Das Rentensplitting unter Ehegatten

Zum 01.01.2002 wurde das „Rentensplitting unter Ehegatten“ eingeführt. Mit dem Rentensplitting erhalten Ehegatten die Möglichkeiten, die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche untereinander aufzuteilen, wobei bei diesem „Instrument“ der Versorgungsausgleich nachgebildet wurde.

Auch unter Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) ist seit dem 01.01.2005 das Rentensplitting möglich. In diesem Fall handelt es sich um das „Rentensplittung unter Lebenspartnern“, für das nach die § 120e SGB VI die gleichen Regelungen wie für das Rentensplittung unter Ehegatten gelten.

Wird ein Rentensplittung unter Ehegatten gewählt, was immer nur auf freiwilliger Basis von den Eheleuten erfolgen kann, wird auch auf die eventuellen Ansprüche auf eine Witwen- bzw. Witwerrente verzichtet. Das Rentensplitting bietet damit eine Alternate zur Witwen-/Witwerrente.

Historie und Allgemeines

Die gesetzlichen Änderungen, mit denen das Rentensplitting unter Ehegatten eingeführt wurde, erfolgten mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz (kurz: AVmEG) vom 21.03.2001 und ging mit der Reform des Rechts bei den Hinterbliebenenrenten einher. Dass die Möglichkeit des Rentensplittings unter Ehegatten auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ab dem 01.01.2005 besteht, wurde mit dem „Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft“ ermöglicht. Eingetragene Lebenspartnerschaften können aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen durch das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ vom 20.07.2017 nicht mehr begründet werden. Es ist jedoch ab dem 01.10.2017 eine Umwandlung in eine Ehe möglich.

Das Rentensplittung unter Ehegatten wurde auf Grundlage des Versorgungsausgleichs eingeführt. Das Rentensplittung erfasst nur die dynamischen Ansprüche aus der Gesetzlichen Rentenversicherung, nicht jedoch die Versorgung aus anderen Alterssicherungssystem, wie z. B. aus der Beamtenversorgung oder aus Lebensversicherungen.

Mit einem Rentensplitting können Ehegatten die gleichen Rechtsfolgen auf freiwilliger Basis herbeiführen, wie dies bei einer Ehescheidung mit einem einhergehenden Versorgungsausgleich der Fall wäre. Das bedeutet, dass vom Rentenkonto des Ehegatten, der die höheren Rentenansprüche erworben hat, die Hälfte der Differenz zu den erworbenen Rentenansprüchen des anderen Ehegatten auf dessen Rentenkonto übertragen wird. Die Zu- bzw. Abschläge werden dann ab dem Folgemonat, in dem der Bescheid über das Rentensplittung Bestandskraft erlangt, in den beiden Rentenkonten aufgenommen. Bei einem Zuschlag an Entgeltpunkten werden auch (analog wie beim Zuschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich) entsprechende Wartezeitmonate angerechnet. Mit dem möglichen Rentensplitting soll der Gesetzesbegründung zufolge dem veränderten Partnerschaftsverständnis von Männern und Frauen entgegengekommen werden und Frauen ermöglichen, eine eigenständige Alterssicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung zu erlangen.

Bei einem durchgeführten Rentensplitting unter Ehegatten wird der Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente ausgeschlossen. Sollten die Voraussetzungen für eine Erziehungsrente gegeben sein, kann diese Rente realisiert werden.

Insbesondere kann ein Rentensplitting unter Ehegatten sinnvoll sein, wenn die Auszahlung einer Witwen-/Witwerrente aufgrund eines eigenen Einkommens nicht zum Tragen kommt oder wenn durch das Rentensplittung vom überlebenden Ehegatten ein eigener Rentenanspruch erworben werden kann.

Voraussetzungen für das Rentensplitting

Die Voraussetzungen bzw. die Grundsätze für das Rentensplittung unter Ehegatten (bzw. Lebenspartnern) und auch dessen Durchführung werden in § 120a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) beschrieben.

Nach § 120a Abs. 1 SGB VI können Ehegatten gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden. Hierbei handelt es sich um das Rentensplittung unter Ehegatten.

Das Rentensplitting unter Ehegatten ist nach § 120a Abs. 2 SGB VI zulässig, wenn

  • die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder
  • die Ehe am 31.12.2001 bereits bestand und beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren wurden.

