Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz bei Altersrenten nach § 41 SGB VI

Mit § 41 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird geregelt, dass der Anspruch eines Versicherten auf eine Rente wegen Alters nicht als ein Grund anzusehen ist, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann.

Bei dieser Rechtsvorschrift handelt es sich für die Arbeitnehmer um eine arbeitsrechtliche Schutzvorschrift. Der Gesetzgeber stellt damit klar, dass es keinen Kündigungsgrund darstellt, wenn von einem Arbeitnehmer vor dem Erreichen der Regelaltersrente eine Altersrente (mit oder ohne Rentenabschläge) beansprucht werden kann.

Historie

Bis zum 31.12.2000 war in der Rechtsvorschrift des § 41 SGB VI noch die Anhebung der Altersgrenzen für die verschiedenen Altersrenten (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, Altersrente für Frauen, Altersrente für langjährig Versicherte) geregelt.

Die Anhebung wurde aus der Rechtsvorschrift des § 41 SGB VI herausgenommen, sodass diese Rechtsvorschrift nur noch den Kündigungsschutz im Zusammenhang mit Altersrenten regelt.

Der Kündigungsschutz und die arbeitsrechtliche Regelung

Mit der Rechtsvorschrift des § 41 SGB VI wird das Arbeitsverhältnis eines Versicherten im Zusammenhang mit einem Anspruch auf eine Altersrente angesprochen. Danach führt ein möglicher Anspruch auf eine Altersrente grundsätzlich nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden kann. Weder das Erreichen der Regelaltersgrenze noch ein Anspruch auf eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind bei einer personenbedingten Kündigung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.

Die Regelaltersgrenze liegt für alle Versicherten der Geburtsjahrgänge ab 1964 beim vollendeten 67. Lebensjahr. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1963 wird die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben. Näheres ist unter: Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachzulesen.

§ 41 Satz 2 SGB VI regelt, dass eine Vereinbarung, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen gilt. Mit dieser Regelung wird dem Arbeitnehmer eine Dispositionsmacht hinsichtlich seines Rentenbeginns eingeräumt. Das Arbeitsverhältnis kann damit nicht zu einem Zeitpunkt vor Erreichen der Regelaltersrente beendet werden, wenn dies der Versicherte bzw. Beschäftigte nicht möchte.

Allerdings enthält § 41 Satz 2 SGB VI auch eine Regelung, dass eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung auch vor Erreichen der Regelaltersrente möglich ist, wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Hat ein Arbeitnehmer innerhalb dieses Drei-Jahres-Zeitraums eine solche Vereinbarung abgeschlossen oder bestätigt, kann das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zum Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Kündigung beendet werden.

Erreichen der Regelaltersgrenze

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann grundsätzlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Hierfür muss jedoch entweder eine tarifvertragliche Regelung bestehen oder eine sonstige Vereinbarung abgeschlossen worden sein.

Sollte eine Vereinbarung bestehen, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, können die Arbeitsvertragsparteien nach § 41 Satz 3 SGB VI während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung hinausschieben. Dies ist auch mehrfach möglich. Das heißt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, wenn dies von den Parteien (Arbeitgeber / Arbeitnehmer) gewünscht wird, möglich ist, sofern das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden sollte.

Bis zum 30.06.2014 bestand die Rechtslage, dass eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze unbefristet galt. Eine befristete Fortführung durfte nicht erfolgen. Dadurch konnten alleine nur die Arbeitnehmer über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bestimmen, die Arbeitgeber hatten keine Möglichkeit einer Beendigung mehr.

Seit 01.07.2014 darf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen der Regelaltersgrenze befristet werde. Diese Neuregelung, die seit Juli 2014 gilt, ist mit dem europäischen Recht (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28.02.2018, Az.: C 46/17) vereinbar. Durch die Neuregelung wurde den Arbeitgebern entgegengekommen, die in der Vergangenheit teilweise eine einvernehmliche Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der bis Juni 2014 geltenden Regelung als Hindernis ansahen und daher hiervon im Regelfall Abstand genommen haben.

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