Unfallversicherungsschutz auf Abwegen vom Schulweg

Per Urteil vom 30.10.2007 entschied das Bundessozialgericht (Az. B 2 U 29/06), dass ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auch auf Abwegen vom Schulweg besteht. Zu beurteilen war ein Fall, indem ein Schüler aus Nachlässigkeit den direkten Weg von der Schule nach Hause verlassen hat.

Unfallhergang

Kläger in dem Rechtsstreit war ein 1995 geborener Schüler, der auf dem Nachhauseweg von der Schule mit dem Bus nicht an der Bushaltestelle ausstieg, die dem Elternhaus am nächsten liegt. Stattdessen stieg er erst zwei Bushaltestellen später aus, was dazu führte, dass sich sein Fußweg nach Hause von der Bushaltestelle von ca. 230 Meter auf ca. 550 Meter verlängerte. Genau auf diesem verlängerten Fußweg ereignete sich der Unfall. Als er eine Straße überqueren wollte, wurde er von einem Auto erfasst und zog sich ein Schädelhirntrauma und einen Oberschenkelhalsbruch zu.

Hintergrund

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII werden vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auch Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen erfasst. Das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von bzw. zu dem Ort der Tätigkeit (also dem Schulbesuch) wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als Arbeitsunfall, speziell als Wegeunfall anerkannt.

Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, da sich der Schüler nicht auf dem direkten Weg nach Hause befunden hat. Für den Abweg besteht – so die Begründung des UV-Trägers – kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), da der Schüler nach einem Gespräch mit einer Mitschülerin „seine“ Haltestelle verpasst hat. Dadurch befand er sich auf einem Abweg, der nicht unfallversichert ist.

Abweg oder Umweg

In der zweiten sozialgerichtlichen Instanz bekam der Schüler Recht. Das Landessozialgericht urteilte, dass sich der Verunglückte nicht auf einem Abweg sondern auf einem Umweg befunden hat. Da es nicht die Absicht des Schülers war, einen zusätzlichen Weg zu seinem Zuhause einzuschieben, ist der Weg auf dem sich der Unfall ereignete nicht als Umweg sondern als Abweg zu beurteilen.

Gerade bei dem Alter des Schülers, der zum Unfallzeitpunkt acht Jahre alt war, fehlt noch die nötige Reife und Einsichtsfähigkeit, den kürzesten Weg zu wählen. Da der Schüler zusätzlich am Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Sydrom (ADHS) leidet, wurde die alterstypische Unkonzentriertheit nochmals verstärkt.

Revision des Unfallversicherungsträgers

Da der Unfallversicherungsträger eine andere Auffassung als das Landessozialgericht hatte, legte dieser Revision zum Bundessozialgericht ein.

Das Bundessozialgericht stellte mit Urteil vom 30.10.2007 (Az. B 2 U 29/06 R) fest, dass sich der Schüler nicht mehr auf dem direkten bzw. unmittelbaren Weg von der Schule nach Hause befand. Dies deshalb, da kein objektiver Grund für die um zwei Haltestellen längere Busfahrt vorliegt. Jedoch wurde der direkte Weg nicht verlassen, um einer privaten Tätigkeit nachzugehen. Vielmehr sind dafür Gedankenlosigkeit und Nachlässigkeit verantwortlich. Die Handlungstendenz, nämlich das Erreichen seiner Familienwohnung, wurde dadurch nicht aufgegeben. Das BSG bestätigte die Auffassung des Landessozialgerichts, dass auch der Hinweis einer Mitschülerin, er „müsse raus“, der Schüler entweder gar nicht gehört hat oder zumindest in seiner Bedeutung nicht richtig einschätzen konnte.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts entspricht – so die Urteilsbegründung des BSG – der ständigen Rechtsprechung, dass der sachliche Zusammenhang mit dem Schulbesuch auch dann nicht verloren geht, wenn bei Erwachsenen dasselbe Verhalten im Rechtssinne als Unterbrechung der versicherten Tätigkeit zu werten wäre.

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