Die Renteninformation und Rentenauskunft nach § 109 SGB VI

Die Rentenversicherungsträger sind aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 109 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verpflichtet, für die Versicherten in regelmäßigen Abständen eine Renteninformation bzw. eine Rentenauskunft zu verschicken.

Bei den Renteninformationen handelt es sich um eine kurze Übersicht, in der die aktuell „erwirtschaftete“ Rente und eine hochgerechnete Rente ausgewiesen werden. Bei den Rentenauskünften handelt es sich hingegen um umfangreichere Rentenberechnungen, die ähnlich wie ein Rentenbescheid aufgebaut und dementsprechend auch wesentlich umfangreicher als die Renteninformationen sind.

Die Renteninformationen

Die Renteninformationen werden nach § 109 Abs. 1 SGB VI jährlich an Versicherte verschickt, die das 27. Lebensjahr vollendet haben. In den Jahren, in denen eine Rentenauskunft verschickt wird (s. unten), wird keine Renteninformation erteilt.

Eine Renteninformation wird ebenfalls nicht erteilt, wenn mit den im Rentenversicherungskonto gespeicherten Zeiten noch nicht die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt wird. In diesen Fällen wäre kein realistischer Informationsgehalt einer Renteninformation gegeben.

Eine Renteninformation besteht aus einer DIN A4-Seite, die auf der Vorder- und Rückseite bedruckt ist.

Die Inhalte der Renteninformationen

Die Inhalte der Renteninformationen sind in § 109 Abs. 3 SGB VI geregelt. Damit müssen die Renteninformationen folgende Angaben enthalten:

  • Grundlage der Rentenberechnung
  • Höhe einer Erwerbsminderungsrente, welche im Falle einer vollen Erwerbsminderung zu leisten wäre
  • Prognose über die zu erwartende Höhe der Regelaltersrente
  • Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen
  • Übersicht über die Höhe der Beiträge, welche vom Versicherten, den Arbeitgebern oder von öffentlichen Kassen für Beitragszeiten gezahlt wurden

Die Angaben zur Höhe der Regelaltersrente und der Rente wegen voller Erwerbsminderung werden unter Zugrundelegung der im Versicherungskonto gespeicherten und tatsächlich zurückgelegten Zeiten ermittelt. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente wird die Zurechnungszeit entsprechend berücksichtigt.

Bei der Prognose der zu erwartenden Höhe der Regelaltersrente werden in der Zukunft liegende Beitragszeiten unterstellt. Diese Beitragszeiten werden anhand der individuellen durchschnittlichen Entgeltpunkte der letzten fünf Jahre ermittelt, wobei Zeiten der Berufsausbildung und Zeiten der Kindererziehung dabei nicht berücksichtigt werden. Die Renteninformationen enthalten dann keine Prognose, wenn in den letzten fünf Jahren vor Erteilung der Renteninformation keine drei Jahre an Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

Wird erstmalig für einen Versicherten eine Renteninformation erteilt, ist dieser noch zusätzlich ein Auszug aus dem maschinell geführten Versicherungskonto bzw. Versicherungsverlauf beigefügt.

Bei einem berechtigten Interesse des Versicherten, kann nach § 109 Abs. 1 Satz 3 SGB VI eine Rentenauskunft auch in kürzeren Zeitabständen (als im Drei-Jahres-Rhythmus) oder auch jüngeren Versicherten erteilt werden.

Große Bekanntheit der Renteninformationen

Nach dem Ergebnis einer Studie, welche vom Bundessozialministerium (BMAS) in Auftrag gegeben wurde, haben die Renteninformationen bei den Versicherten einen hohen Bekanntheitsgrad. Für die Studie wurde unter knapp 11.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bereits im Jahr 2015 eine Umfrage durchgeführt. Von den Beschäftigten, die von der Sozialversicherungspflicht erfasst werden, kennen mehr als 90 Prozent die Höhe ihrer Rentenansprüche.

Die Renteninformationen werden jährlich an mehr als 30 Millionen Rentenversicherte verschickt. Den Empfängern in der Altersgruppe zwischen 35 und 45 Jahren ist die Renteninformation nicht nur bekannt, sondern ist bei diesen auch verfügbar. Ein weiteres Ergebnis der Studie ist, dass die Renteninformationen mit steigendem Alter der Versicherten auch an Bedeutung gewinnen.

