Die Nachzahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen

Die Rechtsvorschrift des § 209 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) regelt, wann ein Versicherter berechtigt ist, eine Nachzahlung zur Gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten und wie sich bei einer Nachzahlung die Beiträge berechnen.

Mit § 209 SGB VI wird die Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen (RV-Beiträge) im Allgemeinen beschrieben. Die Möglichkeit für die vom Gesetzgeber speziell vorgesehenen Personenkreise werden in den §§ 204 bis 207; 282; 284 und 285 SGB VI konkret definiert.

Allgemeines

Grundsätzlich können die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung nur innerhalb bestimmter Fristen geleistet werden. So können beispielsweise freiwillige Beitragszahlungen nur für das aktuelle Kalenderjahr bzw. für ein Kalenderjahr bis spätestens 31.03. des Folgejahres geleistet werden. Ist diese Frist verstrichen, ist eine rückwirkende Beitragszahlung für länger zurückliegende Zeiträume nicht mehr möglich. Damit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass z. B. eine erforderliche Wartezeit bzw. eine höhere Rentenzahlung dadurch erreicht wird, dass Beiträge erst direkt vor Eintritt des Leistungsanspruches geleistet werden.

Die Nachzahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen ist nur in bestimmten und gesetzlich definierten Ausnahmefällen möglich. Um eine Nachzahlung in diesem Sinne handelt es sich, wenn ein Versicherter für (länger) zurückliegende Zeiträume freiwillige Beiträge nachentrichtet.

Bei dem Personenkreis, dem die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ermöglicht wird, handelt es sich um Versicherte, die ohne Verschulden keine Rentenversicherungsbeiträge geleistet haben oder den Schutz der Rentenversicherung aus anderen Gründen nachträglich begründen können sollen.

Sofern sich aus den speziellen Rechtsvorschriften über die Nachzahlung von Beitragen (§§ 204 bis 207; 282; 284 und 285 SGB VI) keine Sonderregelungen ergeben, sind Personen zur Nachzahlung berechtigt, wenn sie entweder versicherungspflichtig oder zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind (vgl. § 209 Abs. 1 SGB VI).

Die Beiträge werden anhand:

  • der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
  • der Beitragsbemessungsgrenze und
  • des Beitragssatzes

berechnet, welche zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten (vgl. § 209 Abs. 2 SGB VI).

Die Mindestbemessungsgrundlage liegt (im Jahr 2024) bei monatlich 538,00 Euro (in den Jahren 2013 bis 2022 bei 450,00 Euro; im Jahr 2023: 520,00 Euro).

Als Beitragsbemessungsgrenze gilt die Grenze, welche zum Zeitpunkt der Nachzahlung gilt. Wird im Jahr 2024 die Nachzahlung geleistet, gilt die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2024, welche bei monatlich 7.550,00 Euro liegt.

Als Beitrag kann jeder Beitrag gewählt werden, welcher sich aus der Bemessungsgrundlage, welche wiederum zwischen der Mindestbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze liegen muss, errechnet. Sollte ein Versicherter die Zahlung in Höhe des Höchstbeitrages beantragen und ist zwischen Antragstellung und Bescheiderteilung eine höhere Beitragsbemessungsgrenze in Kraft getreten, wird der Antragsteller befragt, ob er die Nachzahlung anhand der neuen/­höheren Beitragsbemessungsgrenze leisten möchte.

Als Beitragssatz kommt der Beitragssatz zur Anwendung, welcher zum Zeitpunkt der Nachzahlung gilt. Sollte der Beitragssatz zwischen der Antragstellung und der Bescheiderteilung sinken, wird der Nachzahlungsbetrag nach dem neuen/­niedrigeren Beitragssatz berechnet.

Nachzahlung bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation

Mit § 204 SGB VI wird die Nachzahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge geregelt, wenn ein Deutscher (im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz) aus den Diensten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen (internationalen) Organisation ausscheidet. In diesem Fall können auf Antrag für Zeiten dieses Dienstes freiwillige Beiträge nachgezahlt werden.

Die Nachzahlung kann erfolgen, wenn die folgenden Punkte erfüllt werden:

  • Der Dienst wurde auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geleistet.
  • Den Betroffenen wird für die Zeiten des Dienstes durch die Organisation oder eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewährleistet.

Beispiele einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation sind die Europäische Union (EU) oder die Vereinten Nationen (UN/UNO).

Der Antrag auf Nachzahlung der Beiträge kann nach § 204 Abs. 2 SGB VI innerhalb von sechs Monaten nach dem unversorgten Ausscheiden aus der Organisation gestellt werden.

Die Beiträge müssen innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides geleistet werden.

