Die Inhalte des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Im Jahr 2014 wurden für die Versicherten der Gesetzlichen Rentenversicherung mit dem „RV-Leistungsverbesserungsgesetz“ zahlreiche Verbesserungen gesetzlich umgesetzt. Mit dem nun beabsichtigten „Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (kurz: „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz“) soll es zu weiteren Leistungsverbesserungen kommen, welche – überwiegend – zum 01.01.2019 umgesetzt werden sollen. Durch die Änderungen werden auch Punkte des Koalitionsvertrages der aktuellen Bundesregierung (CDU/CSU, SPD) aufgegriffen und umgesetzt.
Das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz - der sogenannte „Rentenpakt“ - wurde am 08.11.2018 vom Deutschen Bundestag beschlossen.
Das RV-Leistungsverbesserungs- und –Stabilisierungsgesetz hat die folgenden vier Kernelemente:
Rentenniveau und Rentenversicherungsbeiträge
Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz soll das Rentenniveau bei 48 Prozent bis zum Jahr 2025 gehalten werden. Mit dem Rentenniveau wird die Höhe der Rente mit dem Entgelt eines Durchschnittsverdieners dargestellt. Dabei wird die Höhe bzw. das Niveau einer Standardrente (dies ist die Rente, die ein Rentenbezieher nach 45 Jahren an Beitragszahlung aus dem Durchschnittsverdienst erhält) mit dem Entgelt eines Durchschnittsverdieners verglichen.
Damit das Rentenniveau – das sogenannte „Sicherungsniveau“ – bis zum Jahr 2025 bei mindestens 48 Prozent gehalten werden kann, wird die Rentenanpassungsformel entsprechend ergänzt. Im Zusammenhang mit dem „Halten“ des Rentenniveaus bei mindestens 48 Prozent spricht man von der sogenannten „Haltelinie I“.
Ursprünglich war vorgesehen, dass das Rentenniveau bis zum Jahr 2020 bei 46 Prozent gehalten wird. Dieses Ziel wird nun durch die neue Regelung (48 Prozent bis zum Jahr 2025) ersetzt.
Zudem sieht das Gesetz vor, dass bis zum Jahr 2025 der Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung die 20-Prozent-Marke nicht überschreitet. In diesem Zusammenhang spricht man von der sogenannten „Haltelinie II“. Im Jahr 2018 liegt der Beitragssatz bei 18,6 Prozent; dieser Beitragssatz soll auch im Jahr 2019 gehalten werden.
Damit die zwei Haltelinien finanziert werden können, wird der Staat einen erhöhten Zuschuss aus Steuermitteln zur Verfügung stellen.
Einführung der Mütterrente II
Ein weiteres Kernelement des RV-Leistungsverbesserungs- und –Stabilisierungsgesetzes ist die Einführung der sogenannten „Mütterrente II“. Hierbei handelt es sich um eine bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Versicherte, die Kinder erzogen haben, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden.
Nach dem Rechtsstand ab dem Jahr 1992 gab es unterschiedliche Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor dem 01.01.1992 und die nach dem 31.12.1991 geboren wurden. Während die Versicherten für vor 1992 geborene Kinder lediglich ein Jahr Kindererziehungszeit anerkannt bekamen, erhielten Versicherte für ab 1992 geborene Kinder drei Jahre Kindererziehungszeit. Diese Ungleichbehandlung wurde mit dem „RV-Leistungsverbesserungsgesetz“ ab Juli 2014 bereits minimiert, indem für vor dem 1992 geborene Kinder ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit – also insgesamt zwei Jahre – anerkannt wurden.
Mit der nun neuerlichen Leistungsverbesserung wird ein weiteres halbes Jahr Kindererziehung anerkannt. Dies entspricht in etwa einen halben Entgeltpunkt. Für Versicherte, die sich am 01.01.2019 bereits im Rentenbezug befinden, wird ein Zuschlag in Höhe eines halben Entgeltpunktes gewährt und mit der Rente ausgezahlt. Ein halber Entgeltpunkt entspricht (bis 30.06.2019) 16,02 Euro in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) und 15,35 Euro in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost). Der Anspruch auf den Zuschlag besteht ab Januar 2019; die Rentenkassen werden diesen Zuschlag voraussichtlich jedoch erst in der zweiten Jahreshälfte 2019 zur Auszahlung bringen können.
Von der Leistungsverbesserung durch die zusätzliche Anerkennung eines halben Jahres Kindererziehungszeit für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder profitieren etwa zehn Millionen Versicherte. Die Mehrausgaben wurden mit etwa 3,8 Milliarden Euro berechnet.
Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten
Noch bis zum Jahr 2017 wurde bei der Berechnung von Erwerbsminderungsrenten rechnerisch unterstellt, dass die anspruchsberechtigten Versicherten bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet hätten. Dies erfolgt, indem bei der Rentenberechnung eine Zurechnungszeit beachtet wird, die dementsprechend auch mit Entgeltpunkten bewertet wird.
Im Juni 2017 wurden die gesetzlichen Vorschriften (durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz) bereits geändert. Es war vorgesehen, dass die Zurechnungszeit ab dem Jahr 2018 schrittweise auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben wird. Dies hatte zur Folge, dass bei einem Rentenbeginn im Jahr 2018 bereits eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres Jahren und drei Monaten berücksichtigt wird.
Das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz sieht nun vor, dass die Zurechnungszeit für alle Rentenzugänge im Kalenderjahr 2019 bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und acht Monate berücksichtigt wird. Ab dem Jahr 2020 bis zum 2031 erfolgt eine schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit, sodass für Rentenzugänge ab dem Jahr 2031 eine einheitliche Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr gilt. Damit werden die Erwerbsminderungsrentner ab dem Jahr 2031 so gestellt, als ob sie bis zur Regelaltersgrenze – bis zum vollendeten 67. Lebensjahr – gearbeitet hätten.
Die schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit wird wie folgt umgesetzt:
Bei Beginn der Rente / Tod des Versicherten im Jahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahre | Monate | ||
2019 | 65 | 8 | |
2020 | 1 | 65 | 9 |
2021 | 2 | 65 | 10 |
2022 | 3 | 65 | 11 |
2023 | 4 | 66 | 0 |
2024 | 5 | 66 | 1 |
2025 | 6 | 66 | 2 |
2026 | 7 | 66 | 3 |
2027 | 8 | 66 | 4 |
2028 | 10 | 66 | 6 |
2029 | 12 | 66 | 8 |
2030 | 14 | 66 | 10 |
ab 2031 einheitlich | 67 | 0 |
Spätestens endet die Zurechnungszeit jedoch mit Erreichen der Regelaltersgrenze.
Die Anhebung der Zurechnungszeit wird auch bei den Hinterbliebenenrenten (Witwen-/Witwerrenten, Waisenrenten) und der Erziehungsrente wie oben beschrieben umgesetzt. Bei diesen Renten wird auf das Sterbejahr abgestellt.
Sollte der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt des Todes eine Erwerbsminderungsrente erhalten haben, gilt die im Rahmen der Erwerbsminderungsrente berücksichtigte Zurechnungszeit weiter. Es kommt durch die oben genannten Leistungsverbesserungen daher zu keiner Verlängerung der Zurechnungszeit bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente. Sofern der verstorbene Versicherte bereits eine Altersrente bezogen hat, wird bei der Hinterbliebenenrente keine Zurechnungszeit mehr berücksichtigt.
Durch die Änderungen im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungs- und –Stabilisierungsgesetz kommt es zusammenfassend nochmals zu einer deutlichen Verbesserung/Ausweitung der Zurechnungszeiten, wie dies durch das EM-Leistungsverbesserungsgesetz ursprünglich vorgesehen war.
Ausweitung der Gleitzonenjobs/Midijobs
Im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes wird die Gleitzone der Gleitzonenjobs – der sogenannten Midijobs – angehoben. Ein Gleitzonenjob liegt derzeit vor, wenn das Entgelt aus einer Beschäftigung mindestens 450,01 Euro und maximal 850,00 Euro beträgt. Die Obergrenze von 850,00 Euro wird zum 01.07.2019 auf 1.300,00 Euro angehoben. Damit kommt es zu einer finanziellen Entlastung von Beschäftigten, die nur ein geringes Einkommen erzielen.
Liegt das Entgelt eines Beschäftigten innerhalb der Gleitzone, welche dann Übergangsbereich bezeichnet wird, hat dies die Folge, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht zu je 50 Prozent von dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber getragen werden müssen. Vielmehr wird der Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen abgeschmolzen, was zu einer geringeren Beitragslast und damit zu einem höheren Netto-Arbeitsentgelt führt.
Durch die gesetzliche Änderung kommt es für die Beschäftigten auch zu Verbesserungen, was die späteren Rentenansprüche betrifft. Obwohl aus dem Arbeitsgelt durch das Vorliegen eines Gleitzonenjobs auch geringere Rentenversicherungsbeiträge geleistet werden müssen, entstehen hierdurch keine Nachteile bei der Rentenberechnung. Für den Zweig der Gesetzlichen Rentenversicherung wird das volle – und damit nicht das rechnerisch reduzierte – Arbeitsentgelt gemeldet.
Näheres zu den Gleitzonenjobs kann unter „Gleitzonenjob/Midijobs“ nachgelesen werden.