Der Rentenbescheid der Gesetzlichen Rentenversicherung

Bei einem Rentenbescheid handelt es sich rechtlich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit dem Rentenbescheid wird seitens des zuständigen Rentenversicherungsträgers über den Anspruch bzw. Nicht-Anspruch auf eine Rente eine Entscheidung (Regelung eines Einzelfalles) getroffen.

Mit einem Rentenbescheid wird also über einen Antrag eines Versicherten auf eine gesetzliche Rente – hierbei kann es sich um eine Altersrente (z. B. Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte), eine Hinterbliebenenrente (Waisenrente, Witwen-/Witwerrente) oder eine Erwerbsminderungsrente – entschieden.

Kommt es zu einer Rentenablehnung, müssen die Gründe seitens des Rentenversicherungsträgers dargelegt werden, weshalb die beantragte Rente nicht bewilligt werden kann. Kommt es zu einer Rentenbewilligung, muss neben der genauen Rentenart auch der Rentenbeginn und die Höhe der errechneten Rente (und ggf. die Dauer der Rente) verbeschieden werden. Darüber hinaus kann eine Reihe an weiteren Faktoren, welche für den Rentenanspruch maßgebend sind, zum Tragen kommen (hierfür sehen die Rentenbescheide entsprechende Anlagen vor).

Anlagen des Rentenbescheides

Die Rentenbescheide wurden über mehrere Jahre hinweg von der Rentenversicherung unter Einbezug von Sprachberatern kundenorientierter gestaltet. Die Neugestaltung der Rentenbescheide wurde im Jahr 2018 abgeschlossen. Dabei wurden auch die Anlagen der Rentenbescheide komplett überarbeitet und erhielten neue Bezeichnungen.

Der Basis-Rentenbescheid kann nun – sofern diese für den Versicherten von Bedeutung sind – die folgenden Anlagen erhalten:

Anlagen Basis-Rentenbescheid

Anlage: „Berechnung der Rente“
Anlage: „Entscheidung zu rentenrechtlichen Zeiten“
Anlage: „Versicherungsverlauf“
Anlage: „Rente und Hinzuverdienst“ (Recht bis 30.06.2017)
Anlage: „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“
Anlage: „Rente im Beitrittsgebiet“
Anlage: „Übergangsrente“
Anlage: „Rente und Hinzuverdienst“ (Recht ab 01.07.2017)
Anlage: „Zusammentreffen von Rente und Einkommen“

Obwohl die Rentenberechnung nicht mehr dezidiert nachvollzogen werden kann, sollen diese von Richtern als justiziabel eingestuft werden. Allerdings hat das Sozialgericht Aachen mit Urteil vom 10.02.2020 (Az.: S 7 R 472/19) bereits festgestellt, dass mit den neuen, verschlankten Rentenbescheiden die hinreichende Begründung, wie diese § 35 Abs. 1 SGB X vorschreibt, nicht mehr gegeben ist. Mit Urteil vom 09.03.2021 hat nun auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 18 R 306/20) die Rentenbescheide bemängelt und einen „Begründungsmangel“ festgestellt. Nach Ansicht der Richter der zweiten sozialgerichtlichen Instanz können die für einen Laien kaum verständlichen Regelungen auf Kosten der Nachvollziehbarkeit nicht einfach weggelassen werden, nur weil die Bescheide verschlankt werden sollen.

Soll die vollständige Rentenberechnung durch die zuständige Rentenkasse dargelegt werden, können noch „ergänzende Anlagen zum Rentenbescheid“ angefordert werden. Diese Anlagen versendet der Rentenversicherungsträger nicht standardmäßig, sondern nur nach ausdrücklicher Anforderung. Hierbei handelt es sich um folgende ergänzende Anlagen:

Ergänzende Anlagen Rentenbescheid

Anlage: „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“
Anlage: „Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)“
Anlage: „Entgeltpunkte für verdrängte deutsche freiwillige Beiträge“
Anlage: „Zuschlag an Entgeltpunkten“
Anlage: „Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten“
Anlage: „Versorgungsausgleich“
Anlage: „Berechnung der Zinsen"

Abkürzungen im Versicherungsverlauf

In der Anlage „Versicherungsverlauf“ sind die im Rentenversicherungskonto gespeicherten Daten dargestellt, welche zur Feststellung und Erbringung von Leistungen erheblich sind.

Am Beginn jeder rentenrechtlichen Zeit war bis etwa Mitte 2020 eine Abkürzung enthalten, welche in der genannten Anlage unter „Erläuterungen und Hinweise“ auch beschrieben werden. Ab Mitte 2020 wurden die bisherigen Abkürzungen durch Aussagen ersetzt, welche sich nun in der Spalte „Art der Zeit/Anmerkungen“ (rechte Spalte) befinden. Folgende Abkürzungen bzw. Anmerkungen werden aktuell verwendet:

Bezug von Ausgleichsgeld

Die sind Zeiten des Bezugs von Ausgleichsgeld.

Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit

Diese Zeiten waren bisher mit AFG (Abkürzung für Arbeitsförderungsgesetz) gekennzeichnet. Beim Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich zumeist um den Bezug von Arbeitslosengeld.

Bezug von Leistungen eines Sozialleistungsträgers

Hierbei handelt es sich um Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld oder von vergleichbaren Zeiten.

Bezug von Leistungen eines Trägers der Rehabilitation

Hierbei handelt es sich um Beitragszeiten nach dem Reha-Angleichungsgesetz.

Bezug von Mutterschaftsgeld

Diese Zeiten waren bislang mit MUSG mit der Erläuterung „Mutterschaftsurlaub“ gekennzeichnet.

Entgelt aus Hochrechnung

Hier ist das Entgelt ausgewiesen, welches im Rahmen einer Hochrechnung (für die letzten – maximal – drei Monate vor Rentenbeginn) für die Berechnung der Rente angesetzt wurde. Bezüglich der Möglichkeit, die letzten drei Monate hochrechnen zu lassen, s. auch: Hochrechnung Arbeitsentgelt vor Rentenbeginn

Freiwilliges soziales ökologisches Jahr

Diese rentenrechtlichen Zeiten wurden bislang mit „FSÖJ“ in den Rentenversicherungsverläufen aufgeführt. Hierbei handelt es sich um Zeiten eines freiwilligen sozialen ökologischen Jahres.

FZR

Hierbei handelt es sich um Zeiten einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet. Dies sind rentenrechtliche Zeiten, welche in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Ost-Berlin (Teil der Stadt Berlin, in dem das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bis zum 02.10.1990 nicht galt) zurückgelegt wurden.

Haushaltsscheckverfahren

Diese Zeiten wurden bislang mit HAUS gekennzeichnet.

Vorausbescheinigten Entgelten

Diese Bezeichnung bedeutet, dass das Entgelt aus einer Entgeltvorausbescheinigung stammt.

Zeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975

Hierbei handelt es sich um Zeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen.

Zeiten nach dem Fremdrentengesetz

Diese Zeiten waren bislang mit FRG gekennzeichnet.

Zusatzversorgungssystem/Sonderversorgungssystem

Diese rentenrechtlichen Zeiten wurden bislang mit AAÜG (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) ausgewiesen. Im Zusammenhang mit diesen Zeiten erfolgt ein Hinweis, dass die Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen vom zuständigen Versorgungsträger bzw. Sonderversorgungssystem der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt wurden, an die die Deutsche Rentenversicherung gebunden ist.

Bisherige/alte Abkürzungen im Rentenversicherungsverlauf

Folgend können die bisherigen/alten Abkürzungen aufgerufen werden, welche in den Rentenversicherungsverläufen - bis etwa Mitte 2020 - verwendet wurden.

Hier können die Abkürzungen, welche im Rentenbescheid bis Mitte 2020 verwendet wurden, aufgerufen werden.

AAÜG

Verdienst nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz.

AFG

Von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten. Die Abkürzung stammt vom (damaligen) Arbeitsförderungsgesetz (kurz: AFG).

Ange.

Damit wird ein für die Zukunft angenommenes Arbeitsentgelt ausgewiesen, welches der Arbeitgeber nicht vorausbescheinigt hat. Diese Abkürzung erscheint in den Versicherungsverläufen, wenn ein Versicherter eine Auskunft anfordert und die Höhe Solche Angaben sind in Rentenvorausberechnungen enthalten, wenn der Versicherte eine der Beiträge zur Vermeidung von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ermittelt werden.

AUSL

Hierbei handelt es sich um Versicherungszeiten, welche in einem Land der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum EU (EWR) oder einem Vertragsstaat zurückgelegt wurden.

BEVO

Bargeldlos entrichtete Beiträge

DPRA

Nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 9.10.1975 anerkannte Zeiten

DEÜV

Nach der Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung (DEÜV) ab 01.01.1999 gemeldete Zeiten. Über diese Daten hat der Arbeitgeber einen Nachweis erteilt.

