Die Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI

Von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Pflicht) werden auch bestimmte, gesetzlich definierte Selbstständige erfasst. Auch selbstständig tätige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben sind unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig. Die Rechtsvorschrift für die Rentenversicherungspflicht von selbstständig tätigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben ist § 2 Nr. 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Nach § 2 Nr. 8 SGB VI sind selbstständig tätige Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, rentenversicherungspflichtig. Außer Betracht bleiben Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung.

Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

Historie

Die Rechtsvorschrift des § 2 Nr. 8 SGB VI trat – am Tag des Inkrafttretens des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – am 01.01.1992 in Kraft und regelt seitdem die Rentenversicherungspflicht von Handwerkern.

Bis zum 31.12.1991 regelte das Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) die Versicherungs- und Beitragspflicht der selbstständigen Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen waren.

Eine größere Änderung in der Handwerkordnung gab es zum 01.01.2004. Ab diesem Tag wurde die Meisterpflicht weitestgehend aufgehoben; es gab nur noch 41 zulassungspflichtige Handwerke. 53 Handwerke setzten seitdem zur Ausübung keinen Meisterabschluss mehr voraus. Ebenfalls gab es ab dem 01.01.2004 das sogenannte Inhaberprinzip nicht mehr. Das heißt, dass der Inhaber des Handwerksbetriebs die handwerkerrechtliche Befähigung nicht mehr besitzen musste. Ausreichend war, wenn nur der Betriebsleiter die entsprechende Befähigung erlangt hat. Aufgrund dieser Änderung wurde in der Konsequenz auch die (bis 31.12.2003) bestehende „Rentenversicherungspflicht selbstständiger Handwerker“ begrifflich in „Rentenversicherungspflicht Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben“ umbenannt. Die mit dieser Änderung einhergehende Erweiterung des versicherungspflichtigen Personenkreises, welche der Gesetzgeber so nicht beabsichtigte, wurde mit dem 5. SGB VI-Änderungsgesetz vom 04.12.2004 rückwirkend zum 01.01.2004 wieder zurückgenommen. Das hatte zur Folge, dass die Versicherungspflicht – wie bereits bis 31.12.2003 – an die handwerkliche Qualifikation des Inhabers gebunden ist und nicht auf die Personen des neuen Inhaberprinzips ausgeweitet wurde.

Die letzte Änderung gab es mit dem „Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerklicher Vorschriften am 14.02.2020. Zwölf bis dahin zulassungsfreie Handwerke fallen wieder unter die Zulassungspflicht.

Voraussetzungen für die Versicherungspflicht

Nach § 2 Nr. 8 SGB VI besteht für selbstständig tätige Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und die in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, Rentenversicherungspflicht.

Es müssen damit die drei folgenden Voraussetzungen für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht vorliegen:

  • Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
  • Eintragung in die Handwerksrolle
  • Der Gewerbetreibende muss die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit

Der Gewerbetreibende muss für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht selbstständig tätig sein. Dies ist der Fall, wenn ein Gewerbe in eigenem Namen, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung betrieben wird.

Die Versicherungspflicht kommt nur bei den sogenannten „stehenden Gewerben“ zum Tragen. Dies sind Gewerbe, die nicht durch ein Umherziehen betrieben werden.

Eintragung in die Handwerksrolle

Bei der Handwerkrolle handelt es sich um ein Verzeichnis, welches von den Handwerkskammern geführt wird und in dem die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke mit dem zu betreibenden Handwerk aufgeführt sind. Insoweit handelt es sich um ein Verzeichnis für das gesamte Handwerk in Deutschland. Untergliedert wird die Handwerksrolle in die

  • Anlage A (Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können)
  • Anlage B (Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können.

Die Anlage B untergliedert sich in den Abschnitt 1 (zulassungsfreie Handwerke) und den Abschnitt 2 (handwerksähnliche Gewerbe)

Zur Rentenversicherungspflicht führen nur die Eintragungen in die Anlage A. Daher melden die Handwerkskammern den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung nach der gesetzlichen Anordnung durch § 196 Abs. 3 SGB VI die Anmeldungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle.

