Die neue Aktivrente ab dem 01.01.2026
Zum 01.01.2026 trat die Aktivrente in Kraft. Dabei handelt es sich – anders, als die Bezeichnung zunächst vermuten lässt – um keine eigenständige Rentenart im Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung. Bei der Aktivrente handelt es sich um ein politisches und gesellschaftliches Konzept, welches zum Ziel hat, ältere Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze im aktiven Erwerbsleben zu halten. Dies wird durch Steuererleichterungen erreicht, von denen arbeitende Arbeitnehmer ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze profitieren.
Historie
Die Einführung der Aktivrente erfolgte mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter“ (kurz: „Aktivrentengesetz“). Die Inhalte dieses Gesetzes wurden zuvor in einem Referentenentwurf zu einem „Arbeitsmarktstärkungsgesetz“ aufgenommen.
Das Aktivrentengesetz wurde vom Bundestag am 05.12.2025 beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 19.12.2025. Nach Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesanzeiger (die Veröffentlichung erfolgte am 23.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 361) ist das Gesetz und damit die Aktivrente zum 01.01.2026 in Kraft treten.
Während des Gesetzgebungsverfahrens wurden Pro und Contra der Aktivrente diskutiert. Zu den Vorteilen der Aktivrente gehören die Tatsachen, dass bei den Unternehmen die älteren Beschäftigten und damit das wertvolle Know-how leichter erhalten werden kann und dass die Arbeitnehmer im Rentenalter ein höheres Gesamteinkommen erzielen können. Zudem kann durch die Aktivrente der Fachkräftemangel abgefedert und die Sozialsysteme entlastet werden. Zu den Kritikpunkten gehören die Tatsachen, dass ältere Beschäftigte die Einstellung bzw. Beschäftigung von jüngeren Arbeitnehmern blockieren können und eine soziale Ungleichheit dahingehend bestehen kann, dass Menschen in körperlich belastenden Berufen oftmals nicht länger arbeiten und damit auch nicht die Vorteile der Aktivrente beanspruchen können.
Inhalte des Aktivrentengesetzes
Die Aktivrente regelt, dass Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung für nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze erbrachte Arbeitsleistungen bis zur Höhe von 24.000,00 Euro jährlich bzw. 2.000,00 Euro monatlich steuerfrei sind. Diese Steuerfreiheit wird durch § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt und gilt immer ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Steuerfreiheit kommt allerdings nur dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber für die Arbeitsleistungen (nach Erreichen der Regelaltersgrenze) Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichten muss.
Die Regelungen der Aktivrente sind nicht davon abhängig, dass der Beschäftigte tatsächlich auch eine Altersrente bezieht.
Die Regelungen der Aktivrente treten zum 01.01.2026 unbefristet in Kraft. Im Jahr 2029 soll die Regelung evaluiert werden, ob die Aktivrente tatsächlich auch ihre Ziele erreicht hat. In diesem Zusammenhang soll überprüft werden, ob eine höhere Erwerbsquote von Personen ab Erreichen der Regelaltersgrenze eingetreten ist.
Für die Aktivrente ist keine gesonderte Antragstellung erforderlich. Die Arbeitgeber müssen die Regelungen – also die Steuererleichterungen – für die betroffenen Beschäftigten umsetzen. Sollte ein Beschäftigter mehrere Beschäftigungsverhältnisse parallel haben, gilt der Steuerfreibetrag lediglich für ein Beschäftigungsverhältnis. Sollten sich die Beschäftigungsverhältnisse jedoch zeitlich aneinanderreihen, kann der Steuerfreibetrag – der sogenannte Aktivrentenfreibetrag – auch auf mehrere Beschäftigungsverhältnisse angewandt werden.
Die Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze, die für die Anwendung der Aktivrente maßgebend ist, liegt für alle Versicherten der Geburtsjahrgänge ab 1964 beim vollendeten 67. Lebensjahr. Das heißt, dass der Steuerfreibetrag ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze zum Tragen kommt.
