Die Beitragsberechnung für rv-pflichtige Selbstständige
Werden selbstständig Tätige von der der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung erfasst oder entscheiden sich selbstständig Tätige für eine Rentenversicherungspflicht auf Antrag, müssen von den Betroffenen Beiträge entrichtet werden.
Die gesetzlichen Vorschriften regeln einerseits, wer die Beiträge zu tragen bzw. aufzubringen hat. Zudem wird gesetzlich geregelt, welche Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge maßgebend ist.
Beitragstragung
Die Beitragstragung ist für Selbstständige, die in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, wird in § 169 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt.
Mit § 169 Nr. 1 SGB VI wird die grundsätzliche Regel beschrieben, dass Selbstständige aufgrund einer versicherungspflichtigen Tätigkeit ihre Beiträge grundsätzlich selbst tragen.
Konkret müssen die Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe von den folgenden Personenkreisen, welche von der Rentenversicherungspflicht erfasst werden, aufgebracht bzw. getragen werden:
- Lehrer und Erzieher (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI)
- Pflegepersonen (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI)
- Hebammen und Entbindungshelfer (§ 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI)
- Küstenschiffer und Küstenfischer (§ 2 Satz 1 Nr. 7 SGB VI)
- Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI)
- Selbstständige mit einem Auftraggeber (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI)
- Auf Antrag pflichtversicherte Selbstständige (§ 4 Abs. 2 SGB VI)
Für Künstler und Publizisten sieht § 169 Nr. 2 SGB VI eine Sonderregelung vor. Für diese Personen werden die Beiträge von der Künstlersozialkasse (KSK) getragen. Wie die Beitragslast tatsächlich verteilt wird, wird in § 15 Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG) geregelt. Nach dieser gesetzlichen Regelung muss als Beitragsanteil zur Gesetzlichen Rentenversicherung vom Versicherten die Hälfte des Beitrags, der sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen errechnet, an die Künstlersozialkasse geleistet werden.
Hausgewerbetreibende im Sinne des § 12 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
IV) werden wie abhängig Beschäftigte behandelt. Das heißt, dass für Hausgewerbetreibende entsprechend der Regelung in § 169 Nr. 3 SGB VI vom Versicherten und dem Arbeitgeber die Beiträge jeweils zur Hälfte getragen werden.
Bemessungsgrundlage
Nach § 161 Abs. 1 SGB VI sind die beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige. Mit dieser gesetzlichen Regelung wird angeordnet, dass auch für versicherungspflichtig Selbstständige als Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge die beitragspflichtigen Einnahmen herangezogen werden.
Welche beitragspflichtigen Einnahmen konkret für versicherungspflichtig Selbstständige maßgebend sind, wird in § 165 SGB VI festgelegt.
Nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind bei selbstständig Tätigen die beitragspflichtigen Einnahmen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.
Beim Beitrag, der aus der Bezugsgröße berechnet wird, spricht man vom sogenannten „Regelbeitrag“.
Abweichend werden für selbstständige bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit die Beiträge aus einem Arbeitseinkommen in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße berechnet. Das heißt, dass die Beiträge für Jungselbstständige (so werden die Selbstständigen innerhalb der ersten drei Jahr bezeichnet) aus dem halben Regelbeitrag berechnet werden.
Regelbeitrag
Beim Regelbeitrag erfolgt die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für Selbstständige, die rentenversicherungspflichtig sind, aus der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße wird jährlich zum 01.01. der Einkommensentwicklung angepasst, sodass sich zu Jahresbeginn auch der Regelbeitrag ändert, auch wenn der Beitragssatz zur GRV unverändert bleibt.
Halber Regelbeitrag
Handelt es sich um Jungselbstständige, also um Selbstständige innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die selbstständige Tätigkeit aufgenommen wurde, wird der Beitragsbemessung ohne Nachweis des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens die halbe Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde gelegt.
Jungselbstständige können auf Antrag die Beiträge auch nach dem vollen Regelbeitrag entrichten.
Tatsächliches Arbeitseinkommen
Selbstständige können anstatt des Regelbeitrags die Beiträge auch aus einer Bemessungsgrundlage entrichten, die aus dem tatsächlichen Arbeitseinkommen berechnet werden. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis erforderlich, mit dem ein höheres oder niedrigeres Arbeitseinkommen als die geltende Bezugsgröße dargelegt wird.