Die Gewerbetreibenden, die in Anlage B, zulassungsfreie Handwerke eingetragen sind, werden nicht rentenversicherungspflichtig. Eine Sonderregelung beschreibt jedoch § 229 Abs. 2a SGB VI. Lag bereits am 31.12.2003 Rentenversicherungspflicht vor, besteht diese auch für die Gewerbetreibende, die in Anlage B, zulassungsfreie Handwerke aufgeführt sind.

Die letzte Änderung in der Handwerkordnung gab es zum 14.02.2020. Im Rahmen des „Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerkerrechtlichen Vorschriften“ wurden zwölf bislang zulassungsfreie Handwerke wieder in die Anlage A aufgenommen. Das heißt, es wurden zwölf Handwerke wieder der Zulassungspflicht unterworfen.

Handwerksrolle | Anlage A

Handwerksrolle | Anlage A

1 Maurer und Betonbauer 28 Boots- und Schiffbauer
2 Ofen- und Luftheizungsbauer 29 Seiler
3 Zimmerer 30 Bäcker
4 Dachdecker 31 Konditoren
5 Straßenbauer 32 Fleischer
6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 33 Augenoptiker
7 Brunnenbauer 34 Hörakustiker
8 Steinmetzen und Steinbildhauer 35 Orthopädietechniker
9 Stuckateure 36 Orthopädieschuhmacher
10 Maler und Lackierer 37 Zahntechniker
11 Gerüstbauer 38 Friseure
12 Schornsteinfeger 39 Glaser
13 Metallbauer 40 Glasbläser und Glasapparatebauer
14 Chirurgiemechaniker 41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik
15 Karosserie- und Fahrzeugbauer 42 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
16 Feinwerkmechaniker 43 Betonstein- und Terrazzohersteller
17 Zweiradmechaniker 44 Estrichleger
18 Kälteanlagenbauer 45 Behälter- und Apparatebauer
19 Informationstechniker 46 Parkettleger
20 Kraftfahrzeugtechniker 47 Rollladen- und Sonnenschutztechniker
21 Landmaschinenmechaniker 48 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
22 Büchsenmacher 49 Böttcher
23 Klempner 50 Glasveredler
24 Installateur und Heizungsbauer 51 Schilder- und Lichtreklamehersteller
25 Elektrotechniker 52 Raumausstatter
26 Elektromaschinenbauer 53 Orgel- und Harmoniumbauer
27 Tischler  

Quelle: Bundesgesetzblatt vom 13.02.2020 (Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6)

Im Rahmen des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 06.02.2020 erfolgte eine Neufassung der Handwerksrolle, Teil A, welche am 14.02.2020 in Kraft getreten ist.

Handwerksrolle | Anlage B | zulassungsfreie Handwerke

Anlage B | Abschnitt 1 | zulassungsfreie Handwerke

1 entfällt 29 Brauer und Mälzer
2 entfällt 30 Weinküfer
3 entfällt 31 Textilreiniger
4 entfällt 32 Wachszieher
5 Uhrmacher 33 Gebäudereiniger
6 Graveure 34 entfällt
7 Metallbildner 35 Feinoptiker
8 Galvaniseure 36 Glas- und Porzellanmaler
9 Metall- und Glockengießer 37 Edelsteinschleifer und -graveure
10 Schneidwerkzeugmechaniker 38 Fotografen
11 Gold- und Silberschmiede 39 Buchbinder
12 entfällt 40 Drucker
13 entfällt 41 Siebdrucker
14 Modellbauer 42 Flexografen
15 entfällt 43 Keramiker
16 Holzbildhauer 44 entfällt
17 entfällt 45 Klavier- und Cembalobauer
18 Korb- und Flechtwerkgestalter 46 Handzuginstrumentenmacher
19 Maßschneider 47 Geigenbauer
20Textilgestalter (Sticker, Weber,
Klöppler, Posamentierer, Stricker)
48 Bogenmacher
21 Modisten 49 Metallblasinstrumentenmacher
22 (weggefallen) 50 Holzblasinstrumentenmacher
23 Segelmacher 51 Zupfinstrumentenmacher
24 Kürschner 52 Vergolder
25 Schuhmacher 53 entfällt
26 Sattler und Feintäschner 54 Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und
Holzimprägnierung in Gebäuden)
27 entfällt 55 Bestatter
28 Müller  

Quelle: Bundesgesetzblatt vom 13.02.2020 (Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6)

Die Neufassung der Handwerksrolle, Teil B erfogte mit dem Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 06.02.2020. Dies ist am 14.02.2020 in Kraft getreten.