Für alle Versicherten, die bis 1963 geboren wurden, gilt eine Regelaltersgrenze, welche vom Geburtsjahr abhängig ist. Für die folgenden (für die Aktivrente noch betroffene) Geburtsjahrgänge gilt noch folgende individuelle Regelaltersgrenze:
| Geburtsjahrgang | Regelaltersgrenze | Aktivrente ab |
|---|---|---|
| 1963 | 66 Jahre + 10 Monate | 66 Jahre + 11 Monate |
| 1962 | 66 Jahre + 8 Monate | 66 Jahre + 9 Monate |
| 1961 | 66 Jahre + 6 Monate | 66 Jahre + 7 Monate |
| 1960 | 66 Jahre + 4 Monate | 66 Jahre + 5 Monate |
| 1959 | 66 Jahre + 2 Monate | 66 Jahre + 3 Monate |
Keine Kürzung der Altersrente
Seit dem Jahr 2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersfrührenten (Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze) vollständig aufgehoben. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze hat es schon in der Vergangenheit keine Hinzuverdienstgrenzen gegeben, deren Überschreiten zu einer Rentenkürzung geführt hätte.
Nimmt ein Altersrentner eine Beschäftigung auf, um die neuen Vorzüge der Aktivrente zu beanspruchen, muss keine Rentenkürzung befürchtet werden. Egal, wie hoch die Einnahmen aus der Beschäftigung sind, wird die Rente in voller, ungekürzter Höhe ausgezahlt. Ein evtl. Hinzuverdienst muss auch bei den Altersrenten nicht dem Rentenversicherungsträger angezeigt werden.
Rentenrechtliche Auswirkungen
Nimmt ein Beschäftigter die Aktivrente in Anspruch, kann der Bezug der Altersrente auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. In diesem Fall wird bei der Rentenberechnung ein Zuschlag gewährt. Je Monat, für den die Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht wird, wird ein Zuschlag von 0,5 Prozent gewährt. Allerdings kann die Altersrente auch schon während der Aktivrente beansprucht werden.
Arbeitgeber müssen ab Erreichen der Regelaltersgrenze immer den Arbeitgeberanteil an Rentenversicherungsbeiträgen leisten. Arbeitnehmer haben ab Erreichen der Regelaltersgrenze die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten, damit diese auch weiterhin Rentenversicherungsbeiträge leisten. Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit, führen die zusätzlich gezahlten Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt (der Rentenversicherungsträger greift die zusätzlichen Beitragszahlungen immer zur Jahresmitte auf) zu zusätzlichen Entgeltpunkten und damit zu einer Erhöhung der Rentenzahlung. Näheres kann unter: Beschäftigte Altersrentner nachgelesen werden.
Auswirkungen auf den Krankenversicherungsschutz
Wird neben einem Rentenbezug (vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze) eine Beschäftigung ausgeübt und wird die Rente als Vollrente (Rente zu 100 Prozent) bezogen, besteht kein Krankengeldanspruch mehr. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit leistet der Arbeitgeber dann die gesetzliche bzw. tarifliche Entgeltfortzahlung von grds. sechs Wochen. Danach darf die Krankenkasse kein Krankengeld leisten. Dafür werden die Beiträge nicht aus dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent), sondern aus dem ermäßigten Beitragssatz (14,0 Prozent) erhoben.
Wird die Rente jedoch nur als Teilrente bezogen, wird damit – egal, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht ist oder nicht – auch der Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten. Um eine Teilrente handelt es sich bereits dann, wenn die Altersrente in Höhe von 99,99 Prozent bezogen wird; gewählt werden kann jede Teilrente zwischen zehn und 99,99 Prozent). In diesem Fall fällt dann der allgemeine Krankenkassenbeitrag von 14,6 Prozent an.
Fazit
Die Aktivrente ist ein Instrument für mehr Flexibilität, Eigenverantwortung und Wahlfreiheit im Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Richtig ausgestaltet kann sie sowohl individuellen Bedürfnissen als auch gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen gerecht werden. Entscheidend ist, dass sie freiwillig bleibt, sozial ausgewogen ist und unterschiedliche Lebensrealitäten berücksichtigt.
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