Klärung des Rentenversicherungskontos

Nach § 149 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) führt der Träger der Rentenversicherung für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern.

Der Träger der Rentenversicherung hat nach § 149 Abs. 2 SGB VI darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind.

Gesetzgeber verpflichtet Versicherte zur Kontenklärung

Viele Rentenversicherungskonten sind jedoch lückenhaft bzw. rentenrechtlich relevante Zeiten sind im Rentenkonto nicht vermerkt.

Daher hat der Gesetzgeber mit dem § 149 Abs. 4 SGB VI die Versicherten verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken. Insbesondere muss durch die Versicherten:

  • der Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden,
  • alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen angegeben werden und
  • notwendige Urkunden und sonstige Beweismittel beigebracht werden.

Ein Rentenberater ist Ihnen in diesen Punkten behilflich und kann Ihnen – ohne dass hier ein großer zeitlicher Aufwand für Sie besteht – die Kontenklärung übernehmen.

Nach Klärung des Versicherungskontos

Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (§ 149 Abs. 5 SGB VI).

Manche Zeiten, wie z. B. Beschäftigungszeiten sind leicht festzustellen, ob diese ordnungsgemäß in Ihrem Rentenkonto erscheinen. Manche Zeiten sind jedoch für einem Laien nur schwer ersichtlich, ob diese im Rentenkonto richtig eingetragen sind.
Hierzu zählen z. B. Zeiten einer Schulausbildung (ab dem 17. Lebensjahr), Wehr- oder Zivildienstzeiten, Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten. Die möglichen Varianten sind vielfältig und der Rat eines Rentenberaters kann wertvoll sein.

Daher sollte die Prüfung eines Rentenbescheides durch einen kompetenten und von den Versicherungsträger unabhängigen Rentenberater durchgeführt werden. Rentenberater kennen die rechtlichen Möglichkeiten und vertreten Sie in Ihrem Interesse.

Frühzeitige Kontenklärung in Ihrem Interesse

Die Klärung des Rentenversicherungskontos sollte so zeitig wie möglich durchgeführt werden.

Schnellere Leistungsfeststellung im Leistungsfall

Wenn es zu einem Leistungsfall (z. B. Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung) kommt, sind nach einer Kontenklärung bei der Rentenkasse alle Unterlagen vollständig vorhanden und die Leistungshöhe kann schnell festgestellt werden. Die Leistungsgewährung kann dadurch beschleunigt werden.

Nachweise besser zu beschaffen

Sollten noch Nachweise und Bescheinigungen erforderlich sein, besteht eine größere Chance, diese zu beschaffen. Wenn noch weitere Jahre mit der Kontenklärung gewartet wird, könnten notwendige Beweismittel – evtl. aufgrund von Aufbewahrungsfristen – nicht mehr vorliegen.

Planung der Altersvorsorge

Wenn eine Kontenklärung erfolgt ist, ist genau ersichtlich, wie viele Entgeltpunkte bereits erreicht wurden. So kann relativ genau errechnet werden, wie hoch die Rente im Falle einer rentenrelevanten Erwerbsminderung ausfällt. Anhand dieser Zahlen kann auch die private Altersvorsorge disponiert werden.

Hilfe und Beratung

Die Rentenberater helfen Ihnen bei der Durchführung der Kontenklärung. Hier erhalten Sie auch Hilfe in allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. in Widerspruchs- und Klageangelegenheiten.

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