Handwerksrolle | Anlage B | handwerksähnliche Gewerbe

Anlage B | Abschnitt 2 | handwerksähnliche Gewerbe

1 Eisenflechter 30 Theaterkostümnäher
2 Bautentrocknungsgewerbe 31 Plisseebrenner
3 Bodenleger 32 (weggefallen)
4 Asphaltierer (ohne Straßenbau) 33 Stoffmaler
5 Fuger (im Hochbau) 34 (weggefallen)
6 entfällt 35 Textil-Handdrucker
7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) 36 Kunststopfer
8 Betonbohrer und -schneider 37 Änderungsschneider
9 Theater- und Ausstattungsmaler 38 Handschuhmacher
10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke
in Sonderanfertigung
39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen
11 Metallschleifer und Metallpolierer 40 Gerber
12 Metallsägen-Schärfer 41 Innerei-Fleischer (Kuttler)
13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für
Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von
Speiseeis mit üblichem Zubehör)
14 Fahrzeugverwerter 43 Fleischzerleger, Ausbeiner
15 Rohr- und Kanalreiniger 44 Appreteure, Dekateure
16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) 45 Schnellreiniger
17 Holzschuhmacher 46 Teppichreiniger
18 Holzblockmacher 47Getränkeleitungsreiniger
19 Daubenhauer 48 Kosmetiker
20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) 49 Maskenbildner
21 Muldenhauer 50 entfällt
22 Holzreifenmacher 51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung)
23 Holzschindelmacher 52 Klavierstimmer
24 Einbau von genormten Baufertigteilen
(zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale)
53 Theaterplastiker
25 Bürsten- und Pinselmacher 54 Requisiteure
26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung 55 Schirmmacher
27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) 56 Steindrucker
28 Fleckteppichhersteller 57 Schlagzeugmacher
29 (weggefallen)  

Quelle: Bundesgesetzblatt vom 13.02.2020 (Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6)

Im Rahmen des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 06.02.2020 erfolgte eine Neufassung der Handwerksrolle, Teil B, welche am 14.02.2020 in Kraft getreten ist.

Aufgrund der Änderung zum 14.02.2020 (Aufnahme von zwölf bislang zulassungsfreien Handwerke in die Anlage A) wurde § 229 Abs. 8 SGB VI geschaffen. Diese Rechtsvorschrift regelt, dass die betroffenen Gewerbetreibenden weiterhin nicht der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden, wenn das Handwerk bereits mindestens seit dem 13.02.2020 ausgeübt wird.

Erfüllung der Voraussetzungen für Eintragung in Handwerksrolle

Die Voraussetzungen, wann ein Gewerbetreibender in die Handwerksrolle eingetragen wir, sind in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.

Versicherungspflicht von Gesellschaftern

Die Rentenversicherungspflicht kann auch für Gesellschafter einer Personengesellschaft, die in die Handwerksrolle eingetragen ist, bestehen. Hier regelt § 2 Nr. 8, letzter Halbsatz SGB VI, dass auch als Gewerbetreibender gilt, wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

Als Personengesellschaften gelten die BGB-Gesellschaften, die Kommanditgesellschaften (KG), die offenen Handelsgesellschaften (OHG) und die stillen Gesellschaften.

Da § 2 Nr. 8 SGB VI nur Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Rentenversicherungspflicht erfasst, können Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaften nicht nach dieser Rechtsvorschrift versicherungspflichtig werden. Kapitalgesellschaften sind die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaften (AG), die Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), die haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften und die Limited (Ltd.).

Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Die Rentenversicherungspflicht beginnt, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist und die selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Es müssen also beide Voraussetzungen erfüllt werden. Liegt nur eine Eintragung in die Handwerksrolle vor, ohne dass es noch zu keiner Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gekommen ist, beginnt die Versicherungspflicht noch nicht.

Die Rentenversicherungspflicht endet, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht wird oder die selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird.

Beispiel:

Ein Friseurmeister wird am 15.06.2020 in die Handwerksrolle eingetragen und am 15.07.2021 wieder aus der Handwerksrolle gelöscht. Die Tätigkeit übt er vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 aus.

Konsequenz:

Die Rentenversicherungspflicht besteht vom 01.07.2020 bis 30.06.2021. In diesem Zeitraum werden beide Voraussetzungen – Eintrag in die Handwerksrolle und Ausübung der selbstständigen Tätigkeit – erfüllt.

Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht

Die Rechtsvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sieht die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht selbstständiger Handwerker vor. Konkret können sich Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.

Damit die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht selbstständig tätiger Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben erfolgen kann, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Die Pflichtbeiträge, welche im Umfang von mindestens 18 Jahre geleistet worden sein müssen, müssen nicht zwingend auf die Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI, also auf die Versicherungspflicht Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben zurückgehen. Auch alle anderen Pflichtbeiträge, die der Versicherte geleistet hat, werden in die 18 Jahre – bzw. 216 Monate – eingerechnet. So werden beispielsweise auch Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, aufgrund eines abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes, aufgrund einer ehrenamtlichen/­nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit in die 18 Jahre/216 Monate angerechnet.

Wir der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht innerhalb von drei Monaten gestellt, nachdem die 18 Jahre Pflichtbeiträge erfüllt sind, wirkt die Befreiung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also direkt nach dem 216. Monat mit Pflichtbeiträgen. Wird der Antrag hingegen erst nach der Drei-Monats-Frist gestellt, wirkt die Befreiung mit dem Tag, an dem der Antrag beim Rentenversicherungsträger eingeht.

Versicherungsfreiheit

Sofern sämtliche Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht eines selbstständig tätigen Gewerbetreibenden in einem Handwerksbetrieb vorliegen, kann dennoch Versicherungsfreiheit besteht. Die Rentenversicherungsfreiheit besteht in den folgenden Fällen:

  • Der Gewerbetreibende hat die Regelaltersgrenze bereits erreicht und bezieht eine Vollrente wegen Alters.
  • Die selbstständige Tätigkeit gilt als geringfügige selbstständige Tätigkeit. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitseinkommen (im Jahr 2024) monatlich regelmäßig 538,00 Euro nicht übersteigt.
  • Der Gewerbetreibende erhält eine Pension wegen Alters nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
  • Der Gewerbetreibende hat die Regelaltersgrenze bereits erreicht und war bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht rentenversichert.
  • Der Gewerbetreibende hat nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus seiner Versicherung erhalten.

Übergangsregelungen

Übergangsregelung aufgrund Änderung ab 01.01.1992

Unterlagen Handwerker nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht nicht der Rentenversicherungspflicht, weil sie bereits 216 Kalendermonate an Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet hatten, werden diese auch weiterhin in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig (vgl. § 229 Abs. 2 SGB VI). Diese Regelung gilt auch dann, wenn bei einer durchgehenden Eintragung in die Handwerksrolle zwischenzeitlich die Rechtsform des Betriebes geändert wurde.

Übergangsregelung aufgrund Änderung ab 01.01.2004

Mit § 229 Abs. 2a SGB VI wird geregelt, dass Handwerker, die am 31.12.2003 versicherungspflichtig waren, in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig bleiben. Wurde das Handwerk ab dem 01.01.2004 als zulassungsfreies Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen, bleibt die Rentenversicherungspflicht auch dennoch über dem 31.12.2003 hinaus bestehen.

Übergangsregelung aufgrund Änderung ab 14.02.2020

Mit § 229 Abs. 8 SGB VI wird geregelt, dass selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am 13.02.2020 nicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI versicherungspflichtig waren, weiterhin in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig werden, wenn allein aufgrund der Änderung der Anlage 1 zur Handwerksordnung zum 14.02.2020 die Rentenversicherungspflicht eintreten würde.

Damit gewährt der Gesetzgeber Personen, die in einem Handwerk tätig sind, welches bislang in Anlage B, zulassungsfreie Handwerke aufgeführt war und durch die Änderung der Handwerksordnung zum 14.02.2020 in die Anlage A überführt wurde, einen Besitzstand. Das heißt, dass die Rentenversicherungspflicht für die Betroffenen, die am 13.02.2020 in einem dieser Handwerke tätig waren, nicht eintritt.

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