Sollte eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person eine lebenslange Versorgung oder eine Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung und auf eine Hinterbliebenenversorgung aufgrund einer versicherungsfreien Beschäftigung gewährleisten, ist die Nachzahlung vorerst ausgeschlossen. Es beseht jedoch ein besonderes Antragsrecht, wenn die Personen aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausscheiden und hierfür nachversichert werden, sofern die Zeit des Dienstes bei der internationalen Organisation in der Nachversicherung nicht berücksichtigt wird. In diesem Fall kann innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung ein Antrag auf Nachzahlung der Beiträge gestellt werden.

Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen

Mit § 205 SGB VI wird der Anspruch auf Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen bei Strafverfolgungsmaßnahmen geregelt. Danach können Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem „Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen“ rechtskräftig festgestellt ist, freiwillige Beiträge für diese Zeiten nachzahlen.

Zu den Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 205 SGB VI gehören neben der Strafhaft auch die Untersuchungshaft und ein verhängtes Berufsverbot.

Als Versicherte im Sinne des § 205 SGB VI gelten Personen, bei denen spätestens bei Antragstellung im Rentenversicherungskonto mindestens ein Beitrag (Pflichtbeitrag, freiwilliger Beitrag) abgespeichert ist. Als Versicherte gelten auch Personen, deren Arbeitgeber aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung Pauschalbeiträge geleistet haben, die nachversichert wurden oder aufgrund eines Versorgungsausgleichs/Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen wurden.

Mit der Regelung des § 205 SGB VI möchte der Gesetzgeber erreichen, dass Personen, für die eine Strafverfolgungsmaßnahme (ungerechtfertigterweise) verhängt wurde, hierdurch ergebende Nachteile eliminieren können. Zu den Nachteilen gehören beispielsweise das Nicht-Erreichen der erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei den Erwerbsminderungsrenten.

Sofern durch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wurde, handelt es sich bei den nachgezahlten Beiträgen um Pflichtbeiträge (vgl. § 205 Abs. 1 Satz 3 SGB VI).

Nach § 205 Abs. 2 SGB VI kann der Antrag auf Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats ab Eintritt der Rechtskraft der die Entschädigungspflicht der Staatskasse feststellenden Entscheidung gestellt werden.

Der Träger der Rentenversicherung setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer die Beiträge nachzuzahlen sind. Als angemessene Frist gelten drei Monate bzw. sechs Monate, wenn sich der Betroffene im Ausland aufhält.

Durch das „Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen“ (StrEG) kann sich für den Versicherten, der die Beiträge nachzahlt, ein Anspruch auf Erstattung der geleisteten Beiträge durch die Staatskasse ergeben. Der Erstattungsanspruch orientiert sich an der Beitragshöhe vor Beginn der Strafverfolgungsmaßnahmen.

Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute

Mit § 206 SGB VI wird die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Geistliche und Ordensleute geregelt. Nach dieser Rechtsvorschrift erhalten Geistliche, Ordensleute und sonstige Beschäftigte, die als anerkannte Vertriebene in ihrem Herkunftsland eine versicherungsfreie Beschäftigung/­Tätigkeit ausgeübt haben, die Möglichkeit einer Nachzahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen. Damit sollen Versorgungslücken geschlossen werden können, wenn diese nach dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland nach dem Fremdrentengesetz (FRG) oder einer anderen Versorgung nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden können.

Konkret sind nach § 206 Abs. 1 SGB VI folgende Personenkreise zur Nachzahlung von Beiträgen berechtigt:

  • Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften,
  • Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften und
  • Mitglieder geistlicher Genossenschaften.

Die genannten Personenkreise müssen anerkannte Vertriebene sein, vor der Vertreibung im Herkunftsland eine wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften versicherungsfreie Beschäftigung/­Tätigkeit ausgeübt und im Inland eine gleichartige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen haben.

Mit dieser Regelung wurde ein Ausgleich für die fehlende Möglichkeit der Nachversicherung geschaffen, die vergleichbare Personengruppen in Deutschland im Falle eines unversorgten Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung haben.

Nach § 206 Abs. 3 SGB VI ist die Nachzahlung nur dann zulässig, wenn die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate) erfüllt ist oder wenn nach Wohnsitznahme im Inland für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge geleistet wurden.

Die Nachzahlung kann für Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung/­Tätigkeit im Vertreibungsgebiet erfolgen, welche nicht mit Beiträgen belegt sind. Längstens kann die Beitragsnachzahlung bis zum 01.01.1943 zurück geleistet werden. Die Nachzahlung ist zudem frühestens für Zeiten ab dem vollendeten 16. Lebensjahr möglich.

