Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Abs. 3 SGB VI

Im Zuge der Einführung der Grundrente zum 01.01.2021 wurden auch zwei neue rentenrechtliche Zeiten eingeführt. Eine rentenrechtliche Zeit ist – neben der Grundrentenzeit – die Grundrentenbewertungszeit.

Die gesetzliche Grundlage der Grundrentenbewertungszeit ist § 76g Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die Grundrentenbewertungszeit stellt einen Wert dar, mit dem geregelt wird, ob bzw. in welcher Höhe sich diese rentenrechtliche Zeit auf die Grundrente – also auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung – auswirkt.

Die Grundrentenbewertungszeiten

Nach § 76g Abs. 3 SGB VI handelt es sich bei den Grundrentenbewertungszeiten um Kalendermonate mit Zeiten nach Absatz 2 (also mit Grundrentenzeiten), wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. Für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e und § 76f SGB VI berücksichtigt.

Unter die Grundrentenbewertungszeiten fallen damit nur Grundrentenzeiten, die mit mindestens 0,025 Entgeltpunkten/Monat bewertet werden. Hochgerechnet auf ein Kalenderjahr entspricht dies 0,3 Entgeltpunkte. Das heißt, dass der Gesetzgeber nur Zeiten als Grundrentenbewertungszeiten anerkennen möchte, wenn in diesen mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes (aller Versicherten) erzielt wurde. Das heißt, dass durch diese Regelung die Grundrente nur dann zum Tragen kommen soll, wenn die Entgeltpunkte zwar unterdurchschnittlich, jedoch nicht ganz gering sind.

Welche rentenrechtlichen Zeiten als Grundrentenzeiten anerkannt werden, kann unter: Rentenrechtliche Zeiten | Grundrentenzeiten nachgelesen werden. Sofern diese Zeiten den geforderten Mindestwert von monatlich 0,025 Entgeltpunkten erreichen, handelt es sich zudem um die Grundrentenwertungszeiten.

Längere Zeitabschnitte

Werden längere Zeitabschnitte gemeldet bzw. sind längere Zeitabschnitte im Rentenversicherungskonto gespeichert, wird mittels einer Durchschnittsberechnung der Mindestwert berechnet.

Für Kalendermonate, welche nur teilweise mit einer Grundrentenzeit belegt sind, wird kein anteiliger Wert berechnet. Das heißt auch, dass es zu keiner Ermittlung eines täglichen Wertes kommt.

Beispiel:

Im Rentenversicherungskonto ist die Zeit vom 14.04.2009 bis 05.08.2009 als Pflichtbeitragszeit aufgrund einer Beschäftigung abgespeichert. Diese Zeit wird mit 0,1260 Entgeltpunkte bewertet.

Konsequenz:

Für die Ermittlung, ob es sich bei der Zeit vom 14.04.2009 bis 05.08.2009 um eine Grundrentenbewertungszeit handelt, werden die 0,1260 Entgeltpunkte durch fünf Monate dividiert. Damit ergeben sich (0,1260 Entgeltpunkte / 5 Monate) 0,0252 Entgeltpunkte.

Der monatliche Mindestwert von 0,0250 Entgeltpunkten ist damit im Durchschnitt erreicht, weshalb vom 14.04.2009 bis 05.08.2009 eine Grundrentenbewertungszeit vorliegt.

Teilmonat und ausschließlich Grundrentenzeiten

Liegen in einem Kalendermonat nur Grundrentenzeiten und keine anderweitigen Zeiten vor, werden während eines Teilmonats erzielte Entgeltpunkte nicht hochgerechnet.

Beispiel:

Ein Versicherter steht vom 01.11.2009 bis 16.11.2009 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Aus dem Arbeitsentgelt errechnen sich für diesen Zeitraum 0,0190 Entgeltpunkte. Ab dem 17.11.2009 bis Monatsende liegen keinerlei rentenrechtliche Zeiten (und damit auch keine weiteren Entgeltpunkte) mehr vor.

Konsequenz:

Im November 2009 wird der Mindestwert von 0,0250 Entgeltpunkten nicht erreicht, sodass dieser Monat nicht als Grundrentenbewertungszeit berücksichtigt werden kann.

Es erfolgt keine anteilige Hochrechnung der erzielten Entgeltpunkte auf einen vollen Monat.

Zusammentreffen unterschiedlicher rentenrechtlicher Zeiten

Sofern in einem Kalendermonat sowohl Zeiten vorhanden sind, welche als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden können, als auch Zeiten, welche nicht als Grundrentenzeiten Berücksichtigung finden, werden die Entgeltpunkte dieser Zeiten für die Bestimmung des Mindestwertes dennoch berücksichtigt. Auch hier das Monatsprinzip, wie dies in der Gesetzlichen Rentenversicherung oftmals vorzufinden ist.

Das heißt, dass sämtliche Entgeltpunkte, die in einem Kalendermonat angefallen sind, zusammengerechnet werden, wenn in diesem Monat Grundrentenzeiten vorhanden sind.

Beispiel:

Für die Zeit vom 01.11. bis 16.11.2009 liegt ein Bezug von Arbeitslosengeld vor; für diesen Zeitraum errechnen sich 0,0200 Entgeltpunkte.

Vom 17.11.2009 bis 30.11.2009 liegt eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor; für diesen Zeitraum errechnen sich ebenfalls 0,0200 Entgeltpunkte.

Konsequenz:

Aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung wird der Mindestwert im November 2009 nicht erreicht. Da das Monatsprinzip gilt, wird der komplette Monat November 2009 beurteilt. Hier hat der Versicherte insgesamt 0,0400 Entgeltpunkte und damit mehr als 0,0250 Entgeltpunkte erreicht. Der November 2009 gilt damit als Grundrentenbewertungszeit.

Zu berücksichtigende Entgeltpunkte

Folgende Entgeltpunkte sind bei der Ermittlung des Mindestwerts von 0,0250 Entgeltpunkten monatlich zu berücksichtigen, wenn diese auf Grundrentenzeiten entfallen:

  • Entgeltpunkte für Beitragszeiten
  • Entgeltpunkte für Zeiten aus einer Hochrechnung nach § 194 SGB VI (letzten drei Monate vor Rentenbeginn)
  • Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
  • Zusätzliche Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und Zeiten der Kinderpflege
  • Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten
  • Entgeltpunkte (Zuschläge) für beitragsgeminderte Zeiten
  • Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus einem aufgelösten Wertguthaben
  • Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI)
  • Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e SGB VI (Zeiten der besonderen Auslandsverwendung)
  • Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76f SGB VI (nachversicherte Soldaten auf Zeit)

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