DÜVO

Nach der Datenübermittlungsverordnung (DÜVO) bis 31.12.1998 gemeldete Zeiten. Über diese Daten hat der Arbeitgeber einen Nachweis erteilt.

FÄndG

Dies ist eine Bezeichnung für das Finanz-Änderungsgesetz 1967. Damit wurde die Kennzeichnung der im Markenverfahren entrichteten freiwilligen Beiträge und Pflichtbeiträge von Selbstständigen und unständig Beschäftigten geändert, und zwar in Hunderter-Angaben (z. B. Klasse 900), die gleichzeitig das durch die Beitragsentrichtung versicherte monatliche Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen angeben.

FELEG

Damit werden Zeiten gekennzeichnet, bei denen es sich um Pflichtbeiträge aufgrund des Bezugs von Ausgleichsgeld nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) handelt.

FRG

Zeiten, welche nach dem Fremdrentengesetz anerkannt wurden.

FRGB

Beschäftigungszeiten, welche nach § 16 des Fremdrentengesetzes anerkannt wurden.

FZR

Verdienst für den Beiträge zur „Freiwilligen Zusatzrentenversicherung“ im Beitrittsgebiet gezahlt wurden.

Glbh.

Glaubhaft gemachte Beitragszeiten, wenn die Höhe der seinerzeit erzielten Arbeitsentgelte nicht bekannt ist.

HAUS

Meldungen im Haushaltsscheckverfahren. Bei Zahlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils handelt es sich um Pflichtbeiträge, Ist demgegenüber wegen Versicherungsfreiheit lediglich ein pauschaler Beitragsanteil des Arbeitgebers gezahlt worden, die Zeiten mit dem Zusatz „geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung" gekennzeichnet.

Hoch

Entgelt für den verbleibenden Zeitraum bis zum Rentenbeginn. Errechnet aus den der Hochrechnung zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen innerhalb der vorangegangenen zwölf Kalendermonate, welche voraussichtlich bis zum Rentenbeginn bezogen werden. S. hierzu auch Hochrechnung der Rente.

MUSG

Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld in den 1970er Jahren in den alten Bundesländern, für die Beiträge geleistet wurden.

RBY

Reichsgebiets-Beitragszeiten bis zum 7. Mai 1945 in den Gebieten, die früher zu Deutschland gehörten (Reichsgebietsbeiträge -7.5.45).

Reha.

Von einem Träger der Rehabilitation gemeldete Daten für die Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983, und zwar des Bezugs von

  • Krankengeld ab Beginn des 13. Kalendermonats der Zahlung und darüber hinaus für höchstens weitere 24 Kalendermonate der Arbeitsunfähigkeit
  • Übergangsgeld, das von der Renten- oder Unfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge oder von der Bundesagentur für Arbeit (früher Bundesanstalt) (nur bis 31.12.1982) bei medizinischen oder berufsfördernden Maßnahmen für mindestens einen Kalendermonat gezahlt wurde.

Sozl.

Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld II und vergleichbare Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers.

SVA

Damit wird ein beitragspflichtiger Verdienst zur Sozialpflichtversicherung im Beitrittsgebiet gekennzeichnet.

SVN

Mit Belegen des Sozialversicherungs-Nachweisheftes oder der Datenerfassungsverordnung gemeldete Zeiten.

VAB

Beitragsunterlagen der Versicherungsanstalt Berlin ohne Nummer, und zwar über Beiträge, die zur:

  • einheitlichen Sozialversicherung (SV) der VAB vom 01.07.1945 bis 31.01.1949,
  • einheitlichen Sozial- bzw. Rentenversicherung der VAB-West vom 01.02.1949 bis 31.03.1952,
  • LVA Berlin vom 01.04.1952 an

gezahlt worden sind.

VK

Nummer der Versicherungskarte (Aufrechnungsbescheinigung), die die angegebenen Zeiten enthält.

Vorab

Im Voraus bescheinigtes Entgelt.

Vorl.

Vorläufig bescheinigtes Entgelt.

Widerspruchsmöglichkeit

Für die gerichtliche Überprüfung eines Rentenbescheides bzw. die Durchsetzung einer korrekten, rechtlich richtigen Rentenberechnung stehen grundsätzlich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Verfügung, mit denen die in Artikel 10 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) verankerte Rechtsweggarantie gewährleistet wird.

Allerdings wird in der Sozialversicherung ein Vorverfahren vorgeschrieben, welches vor der Erhebung einer Klage durchgeführt werden muss. Hierbei handelt es sich um ein Widerspruchsverfahren im Rahmen dessen der Rentenversicherungsträger nochmals die gesamte Rentenberechnung überprüfen muss bzw. der Rentenbezieher auf Fehler im Rentenbescheid hinweisen kann.

