pflegekassen wurde mit § 7 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – die Pflicht auferlegt, die Versicherten, deren Angehörige und Dritte über die Leistungen, die die Gesetzliche Pflegeversicherung vorsieht, zu beraten. Diese Beratungspflicht schließt auch die Leistungen mit ein, die der sozialen Sicherung der Pflegepersonen dienen. Somit müssen die Pflegekassen auch über die Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen unterrichten und beraten.

Fragebogen

In erster Linie erfüllen die Pflegekassen die Beratungspflicht, indem in den entsprechenden Fällen ein Fragebogen versandt wird, mit dem die Punkte abgefragt werden, die für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht erforderlich sind. Der Fragebogen wird allerdings nur dann versandt, wenn aufgrund gestellter Leistungsanträge auch tatsächlich ambulante Pflegeleistungen genehmigt werden und ersichtlich ist, dass eine Pflegeperson mehr als 14 Stunde pro Woche pflegt.

Die zuständige Pflegekasse muss den Rücklauf des Fragebogens überwachen. Wird dieser nicht zurück gesandt, erfolgt ein Erinnerungsschreiben. In diesem Erinnerungsschreiben empfehlen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in dem gemeinsamen Rundschreiben vom 11.02.2004 einen Hinweis aufzunehmen, dass – sofern der Fragebogen nicht zurückgesandt wird – von der Nichterfüllung der Rentenversicherungspflicht ausgegangen wird. Demzufolge werden auch keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet.

Es wird daher dringend empfohlen, dass der „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ ausgefüllt und an die Pflegekasse zurückgesandt wird.

In den Anträgen auf Pflegeleistungen werden meist von den Pflegekassen auch die Angaben (mit Adresse) der Pflegeperson erfragt. Dies deshalb, weil so der Fragebogen zur Beurteilung der Rentenversicherungspflicht unbürokratisch und schnell versandt und die Versicherungspflicht geprüft werden kann.

Verzicht auf Fragebogen

Der Fragebogen wird in den Fällen nicht zugesandt, in denen aus den Fallunterlagen der Pflegekasse ersichtlich ist, dass für die Pflegeperson keine Rentenversicherungspflicht aufgrund der Pflegetätigkeit eintreten kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Pflegeperson bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht.

Registrierte Rentenberater

Auch registrierte Rentenberater geben Auskunft über die Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen. Die von den Pflegekassen unabhängigen Berater beraten kompetent und können auch die Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) übernehmen.

Mandatieren Sie daher mit Ihrem Anliegen die registrierten Rentenberater Herrn Helmut Göpfert oder Herrn Marcus Kleinlein.

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