Die Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI und § 249 SGB VI

Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Personen in der Gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit versicherungspflichtig, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Bei den Kindererziehungszeiten handelt es sich damit rentenrechtlich um Pflichtzeitenbeitragszeiten.

Die Kindererziehungszeiten werden mit § 56 SGB VI und § 249 SGB VI konkretisiert. Sonderregelungen enthalten darüber hinaus die §§ 249a; 294 und 294a SGB VI.

Mit der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten möchte der Gesetzgeber rentenrechtliche Lücken in der sozialen Biografie eines Erziehenden schließen. Da es durch die Kindererziehungszeiten zu keiner Minderung der Rentenanwartschaften kommen soll, werden bei einer Erziehung von kleinen Kindern die Kindererziehungszeiten als rentenrechtliche Zeit im Rentenversicherungskonto aufgenommen.

Definition der Kindererziehungszeiten

Nach § 56 Abs. 1 SGB VI handelt es sich bei den Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren um Kindererziehungszeiten. Die Kindererziehungszeit wird einem Elternteil zugeordnet, wenn

  • die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
  • die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
  • der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

Eltern im Sinne der Kindererziehungszeiten

In § 56 Abs. 1 SGB VI wird beim Elternteil auf § 56 SGB I verwiesen. Damit wird klargestellt, welcher Elternteil in den Genuss der Kindererziehungszeiten kommen kann. Dies können neben den leiblichen Eltern auch die Adoptivelter, die Stiefeltern und die Pflegeeltern sein.

Für eine Pflegekindschaftsverhältnis unter Verwandten muss das Kind in den Haushalt der Pflegeeltern eingegliedert und zugleich aus dem Haushalt der Eltern ausgeschieden sein. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis darf zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind nicht mehr bestehen.

Die Erziehung im Sinne der Kindererziehungszeiten

Eine Erziehung im Sinne der Kindererziehungszeiten bzw. im Sinne des § 56 SGB VI liegt vor, wenn durch den erziehenden Elternteil regelmäßig Einfluss auf die seelische, geistige und sittliche Entwicklung des Kindes genommen wird.

Lebt das Kind mit dem Erziehenden in einer häuslichen Gemeinschaft, dann wird die Erziehung regelmäßig erfolgen.

Leben das Kind jedoch nicht nur vorübergehend an einem anderen Ort (beispielsweise bei einer Unterbringung in einem Heim) als der Elternteil, dann kann die Erziehung im Sinne des § 56 SGB VI nicht vorliegen mit der Folge, dass auch hierfür keine Kindererziehungszeit anerkannt werden kann.

Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

Damit die Kindererziehungszeit berücksichtigt werden kann, muss die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.04.2002 (Az. B 4 RA 90/00 R) wird dieser Tatbestand erfüllt, wenn sich die bzw. der Erziehende mit dem Kind zusammen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

Nach § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI steht einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn sich der erziehende Elternteil mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort (also im Ausland) ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten (in der Deutschen Rentenversicherung) hat. Die Pflichtbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung sind bei einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung zu zahlen, wenn die Beschäftigung im Ausland aufgrund eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, der Arbeitnehmer also in das Ausland entsandt wurde oder die Versicherungspflicht aufgrund eines Antrags (§ 4 Abs. 1 SGB VI) besteht.

Die genannten Regelungen bei einer Erziehung im Ausland gelten nach § 56 Abs. 3 Satz 4 SGB VI auch bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war. Hier spricht man vom sogenannten Ehegattenprivileg.

Zuordnung zu einem Elternteil

Wem die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird in § 56 Abs. 2 SGB VI beschrieben. Danach ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind erzogen hat. Die Zuordnung erfolgt nur zu einem Elternteil, auch wenn mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen haben. Die Kindererziehungszeit wird daher grundsätzlich dem Elternteil zugeordnet, der nach objektiven Gesichtspunkten das Kind erzogen hat.

In der Praxis handelt es sich dabei im Regelfall um die Mutter des Kindes. Die Mutter bekommt die Kindererziehungszeiten auch dann zugeordnet, wenn sich die überwiegenden Erziehungsanteile eines Elternteils nicht feststellen lassen. Die Erziehungszeit kann allerdings auch dem Vater zuzuordnen sein, wenn die überwiegende Erziehung durch den Vater von den Eltern nachgewiesen wird (s. Urteil Bundessozialgericht vom 16.12.1997, Az. 4 RA 60/97).

Sofern kein leiblicher Elternteil vorhanden ist, wird die Kindererziehungszeit demjenigen zugeordnet, der die Elternstellung zuerst erhalten hat.

