Der Abschluss des Verfahrens in der GRV nach § 117 SGB VI

Die Rechtsvorschrift des § 117 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) regelt den Abschluss des Verwaltungsverfahrens in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Nach dieser Rechtsvorschrift bedarf die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen der Schriftform.

Während mit § 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt wird, dass ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann, bestimmt § 117 SGB VI für die Gesetzliche Rentenversicherung, dass die Entscheidung über eine Leistung zwingend schriftlich zu ergehen hat.

Schriftform und die elektronische Form

Mit der erforderlichen Schriftform von Entscheidungen über einen Anspruch wird mit § 117 SGB VI die Regel festgelegt, in welcher Form diese zu ergehen haben. Allein aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Schriftform erforderlich.

Die Anforderungen an die Schriftform werden in § 33 Abs. 3 SGB X vorgegeben. Das heißt, dass der Verwaltungsakt als Mindestanforderung die erlassende Behörde erkennen lassen muss und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten muss.

Alternative: elektronische Form

Nach der Maßgabe des § 36a Abs. 2 SGB I und des 33 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 SGB X kann die Schriftform alternativ durch die elektronische Form ersetzt werden.

Auch ein Verwaltungsakt, der elektronisch erlassen wird, muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Bei einer elektronischen Form einer Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen muss darüber hinaus das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.

Die Signatur muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 SigG erfolgen. Nach § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I ist es unzulässig, die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, vorzunehmen.

Ein elektronischer Verwaltungsakt kann nach § 36a Abs. 2a Nr. 3 SGB I auch durch eine De-Mail-Nachricht ersetzt werden. Erfolgt als Alternative zur Schriftform die Entscheidung mittels einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes, muss bei der Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennbar sein.

Widerspruch und Angebot von Rentenberatern

Gegen eine schriftliche Entscheidung bzw. gegen einen Bescheid der Gesetzlichen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit eines Widerspruches. Ein Widerspruch ist dann angezeigt, wenn der Leistungsantrag abgelehnt oder zumindest nur teilweise bewilligt wird.

Für die Durchführung von Widerspruchsverfahren stehen (nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz – kurz: RDG) registrierte Rentenberater zur Verfügung. Kontaktieren Sie daher mit Ihrem Anliegen einen Rentenberater, der eine schriftliche Entscheidung über einen Leistungsantrag überprüfen und das Widerspruchsverfahren kompetent durchführen kann.

Kontakt zu einem Rentenberater »

Weitere Artikel zum Thema: