Die Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI

Mit der zum 01.01.2021 in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung aufgenommenen Grundrente, wurden zwei neue rentenrechtliche Zeiten geschaffen. Neben Grundrentenbewertungszeit wurde die Grundrentenzeit eingeführt, welche für die Beurteilung des Anspruchs auf die Grundrente eine bedeutende Rolle spielt.

Die Rechtsgrundlage für die Grundrentenzeiten ist § 76g Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die Grundrentenzeiten knüpfen an bereits bekannte rentenrechtliche Zeiten an. Das heißt, dass bestimmte bereits bestehende rentenrechtliche Zeiten, welche das Recht des SGB VI kennt, als Grundrentenzeiten definiert werden.

Die Grundrentenzeiten im Überblick

Nach § 76g Abs. 2 SGB VI sind Grundrentenzeiten Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 bis 3; § 55 Abs. 2 SGB VI gilt entsprechend. Darüber hinaus sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten Grundrentenzeiten. Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld sind hingegen keine Grundrentenzeiten; diese werden durch § 76g Abs. 2 Satz 3 SGB VI explizit ausgenommen.

Da § 51 Abs. 3a SGB VI die rentenrechtlichen Zeiten definiert, welche auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, lehnen sich die Grundrentenzeiten schwerpunktmäßig an die Wartezeit für die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ an.

Die Zeiten im Einzelnen

Insbesondere gehören die folgenden rentenrechtlichen Zeiten zu den Grundrentenzeiten:

  • Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Hierzu gehören auch die versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs).
  • Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung.
  • Pflichtbeitragszeiten wegen einer ehrenamtlichen/nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit.
  • Zeiten mit freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen, welche als Pflichtbeiträge gelten.
  • Zeiten mit einer Antragspflichtversicherung nach § 4 SGB VI.
  • Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und während der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben. Hierzu zählen das Krankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld.
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund gesetzlicher Pflicht zur Ableistung von Wehrdienst oder Zivildienst.
  • Pflichtbeitragszeiten, welche in § 3 SGB VI zusätzlich aufgeführt werden (z. B. Bezug von Vorruhestandsgeld, wenn unmittelbar vor Beginn der Leistung Versicherungspflicht bestand).
  • Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, mit Ausnahme von Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosenbeihilfe.
  • Ersatzzeiten
  • Kinder-Berücksichtigungszeiten

Mit § 244 Abs. 5 SGB VI wird geregelt, dass zu den Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem 01.01.1984 zählen, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Abs. 3a Nr. 3 Buchstabe b SGB VI glaubhaft gemacht ist. Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld I sind keine Grundrentenzeiten.

Durch diese Rechtsvorschrift (§ 244 Abs. 5 SGB VI) wird ermöglicht, dass Grundrentenzeiten anerkannt werden können, wenn der Leistungsbezug für Zeiten der Krankheit (Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld) glaubhaft gemacht wird. Zugelassen ist bei diesen drei Entgeltersatzleistungen auch eine Versicherung an Eides statt.

Für alle sonstigen Sozialleistungsbezüge ist ein Nachweis erforderlich. Zu den sonstigen Sozialleistungsbezügen zählen unter anderem das Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Schlechtwettergeld, Insolvenzgeld, Eingliederungsgeld und die Eingliederungshilfe.

Ausgeschlossene Grundrentenzeiten

Die folgenden Zeiten gehören nicht zu den Grundrentenzeiten:

  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, sofern diese nicht als Pflichtbeitragszeiten gelten.
  • Zeiten einer nicht versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung (Minijob).
  • Wartezeitmonate, welche sich aus Zuschlägen einer nicht versicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung errechnen.
  • Wartezeitmonate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich (nach Ehescheidung) oder aus einem Rentensplitting.
  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosenbeihilfe.
  • Schwangerschaftszeiten
  • Zurechnungszeiten
  • Zeiten der Schulausbildung (allgemeinbildende Schule, Fachschule, Hochschule)

Monate mit Grundrentenzeiten und Arbeitslosengeldbezug

Ist ein Monat mit einer Zeit belegt, welche als Grundrentenzeit anzuerkennen ist und zugleich mit einer Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld, wird dieser Monat als Grundrentenzeit anerkannt. Der teilweise Bezug von Arbeitslosengeld führt in diesem Fall nicht dazu, dass der Monat nicht als Grundrentenzeit anerkannt wird.

Beispiel:

Ein Versicherter hat bis zum 20.08. Arbeitslosengeld bezogen. Ab dem 21.08. wurde eine Beschäftigung aufgenommen, aufgrund derer Rentenversicherungspflicht besteht.

Konsequenz:

Auch wenn der August teilweise (vom 01.08. bis 20.08.) mit einem Bezug von Arbeitslosengeld belegt ist, wird dieser Monat wegen der ab 21.08. bestehenden Pflichtversicherung aufgrund der Beschäftigung dennoch als Grundrentenzeit anerkannt.

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