Wenn die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen haben, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist. Nach § 56 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 SGB VI kann für Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren wurden, beliebig oft bestimmt werden, zu welchem Elternteil die Zuordnung der Kindererziehungszeit erfolgen soll.

Die Erklärung kann mittels der übereinstimmenden Erklärung grundsätzlich nur für die Zukunft abgegeben werden. Für die Vergangenheit kann die Zuordnung nur für bis zu zwei Kalendermonate nach Abgabe der Erklärung abgegeben werden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zuordnung für die Vergangenheit ausgeschlossen ist, wenn die Kindererziehungszeit bereits bindend festgestellt wurde bzw. Gegenstand eines rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleichs bzw. einem Rentensplittings war.

Sollten mehrere Kinder von den Eltern gemeinsam erzogen werden, können die Kalendermonate der Kindererziehungszeit auf die Eltern aufgeteilt werden, damit jeder Elternteil einen Teil der möglichen Kindererziehungszeit erhält. Dies muss ebenfalls mit einer übereinstimmenden Erklärung der Eltern gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklärt werden. In diesem Fall kommt es nicht zu einer Verlängerung der Kindererziehungszeit, welche grundsätzlich erfolgt, wenn mehrere Kinder während der gutgeschriebenen Kindererziehungszeit gleichzeitig erzogen werden (s. unten).

Dauer der Kindererziehungszeit

Nach § 56 Abs. 5 SGB VI beginnt die Kindererziehungszeit mit Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Diese Regelung trifft allerdings nur für Kinder zu, die ab dem 01.01.1992 geboren wurden. Das heißt, dass für alle Kinder, die ab Inkrafttreten des SGB VI (01.01.1992) geboren wurden, bis zu drei Jahre an Kindererziehungszeiten anerkannt werden können.

Für Kinder, die bis zum 31.12.1991 geboren wurden, werden bis zu 30 Kalendermonate – also zweieinhalb Jahre – an Kindererziehungszeiten anerkannt. Dies ergibt sich aus § 249 Abs. 1 SGB VI.

Mit Einführung des SGB VI zum 01.01.1992 wurde für Kinder, die bis 31.12.1991 geboren wurden, zunächst eine Kindererziehungszeit von maximal zwölf Monaten anerkannt. Diese Ungleichbehandlung führte über Jahre hinweg zu diversen Diskussionen auf politischer Ebene, auch wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 29.08.2007 die unterschiedliche Bewertung nicht beanstandete. Um die Ungleichbehandlung dennoch zu minimieren, wurde zum 01.07.2014 die Mütterrente und zum 01.01.2019 die Mütterrente II eingeführt. Im Rahmen der Einführung der Mütterrente wurde die Kindererziehungszeit für Kinder, die bis 31.12.1991 geboren wurden, auf insgesamt 24 Monate – also zwei Jahre – und mit der Mütterrente II auf die nun geltenden 30 Monate – also zweieinhalb Jahre – ausgedehnt. Näheres zu diesen Regelungen kann unter Mütterrente und Mütterrente II nachgelesen werden.

Sollte das Kind während der grundsätzlich zu gewährenden Kindererziehungszeit versterben, endet die Kindererziehungszeit mit dem Tag des Todes.

Sofern ein Wechsel in der Erziehung des Kindes auf einen anderen Erziehenden erfolgt, kommt es erst vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats zu einem Wechsel in der Anrechnung der Kindererziehungszeit.

Verlängerung der Kindererziehungszeit

Nach § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI wird, sofern während eines Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen wird, für das eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Durch diese Regelung wird erreicht, dass sich bei einer überschneidenden Kindererziehung keine Nachteile bei der Anerkennung einer Kindererziehungszeit ergeben und die/der Erziehende je Kind immer die vollen 36 Monate (bzw. bei Kindern, die bis 31.12.1991 geboren wurden, die vollen 30 Monate) anerkannt bekommt.

Beispiel:

Eine Mutter hat zwei Kinder. Das erste Kind ist am 15.01.1998, das zweite Kind ist am 14.04.1999 geboren. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Kindererziehungszeit bei der Mutter sind erfüllt.

Konsequenz:

Aufgrund des ersten Kindes wird grundsätzlich eine Kindererziehungszeit von Februar 1998 bis Januar 2001 anerkannt.

Aufgrund des zweiten Kindes wird die Kindererziehungszeit von Mai 1999 bis April 2002 anerkannt. Dies hat zur Folge, dass die Kindererziehungszeit für das erste Kind (Mai 1999 bis Januar 2001, entspricht 21 Monate) ins Leere laufen würde. Diese 21 Monate verlängern damit die Kindererziehungszeit, sodass diese nicht im April 2002, sondern im Januar 2004 endet. Insgesamt erhält die Mutter damit sechs Jahre (2 x 36 Monate) an Kindererziehungszeit anerkannt.

Ausschluss der Kindererziehungszeit

Mit § 56 Abs. 4 SGB VI werden einige Tatbestände aufgeführt, die – auch wenn die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Kindererziehungszeit erfüllt sind – zu einem Ausschluss dieser rentenrechtlichen Zeit führen.

In den folgenden Fällen kommt es zu einem Ausschluss der Kindererziehungszeit.

Die bzw. der Versicherte übt während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, die entweder aufgrund einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (als in die Bundesrepublik Deutschland) oder aufgrund einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt.

Ein weiterer Ausschluss ergibt sich, wenn die bzw. der Versicherte während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 4 SGB VI genannten Personen gehört. Dies ist dann der Fall, wenn die Regelaltersgrenze erreicht wurde und eine Altersvollrente bezogen wird. Ebenfalls gehören Personen zum Personenkreis des § 5 Abs. 4 SGB VI, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben. Beziehen Versicherte nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter, gehören diese ebenfalls zum Personenkreis nach § 5 Abs. 4 SGB VI mit der Folge, dass dann keine Kindererziehungszeit anerkannt werden kann.

Ebenfalls sind Versicherte von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, die während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

Rentenrechtliche Bewertung der Kindererziehungszeiten

Im Rahmen der Berechnung der gesetzlichen Rente werden die Kindererziehungszeiten rentenrechtlich mit Entgeltpunkten bewertet. Je Monat Kindererziehungszeit werden 0,0833 Entgeltpunkte gutgeschrieben, was für ein Jahr etwa einen Entgeltpunkt entspricht.

Sollte die Kindererziehungszeit mit einer sonstigen Pflichtbeitragszeit (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) zusammenfallen, werden vorrangig die Entgeltpunkte aus der sonstigen Pflichtbeitragszeit berücksichtigt, erst danach kommt es zu einer Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit. Sollte in der Summe die maximal mögliche Entgeltpunktzahl (nach Anlage 2b zum SGB VI) überschritten werden, werden die Entgeltpunkte aus der Kindererziehungszeit entsprechend gekürzt. Näheres hierzu kann unter: Rentenberechnung | Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nachgelesen werden.

Sonderregelungen

Sonderregelung § 249a SGB VI

Mit § 249a SGB VI wird geregelt, dass Kindererziehungszeiten nicht anerkannt werden, wenn Elternteile am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und vor dem 01.01.1927 geboren wurden. Damit sind Elternteile, die am Tag des Inkrafttretens des SGB VI (01.01.1992) das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, ausgeschlossen, was die Zuerkennung einer Kindererziehungszeit betrifft.

Sonderregelung § 294 SGB VI; § 294a SGB VI

Die Sonderregelung des § 294 SGB VI und § 294a SGB VI regelt, dass Mütter, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind (geboren vor dem 01.01.1921 bzw. 01.01.1927) eine Leistung wegen Kindererziehung erhalten können.

Rechtsprechung

Urteil Bundessozialgericht vom 18.04.2024, B 5 R 10/23 R

Im Zweifel werden die Kindererziehungszeiten im Rentenversicherungskonto der Mutter des Kindes anerkannt. Dies wird mit § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI geregelt. Diese Rechtsvorschrift schreibt vor, dass die Zuordnung der Kindererziehungszeit zur Mutter erfolgt, wenn eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vorliegt. Bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen erfolgt die Zuordnung zum Elternteil nach §§ 1591 oder 1592 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat.

Gegen diese Regelung klagten Männer, die eine verfassungswidrige Benachteiligung in der Regelung sahen, dass die Kindererziehungszeiten im Zweifel bei der Mutter anerkannt werden.

Das Bundessozialgericht bestätigte beim Rechtstreit, welcher unter dem Aktenzeichen B 5 R 10/23 R geführt wurde, dass die Auffangregelung des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI zu einer unmittelbaren Benachteiligung des Kindsvaters führt. Der 5. Senat des Bundesverfassungsgerichts sah allerdings – wie bereits die Vorinstanzen – in dieser Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zur Verwirklichung des Gleichstellungsgebotes wird die Ungleichbehandlung ausnahmsweise gerechtfertigt. Frauen erfahren weiterhin deutlich häufiger als Männer faktische Nachteile beim Erwerb von Anwartschaften in der Gesetzlichen Rentenversicherung, die aufgrund der Erziehungsleistung entstehen. Daher ist auch die Regelung, welche die Mütter bevorzugt, verhältnismäßig. Zudem merkte das BSG an, dass für eine Zuordnung der Erziehungszeit an einen männlichen Elternteil die weiteren Zuordnungsregelungen des § 56 Abs. 2 SGB VI genügend Raum lassen.

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