Nachzahlung für Ausbildungszeiten

Nach § 207 Abs. 1 SGB VI können für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, von den Versicherten auf Antrag freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

Nach den aktuellen – seit 01.01.1997 geltenden Regelungen – werden Zeiten der schulischen Ausbildung erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr als Anrechnungszeiten anerkannt. Bis zum Jahr 1996 wurden die Zeiten der schulischen Ausbildung bereits ab dem 16. Lebensjahr berücksichtigt. Diese Altersgrenze wurde mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) – durch das § 58 SGB VI geändert wurde – auf das 17. Lebensjahr angehoben.

Durch § 207 SGB VI erhalten Versicherte die Möglichkeit für Zeiten der schulischen Ausbildung, welche auch den Tatbestand einer Anrechnungszeit erfüllt, ab dem vollendeten 16. Lebensjahr freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur dann, wenn diese Zeit nicht bereits als Pflichtbeitragszeit belegt ist.

Grundsätzlich kann der Antrag auf Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträge für Ausbildungszeiten bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Von dieser Altersgrenze definiert § 207 Abs. 2 SGB VI allerdings auch Ausnahmen. So können Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung stellen. Gleiches gilt für Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Rentenversicherungsflicht befreit waren; auch hier ist eine Antragstellung innerhalb von sechs Monaten möglich.

Die Beiträge können innerhalb des Mindest- und Höchstbeitrages nachgezahlt werden, welcher im Jahr der Zahlung gilt. Die Nachzahlung kann über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren verteilt werden. Das heißt, dass der Nachzahlungsbetrag nicht unbedingt durch eine Einmalzahlung erfolgen muss, sondern dass auch Teilzahlungen möglich sind. Die konkreten Modalitäten bei einer Teilzahlung werden mit der Zulassung der Nachzahlung festgelegt.

Ist eine Altersvollrente bereits bindend bewilligt worden, ist eine Nachzahlung für die Ausbildungszeiten nicht mehr möglich.

Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Mit § 282 Abs. 1 SGB VI wird vor dem 01.01.1955 geborenen Elternteilen ermöglicht, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für so viele Monte zu leisten, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind.

Seit dem 11.08.20210 haben versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen die Möglichkeit, freiwillige Beiträge auch dann zu leisten, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Dies war nach dem Recht bis 10.08.2010 nicht möglich, weshalb dem Personenkreis der bis 31.12.1954 geborenen Versicherten diese Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen eingeräumt wurde. Versicherte, die ab dem 01.01.1955 geboren wurden, wurden von dieser Sonderregelung ausgenommen, da hier noch ausreichend Zeit bleibt/blieb, laufende Rentenversicherungsbeiträge bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zu leisten.

Nach § 282 Abs. 2 SGB VI konnten Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am 10.08.2010 aufgrund des § 7 Abs. 2 und des § 232 Abs. 1 SGB VI in der bis zum 10.08.2010 geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Der Antrag auf diese Nachzahlung konnte nur bis 31.12.2015 gestellt werden.

Mit § 282 Abs. 3 SGB VI wird Soldatinnen und Soldaten bzw. Beamtinnen und Beamten, die beurlaubt wurden, die Möglichkeit einer außerordentlichen Nachzahlung freiwilliger Beiträge eingeräumt, wenn die allgemeine Wartezeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erfüllt ist. Die Nachzahlung ist möglich, wenn zwischen der Beurlaubung und der gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen. Da die Beurlaubung, welche die Nachzahlungsmöglichkeit nach § 282 Abs. 3 SGB VI eröffnete, nur bis zum 31.12.2017 möglich war, wird diese Rechtsvorschrift abkömmlich.

Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte

§ 284 SGB VI ermöglicht Vertriebenen, Flüchtlingen, Spätaussiedlern und Evakuierten die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, wenn diese vor der Vertreibung, Flucht oder Evakuierung selbstständig tätig waren. Die Nachzahlungsmöglichkeit wird für diesen Personenkreis eröffnet, wenn diese durch die Kriegsereignisse ihre Existenzgrundlage verloren haben.

Weitere Voraussetzung ist, dass binnen drei Jahren nach der Vertreibung, Fluch oder Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung oder Flucht ein Pflichtbeitrag gezahlt wurde.

Nachzahlung bei Nachversicherung

Eine weitere Möglichkeit zur Nachzahlung von Beiträgen gibt § 285 SGB VI. Nach dieser Rechtsvorschrift können Personen, die nachversichert worden sind und die aufgrund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllen, auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Mit dieser Möglichkeit soll erreicht werden, dass dieser Personenkreis durch die Nachzahlung von Beiträgen den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente sichern kann.

Der Antrag auf Nachzahlung bei Nachversicherung nach § 285 SGB VI kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden.

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