Meldung der Ausbildungsplatzsuche erhöht spätere Rente

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI zählen zu den rentenrechtlichen Anrechnungszeiten die Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Ausbildungssuchende gemeldet waren.

Als weitere Voraussetzung, damit die Zeit der Ausbildungssuche als Anrechnungszeit anerkannt werden kann ist, dass die Zeit nicht bereits mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt ist.

Schuljahr endet

Derzeit endet in den einzelnen Bundesländern das Schuljahr und die Sommerferien beginnen. Alle Schulabgänger die noch keine Ausbildungsstelle gefunden haben und die nicht auf eine weiterführende Schule gehen, sollten sich bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden. Dadurch wird diese Zeit als Anrechnungszeit anerkannt und erhöht die spätere Rentenzahlung. Die Meldung sollte auch dann erfolgen, wenn keine Leistungen von der Agentur für Arbeit gewährt werden.

Empfehlung

Allen Schulabgängern, die bislang keine Ausbildungsstelle gefunden haben, ist zu empfehlen, sich bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend bzw. arbeitssuchend zu melden und sich über die Meldung eine entsprechende Bescheinigung ausstellen zu lassen. Diese kann für eine spätere Klärung des Rentenversicherungskontos wichtig werden.

Hinweis

Seit dem 01.01.2002 ist es für bestimmte Personengruppen nicht mehr erforderlich, dass eine Beschäftigung unterbrochen sein muss, damit eine Anrechnungszeit anerkannt wird. So können Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Schwangerschaft und der Krankheit bei Personen zwischen dem 17. Lebensjahr und dem 25. Lebensjahr auch ohne Unterbrechung einer Beschäftigung als Anrechnungszeit dem Rentenversicherungskonto „gutgeschrieben“ werden.

Die geforderte Unterbrechung der Beschäftigung führte in der Vergangenheit meist zur Ablehnung der Anerkennung einer Anrechnungszeit.

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