Bei diesem Personenkreis, für die das Rentensplitting unter Ehegatten zulässig ist, handelt es sich um die Ehegatten, für die auch das neue Hinterbliebenenrecht gilt. Das bedeutet, dass die Möglichkeit des Rentensplittings für die Versicherten besteht, die bei Einführung der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften (01.01.2002) das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Einer der folgenden Punkte muss erfüllt werden, damit ein Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht (vgl. § 120a Abs. 3 SGB VI):

  • Beide Ehegatten müssen erstmalig nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, einen Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der Gesetzlichen Rentenversicherung haben.
  • Ein Ehegatte muss erstmalig nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der Gesetzlichen Rentenversicherung und der andere die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Sofern ein Ehegatte verstirbt, bevor einer der beiden o. g. Punkte erfüllt ist, kann der überlebende Ehegatte das Rentensplitting allein herbeiführen.

Mit dieser Regelung und der Abstellung auf die Regelaltersgrenze wird verdeutlicht, dass das Rentensplitting unter Ehegatten erst zu einem Zeitpunkt durchgeführt werden soll bzw. kann, wenn das Erwerbsleben der Ehegatten im Regelfall als abgeschlossen angesehen werden kann und auch der Aufbau weiterer Rentenanwartschaften nicht mehr zu erwarten ist. Ein vorzeitiges Rentensplitting ist lediglich für den Fall vorgesehen, dass ein Ehegatte vorzeitig verstirbt.

Die o. g. Voraussetzung „Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters“ ist erst dann erfüllt, wenn dieser Anspruch durch einen Bescheid festgestellt wurde. Alternativ ist der Anspruch auch dann erfüllt, wenn die Leistung beantragt wurde und anschließend auch tatsächlich gegeben ist.

Die Regelaltersgrenze wird von Versicherten der Geburtsjahrgänge ab 1964 einheitlich ab dem vollendeten 67. Lebensjahr erreicht. Für die Geburtsjahrgänge vor 1964 wird die Regelaltersgrenze schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben (s. hierzu auch: Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze).

25 Jahre rentenrechtliche Zeiten

Eine weitere Anspruchsvoraussetzung für die Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten ist nach § 120a Abs. 4 SGB VI, dass am Ende der Splittingzeit 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Diese erforderlichen rentenrechtlichen Zeiten müssen beide Ehegatten erfüllen. Nur wenn ein Ehegatte verstorben ist und das Rentensplitting durchgeführt wird, genügt es, wenn der überlebende Ehegatte die 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten erfüllt.

Als rentenrechtliche Zeiten werden nach § 54 SGB VI die Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und die Berücksichtigungszeiten berücksichtigt.

Wartezeitmonate, welche sich aus einer geringfügigen (rentenversicherungsfreien) Beschäftigung oder aus einem evtl. früher durchgeführten Versorgungsausgleich errechnen, können bei der 25jährigen Wartezeit nicht berücksichtigt werden.

Ausschluss des Rentensplittings

Der § 120a Abs. 5 SGB VI enthält eine Ausschlussregelung für die Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten. Hat der überlebende (bzw. hinterbliebene) Ehegatte eine Rentenabfindung erhalten, kann das Rentensplitting unter Ehegatten nicht mehr durchgeführt werden.

Eine Rentenabfindung von Witwen-/Witwerrenten ist nach § 107 SGB VI möglich, wenn der Hinterbliebene erneut heiratet. In diesem Fall wird die Witwen-/Witwerrente auf Antrag mit dem 24fachen Betrag der Monatsrente abgefunden.

Sollte der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente erneut aufleben, weil die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird (und es damit zur Leistung einer Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten kommt), ist dennoch die Durchführung des Rentensplittings weiterhin ausgeschlossen.

Teilung der Entgeltpunkte während Splittingzeit

Im Rahmen des Rentensplittings unter Ehegatten werden die Entgeltpunkte zwischen den Eheleuten aufgeteilt, welche während der Splittingzeit erworben wurden. Hierzu muss zunächst die Splittingzeit ermittelt werden. Danach kommt es zur Errechnung der Entgeltpunkte, welche während der Splittingzeit aufgebaut wurden und welche dann entsprechend geteilt werden.

Splittingzeit

Die Splittingzeit beginnt mit dem Monatsersten des Kalendermonats, in dem die Ehegatten geheiratet haben bzw. die Lebenspartnerschaft geschlossen wurde.

Die Splittingzeit endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf das Rentensplitting unter Ehegatten entstanden ist. Das Ende der Splittingzeit ist differenziert nach den Nr. 1 bis 3 des § 120a Abs. 3 SGB VI.

Im Falle des § 120a Abs. 3 Nr. 1 SGB VI (erstmalig haben beide Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf eine Altersvollrente) endet die Splittingzeit mit dem Ende des Monats, der dem Beginn der Altersvollrente des Ehegatten vorausgeht, dessen Altersrente zur Altersrente des anderen Ehegatten hinzutritt.