Die Rentenauskünfte

Die Rentenauskünfte werden nach § 109 Abs. 1 SGB VI ab dem vollendeten 55. Lebensjahr im Drei-Jahres-Rhythmus verschickt. Damit erhalten die Versicherten grundsätzlich mit Vollendung des 55. Lebensjahres und dann mit Vollendung des 58., des 61. und des 64. Lebensjahres eine Rentenauskunft von Ihrem Rentenversicherungsträger zugestellt.

Bis zum Jahr 2007 wurde die Rentenauskunft nach den damaligen gesetzlichen Vorschriften erstmals nach Vollendung des 54. Lebensjahres zugestellt. Ab dem Jahr 2008 wurde im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze vom 19.12.2007 das Lebensalter für die Erteilung der erstmaligen Rentenauskunft auf des 55. Lebensjahr angehoben. Damit wurde ein Gleichklang beim Versand der Rentenauskünfte mit der Durchführung der Kontenklärungen (Klärung der Rentenversicherungskonten) erreicht, welche ab dem 43. Lebensjahr im Sechs-Jahres-Rhythmus erfolgen müssen.

Die besondere Rentenauskunft

Nach § 109 Abs. 2 Satz 2 SGB VI müssen die Rentenversicherungsträger im Rahmen des Versands der letzten Renteninformation für Vollendung des 50. Lebensjahres darauf hinweisen, dass bereits vor Vollendung des 55. Lebensjahres die Erteilung einer Rentenauskunft beantragt werden kann. Zugleich kann beantragt werden, dass in der Rentenauskunft die Höhe der Beitragszahlung aufgenommen wird, welche zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gezahlt werden können.

Die gesetzliche Regelung, dass bereits ab dem 50. Lebensjahr auf Antrag eine besondere Rentenauskunft erteilt wird, wurde im Rahmen des Flexirentengesetzes (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) eingeführt. Dies war deshalb erforderlich, da die Altersgrenze für die Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen ab dem 01.07.2017 vom bisher 55. Lebensjahr auf das vollendete 50. Lebensjahr gesenkt wurde. Näheres zur Beitragszahlung nach § 187a SGB VI kann unter: Beitragszahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme Altersrente nachgelesen werden.

Rentenauskunft über Höhe der auf Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften

Mit § 109 Abs. 5 SGB VI wird eine weitere Rentenauskunft gesetzlich vorgeschrieben. Versicherte erhalten danach über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaften eine Auskunft. Diese Auskünfte dienen dazu, dass die bei einer beabsichtigten Scheidung einer Ehe oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft entstehenden Auswirkungen abgeschätzt werden können.

Die Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 SGB VI kann ohne Notar oder Rechtsanwalt beantragt werden und ist dem Versicherten ohne besondere Voraussetzungen zu erteilen.

Für eine Auskunft an den Ehegatten/geschiedenen Ehegatten bzw. den Lebenspartner/ehemaligen Lebenspartner ist die Einwilligung des Versicherten hierfür erforderlich.

Die Inhalte der Rentenauskünfte

Die Inhalte der Rentenauskünfte sind in § 109 Abs. 4 SGB VI geregelt. Damit müssen die Rentenauskünfte folgende Angaben enthalten:

  • Mutmaßliche Höhe über die drei Rentenarten (Regelaltersrente, volle Erwerbsminderungsrente, Witwen-/Witwerrente)
  • Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten
  • Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit Angabe des aktuellen Rentenwertes
  • Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente
  • Allgemeine Hinweise

Als allgemeine Hinweise werden in den Rentenauskünften Hinweise zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch, die Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente und zu den Folgen für den Hinzuverdienst und zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Teilrente gegeben.

Wie bereits erwähnt, kann im Rahmen der besonderen Rentenauskunft auf Antrag des Versicherten noch die Höhe einer Beitragszahlung zum Rückkauf von Rentenabschlägen aufgenommen werden.

Renteninformationen und Rentenauskünfte unter Vorbehalt

Sowohl die Renteninformationen als auch die Rentenauskünfte erhalten (entsprechend der Regelung des § 109 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) einen Hinweis, dass diese auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Rentenversicherungskonto gespeicherten Zeiten erstellt werden. Damit stehen die Renteninformationen und Rentenauskünfte unter dem Vorbehalt der Vollständigkeit und der Richtigkeit der rentenrechtlichen Zeiten, welche im Rentenversicherungskonto gespeichert sind und auch unter dem Vorbehalt eventueller künftiger Rechtsänderungen.

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