Beim Arbeitseinkommen handelt es sich um den Gewinn aus einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Der Nachweis des Arbeitseinkommens erfolgt durch die versicherungspflichtigen Selbstständigen mittels der Vorlage des aktuellen bzw. zuletzt erstellen Einkommensteuerbescheides.
Liegt noch kein Einkommensteuerbescheid vor (da die selbstständige Tätigkeit erst aufgenommen wurde), kann das Arbeitseinkommen auch anderweitig nachgewiesen werden. Dies kann beispielsweise durch eine gewissenhafte Selbsteinschätzung oder durch eine Bescheinigung des Steuerberaters erfolgen.
Sollte ein nachgewiesenes Arbeitseinkommen nicht innerhalb eines vollen Kalenderjahres, sondern nur in einem Teil-Jahr erzielt worden sein, muss das Arbeitseinkommen auf ein Jahresarbeitseinkommen hochgerechnet werden. Dies erfolgt, indem das während eines Teil-Jahres erzielte Arbeitseinkommen mit 360 multipliziert und durch die Kalendertage, für die die selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde, dividiert wird.
Nach § 165 Abs. 1 Satz 4 SGB VI ist das festgestellte Arbeitseinkommen mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1 zum SGB VI) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt.
Mindest- und Höchst-Beitragsbemessungsgrenze
Als Beitragsbemessungsgrundlage wird immer ein Mindestbeitrag angesetzt. Nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kommt immer mindestes bei der Beitragsbemessung das Zwölffache der am 01. Januar geltenden Geringfügigkeitsgrenze zum Ansatz.
Seit den Jahren 2013 gelten damit folgende Mindest-Beitragsbemessungsgrenzen:
Zeitraum | Monatliche Mindest-Beitragsbemessungsgrenze | Jährliche Mindest-Beitragsbemessungsgrenze |
01.01.1999 – 31.12.2001 | 630 DM | 7.560 DM |
01.01.2002 – 31.03.2003 | 325 Euro | 3.900 Euro |
01.04.2003 – 31.12.2012 | 400 Euro | 4.800 Euro |
01.01.2013 – 31.12.2022 | 450 Euro | 5.400 Euro |
01.01.2023 – 31.12.2023 | 520 Euro | 6.240 Euro |
01.01.2024 – 31.12.2024 | 538 Euro | 6.456 Euro |
seit 01.01.2025 | 556 Euro | 6.672 Euro |
In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass bei einem Einkommen unterhalb der Mindest-Beitragsbemessungsgrenze nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI Rentenversicherungsfreiheit besteht.
Die Beiträge werden maximal aus der geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Die geltenden Beitragsbemessungsgrenzen in der Gesetzlichen Rentenversicherung können unter: Beitragsbemessungsgrenzen Rentenversicherung nachgelesen werden.
Umsetzungszeitpunkte von Einkommensänderungen
Wird für einen selbstständig Tätigen die Beitragsberechnung nach dem Regelbeitrag vorgenommen und wird die Berechnung nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen beantragt, ist dies stets für die Zukunft möglich.
Wird ein höheres oder niedrigeres Einkommen nachgewiesen, führt dies mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis dem Rentenversicherungsträger vorgelegt wird, zu einer Beitragsanpassung. Spätestens wird das geänderte Arbeitseinkommen vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Erstellung des Einkommensteuerbescheides berücksichtigt. Diese Regelung hat dann Bedeutung, wenn der Einkommensteuerbescheid vom Versicherten verspätet vorgelegt wird.
Fordert der Rentenversicherungsträger auf, einen erteilten Einkommensteuerbescheid vorzulegen und ist jedoch kein neuer Bescheid vom Finanzamt erteilt worden, wird das zuletzt nachgewiesene Einkommen zugrunde gelegt und entsprechend dynamisiert (s. oben).
Beitragssatz
Der konkrete Beitrag, der aufgrund einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit zu entrichten ist, wird ermittelt, indem die maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage (Regelbeitrag, halber Regelbeitrag, tatsächliches Arbeitseikommen) mit dem geltenden Beitragssatz multipliziert wird.
Der Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung ist § 158 SGB VI geregelt und wird nach § 160 SGB VI jährlich von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt.
Seit dem Jahr 2018 beträgt der Beitragssatz der (allgemeinen) Gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 Prozent. Näheres kann unter: Beitragssätze Gesetzliche Rentenversicherung nachgelesen werden.
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