Im Falle des § 120a Abs. 3 Nr. 2 SGB VI (erstmalig hat ein Ehegatte nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf eine Altersvollrente und der andere Ehegatte hat die Regelaltersgrenze erreicht) endet die Splittingzeit mit dem Monat, der dem Monat des Beginns der Altersvollrente des einen Ehegatten vorausgeht, wenn der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze bereits zu einem früheren Zeitpunkt vollendet hat.

Verstirbt ein Ehegatte und löst damit nach § 120a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI einen Anspruch auf das Rentensplitting unter Ehegatten aus, endet die Splittingzeit mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Ehegatte verstorben ist.

Entgeltpunkte, welche gesplittet werden

Die Höhe der zu splittenden Entgeltpunkte wird in § 120a Abs. 7 SGB VI geregelt. Danach richtet sich die Höhe der Ansprüche nach den Entgeltpunkten der Ehegatten, getrennt nach

  1. Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und
  2. Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Die Entgeltpunkte sind mit demselben aktuellen Rentenwert für die Berechnung der Rente zu vervielfältigen.

Sowohl bei den Entgeltpunkten in der allgemeinen als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird noch bis zum 01.07.2024 zwischen Entgeltpunkte (West) und Entgeltpunkte (Ost) unterschieden.

Vom Rentensplitting werden auch Entgeltpunkte erfasst, welche durch eine Beitragszahlung während der Ehezeit für eine Zeit geleistet wurden, die außerhalb der Splittingzeit liegt.

Der Ehegatte, der die niedrigere Summe an Entgeltpunkten hat, erhält die Hälfte des Unterschieds zwischen den gleichartigen Entgeltpunkten vom anderen Ehegatten übertragen. In diesem Fall spricht man vom sogenannten „Einzelsplitting“. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass ein Ehegatte Entgeltpunkte (West) übertragen bekommt und zugleich Entgeltpunkte (Ost) abgeben muss.

Beispiel:

Während der Splittingzeit hat der Ehemann 14,0000 Entgeltpunkte an Rentenanspruch erworben, während die Ehefrau 11,0000 Entgeltpunkte erworben hat.

Zugleich hat der Ehemann 1,0000 Entgeltpunkt (Ost) erworben, die Ehefrau 5,0000 Entgeltpunkte.

Berechnung:

Entgeltpunkte (West): Differenz beträgt (14,0000 – 11,0000 Entgeltpunkte) 3,0000 Entgeltpunkte. Das bedeutet, dass vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes die Hälfte von 3,0000 Entgeltpunkten, also 1,5000 Entgeltpunkte, auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau übertragen werden.

Entgeltpunkte (Ost): Differenz beträgt (5,0000 – 1,0000 Entgeltpunkte) 4,0000 Entgeltpunkte. Das bedeutet, dass vom Rentenversicherungskonto der Ehefrau die Hälfte von 4,0000 Entgeltpunkte, also 2,0000 Entgeltpunkte, auf das Rentenversicherungskonto des Ehemannes übertragen werden.

Splittingzuwachs

Mit § 120a Abs. 8 SGB VI wird noch ein Splittingzuwachs beschrieben. Dieser Splittingzuwachs hat in den Fällen Bedeutung, in denen einerseits Entgeltpunkte (z. B. Entgeltpunkte West) abgegeben werden, während andererseits Entgeltpunkte (z. B. Entgeltpunkte Ost) übertragen werden.

Durch den Splittingzuwachs erhält der Ehegatte, der insgesamt eine niedrigere Summe an Entgeltpunkten „erwirtschaftet“ hat, insgesamt einen Zuwachs an Entgeltpunkten. Die Berechnung des Splittingzuwachs hat dann für die Berechnung der Wartezeit Bedeutung, welche aufgrund des durchgeführten Rentensplittings unter Ehegatten zusätzlich berücksichtigt wird. Die durch den Splittingzuwachs errechneten Wartezeitmonate werden bei der Wartezeit von 5, 15 und 35 Jahren berücksichtigt.

Während der Ehegatte mit den niedrigeren Entgeltpunkten Entgeltpunkte und damit auch eine Wartezeit gutgeschrieben bekommen, kommt es (wie auch beim Versorgungsausgleich) zu keiner Minderung der im Rahmen der Wartezeit anzurechnenden Monate.

Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger

Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Rentensplittings unter Ehegatten vor, ist hierfür eine Erklärung der Ehegatten gegenüber dem Rentenversicherungsträger erforderlich. Ohne diese Erklärung wird der Rentenversicherungsträger, der für die Durchführung des Rentensplittings zuständig ist, nicht tätig (keine Durchführung von Amts wegen). Das Familiengericht wird hierbei (anders als beim Versorgungsausgleich) nicht involviert.

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