Die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI

Entwicklungshelfer können sich in der Gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag der Versicherungspflicht unterwerfen. Dies ermöglicht die gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Mit der gesetzlichen Regelung, dass auf Antrag eine Rentenversicherungspflicht (RV-Pflicht) herbeigeführt werden kann, werden Entwicklungshelfer von dem eng begrenzten Personenkreis erfasst, dem diese Möglichkeit eingeräumt wird.

Entwicklungshelfer im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI

Welche Personen als „Entwicklungshelfer“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gelten, wird in § 1 Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) beschrieben. Nach dieser Rechtsvorschrift ist ein Entwicklungshelfer, wer

  • in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),
  • sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens zwei Jahren vertraglich verpflichtet hat,
  • für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vorgesehen sind,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • Deutscher im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz (GG) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ist.

Damit die Rentenversicherungspflicht auf Antrag durchgeführt werden kann, muss kein klassisches Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bestehen. Es ist ausreichend, wenn ein Entwicklungsdienstvertrag gemäß § 4 EhfG vorliegt.

Das Entwicklungshelfer-Gesetz schreibt nur eine Mindestdauer von zwei Jahren vor, dass eine Person als Entwicklungshelfer gilt. Eine zeitliche Obergrenze sind durch die gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, sodass auch ein längerer Entwicklungsdienst als zwei Jahre und damit auch eine längere Rentenversicherungspflicht auf Antrag in Betracht kommt. Selbst wenn der Dienst zeitlich nicht befristet ist, ist die Rentenversicherungspflicht auf Antrag möglich.

Zu den Deutschen im Sinne des Art. 16 GG zählen nicht nur die deutschen Staatsangehörigen. Auch Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge zählen zu den Deutschen. Neben den deutschen Staatsangehörigen können auch die Angehörigen der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Entwicklungshelfer sein. Wie bei den Deutschen, ist ein Entwicklungshelfer auch ein Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaats Antragsberechtigung auf die Rentenversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, wenn der Entwicklungsdienst in einem anderen Staat außerhalb der Europäischen Union erbracht wird.

Bei den Trägern von Entwicklungsdiensten handelt es sich entweder um private oder kirchliche Einrichtungen. Welche Träger es konkret gibt, kann unten (unter FAQs) nachgelesen werden.

Entwicklungsdienst und Vorbereitungsdienst

Nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erstreckt sich die Möglichkeit, auf Antrag eine Rentenversicherungspflicht herbeizuführen, sowohl auf den Entwicklungsdienst als auch auf den Vorbereitungsdienst.

Der Entwicklungsdienst wird in einem Entwicklungsland erbracht. Im Regelfall handelt es sich hierbei um ein vertragsloses Ausland.

Der Vorbereitungsdienst kann sowohl im Inland als auch im Ausland erbracht werden, wie dies § 1 Abs. 2 EhfG vorsieht. Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes wird der künftige Entwicklungshelfer nicht nur für die spätere Tätigkeit vorbereitet, sondern bekommt auch für die Tätigkeit im Ausland alle weiteren erforderlichen und zweckdienstlichen Maßnahmen.

Ausschluss eines Entwicklungshelfers

Bestimmte Personen kommen nicht als Entwicklungshelfer in Frage bzw. sind als solche auch ausgeschlossen eine Rentenversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu beantragen. Hierzu gehören folgende Personen:

  • Personen, die mit dem Träger im Ausland einen Beratervertrag haben.
  • Experten bzw. Fachkräfte sonstiger personalentsendender Organisationen, die zu diesen Organisationen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
  • Integrierte Fachkräfte. Hierunter sind Fachkräfte zu verstehen, die öffentlich Bedienstete sind, die von ihrem Dienstherrn für die Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe beurlaubt werden.
  • Sonstige Personen, die von ausländischen Projektträgern vermittelt werden.

Antragstellung erforderlich

Für die Rentenversicherungspflicht auf Antrag für einen Entwicklungshelfer muss auch eine entsprechende Antragstellung beim Rentenversicherungsträger erfolgen.

Bei Entwicklungshelfern gilt die Besonderheit, dass der Betroffene nicht selbst den Antrag auf die Rentenversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stellen muss. Hierzu wird mit § 11 Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) der Träger bei Beginn der Dienstzeit verpflichtet.

Beginn und Ende der Rentenversicherungspflicht

Wird der Antrag auf die Rentenversicherungspflicht für einen Entwicklungshelfer gestellt, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit als Entwicklungshelfer. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird, gerechnet von dem Tag, an dem die Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht erstmals erfüllt werden.

Wird der Antrag erst nach Ablauf der Drei-Monats-Frist gestellt, beginnt die Rentenversicherungspflicht am Tag nach Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger. Diese Variante wird in der Praxis im Regelfall nicht zum Tragen kommen, da sich für den Träger des Entwicklungsdienstes nach § 11 EhfG die Verpflichtung ergibt, zu Beginn der Dienstzeit den Antrag auf die Versicherungspflicht zu stellen (s. oben).

Die Rentenversicherungspflicht endet mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind (s. § 4 Abs. 4 SGB VI).

FAQs

Wo ist die Rentenversicherungspflicht auf Antrag für Entwicklungshelfer geregelt?

Die Rentenversicherungspflicht auf Antrag für Entwicklungshelfer ist in § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI geregelt.

Welche Träger des Entwicklungsdienstes gibt es?

Bei den Trägern wird zwischen privaten und kirchlichen Einrichtungen unterschieden, die als Träger des Entwicklungsdienstes gelten. Folgende Träger gibt es:

  • Deutscher Entwicklungsdienst GmbH (DED)
  • Evangelischen Entwicklungsdienst e. V. (EED)
  • Verein Christliche Fachkräfte International e. V. (CFI)
  • Internationaler Christlicher Friedensdienst e. V. (EIRENE)
  • Forum Ziviler Friedensdienst (forumZFD)
  • AGIAMONDO e. V
  • Weltfriedensdienst (WFD)

Wie lange muss der Entwicklungsdienst mindestens andauern, damit eine Rentenversicherungspflicht beantragt werden kann?

Der Entwicklungsdienst muss für eine ununterbrochene Zeit von mindestens zwei Jahren bestehen. Für diese Zeit muss sich der Entwicklungshelfer vertraglich mindestens binden.

Wer stellt den Antrag auf die Rentenversicherungspflicht auf Antrag für Entwicklungshelfer?

Den Antrag auf die „Versicherungspflicht auf Antrag“ muss der Träger des Entwicklungsdienstes stellen. Der Träger wird hierzu mit § 11 Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) gesetzlich verpflichtet.

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung