Rentenversicherungspflicht Beschäftigte

Die Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI

Die meisten Versicherten der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind in diesem Sozialversicherungszweig pflichtversichert. Bei den Pflichtversicherten zählen die Beschäftigten zu der größten Personengruppen, welche von der Versicherungspflicht erfasst werden.

Die Versicherungspflicht von Beschäftigten wird für die Gesetzliche Rentenversicherung in § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Nach dieser Rechtsvorschrift sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, versicherungspflichtig (rentenversicherungspflichtig).

Damit die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Pflicht) nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eintritt, muss es sich um:

  • Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder
  • zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte handeln.

Während für den Eintritt von Versicherungspflicht grundsätzlich der Bezug von Arbeitsentgelt gefordert wird, muss dies bei zur Berufsausbildung Beschäftigten nicht der Fall sein; für Auszubildende tritt daher die Rentenversicherungspflicht auch dann ein, wenn diese kein Arbeitsentgelt bzw. keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Personenkreis der Beschäftigten

Die Rechtsvorschrift des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nennt als Personenkreis, der von der Rentenversicherungspflicht erfasst wird, „Beschäftigte“. Zu den Beschäftigten gehören in diesem Zusammenhang Arbeitnehmer (früher Arbeiter, Angestellte) und Auszubildende. Die Versicherungspflicht von gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten tritt ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgeltes ein.

Das Arbeitsentgelt, dessen Bezug für Beschäftigte Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht ist, ist in § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) definiert.

Arbeitnehmer sind dadurch gekennzeichnet, dass sie zu einem Arbeitgeber in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Beschäftigung ist nach der Definition in § 7 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegeben ist, welche auf vertraglichen Regelungen nach Erreichen einer Altersgrenze oder am Ende des Erwerbslebens unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder auch vergleichbarer Bezüge gründet. Dies gilt nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 24.09.2008, Az.: B 12 KR 27/07 R und B 12 KR 22/07 R auch dann, wenn ein unwiderrufbarer Verzicht auf die vertragliche Arbeitsleistung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen worden ist.

Auszubildende

Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten werden auch dann von der Rentenversicherungspflicht erfasst, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. Diesbezüglich besteht ein Unterschied zur Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung und Sozialen Pflegeversicherung, wo – damit die Kranken- bzw. Pflegeversicherungspflicht eintritt – der Bezug von Arbeitsentgelt (bzw. einer Ausbildungsvergütung) als Voraussetzung gefordert wird (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI).

Im Zusammenhang mit der Rentenversicherungspflicht von zur Berufsausbildung Beschäftigten, zu denen Auszubildende und Praktikanten gehören, gilt als Beschäftigung der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen.

Von den Auszubildenden im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden Personen erfasst, die sich in ein einer betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildung befinden. Auszubildende in einer außerbetrieblichen Ausbildung werden nicht von dieser Rechtsvorschrift erfasst; für diesen Personenkreis besteht die Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 5 Nr. 1 SGB VI. Um eine außerbetriebliche Ausbildung handelt es sich, wenn diese in Bildungseinrichtungen durchgeführt wird, welche nicht an einen Betrieb angegliedert sind (z. B. Berufsfortbildungswerke, Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke.

Beschäftigung von Schülern

Nach dem Gemeinsamen Rundschreiben (RdSchr. 04j) der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 27.07.2004 (Titel B.3.2.1) zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind bei der Beschäftigung von Schülern die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden.

Beschäftigte Schüler unterliegen damit der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden.

Die Schüler werden damit nicht den Auszubildenden gleichgestellt, bei denen der Eintritt der Rentenversicherungspflicht nicht an den Bezug eines Arbeitsentgelts bzw. einer Ausbildungsvergütung gekoppelt ist.

Bezug von Kurzarbeitergeld

Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 (2. Halbsatz) besteht die Rentenversicherungspflicht auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) fort. Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld wird damit die Rentenversicherungspflicht nicht unterbrochen. Voraussetzung hierfür ist, dass bei Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld ein Beschäftigungsverhältnis besteht, welches der Rentenversicherungspflicht unterliegt.

Sollte eine Person nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, kommt § 1 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz SGB VI nicht zur Anwendung.

Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI beachten

Besteht dem Grunde nach eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung, gibt es einige Tatbestände, welche diese Versicherungspflicht wieder ausschließen. Das heißt, dass trotz Erfüllung der Tatbestände für die Rentenversicherungspflicht, diese durch Regelungen der Versicherungsfreiheit ausgeschlossen werden kann.

Auch Beschäftigte, die nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht erfasst werden, können nach § 5 SGB VI versicherungsfrei sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV handelt oder wenn der grds. versicherungspflichtige Beschäftigte die Regelaltersgrenze erreicht und eine Altersvollrente bezieht.

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