Die Widerspruchsfrist gegen einen Rentenbescheid beträgt – sofern dieser eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält (was grundsätzlich der Fall ist) einen Monat. Sollte der Bescheid im Ausland bekanntgegeben werden, beträgt die Widerspruchsfrist drei Monate (vgl. § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Das Widerspruchsverfahren ist für den Versicherten kostenfrei. Das bedeutet, dass seitens des Rentenversicherungsträgers aufgrund eines eingelegten Widerspruchs keine Kosten erhoben werden dürfen.

Sollte sich der Versicherte jedoch von einem Rechtsanwalt oder registrierten Rentenberater beraten lassen, müssen hierfür die Kosten getragen werden. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass bei einem erfolgreich abgeschlossenem Widerspruchsverfahren die Behörde – hier der Rentenversicherungsträger – diese Kosten übernehmen muss. War der Widerspruch nur in Teilen erfolgreich, erfolgt eine gequotelte Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger (vgl. § 63 SGB X).

Sozialgerichtlicher Klageweg

Sofern das Vorverfahren/Widerspruchsverfahren nicht erfolgreich verlaufen ist, kann gegen den Widerspruchsbescheid nach § 87 Abs. 1 SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Klage erhoben werden. Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt auch hier die Frist zur Klageerhebung drei Monate. Für die Klage ist das Sozialgericht zuständig, welches auch im Widerspruchsbescheid genannt wird.

Beim Sozialgericht handelt es sich um die erste sozialgerichtliche Instanz, welche eine Tatsacheninstanz ist. Das heißt, dass durch das Sozialgericht der Sachverhalt ermittelt wird. Auch evtl. erforderliche Beweise können hier noch eingebracht werden.

Gegen ein Urteil des Sozialgerichts kann innerhalb eines Monats grundsätzlich Berufung zum zuständigen Landessozialgericht eingelegt werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Berufung nur ab einem Streitwert von mindestens 750 Euro möglich ist.

Beim Landessozialgericht handelt es sich um die zweite sozialgerichtliche Instanz. Auch hier handelt es sich noch um eine Tatsacheninstanz.

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts ist grundsätzlich eine Revision zum Bundessozialgericht (dritte bzw. letzte sozialgerichtliche Instanz) möglich. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsrügeinstanz. Beim Bundessozialgericht erfolgt damit keine Ermittlung zum Sachverhalt mehr. Vielmehr werden durch das Bundessozialgericht nurmehr Rechtsfragen und erhebliche Verfahrensmängel geklärt. Die Revision zum Bundessozialgericht ist nur dann möglich, wenn diese entweder durch das Landessozialgericht im Urteil zugelassen wird oder wenn im Einzelfall das Bundessozialgericht einen besonderen Beschluss erlassen hat.

Überprüfungsantrag

Ein Rentenbescheid wird bestandskräftig und damit unanfechtbar, sobald entweder die Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder – sofern gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt bzw. der sozialgerichtliche Klageweg beschritten wurde – der Widerspruchsbescheid rechtskräftig bzw. der sozialgerichtliche Klageweg beendet wurde. Der Widerspruchsbescheid wird rechtkräftig, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Klage erhoben wurde. Das sozialgerichtliche Klageverfahren wird entweder durch Klagerücknahme (des Rentenberechtigten), Vergleich, Klageanerkenntnis (des Rentenversicherungsträgers) oder durch Urteil beendet.

Mit § 44 Abs. 1 SGB X wird den Versicherten im Rahmen eines sogenannten Überprüfungsantrags die Möglichkeit eröffnet, einen bereits erlassenen Verwaltungsakt – also auch einen bereits erlassenen Rentenbescheid – überprüfen zu lassen, sofern die Rechtsmittelfristen bereits verstrichen sind.

Aufgrund des Überprüfungsantrages muss der Rentenversicherungsträger nochmals seine Entscheidung über den Rentenanspruch bzw. über die Rentenhöhe überprüfen und im Anschluss das Ergebnis mitteilen. Hiergegen kann dann ggf. ebenfalls ein Widerspruchsverfahren bzw. im Anschluss daran ein sozialgerichtliche Klageverfahren durchgeführt werden.

Prüfung eines Rentenbescheides

Die Rentenbescheide haben für die Betroffenen eine enorm hohe Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass mit den Rentenbescheiden – insbesondere bei den Altersrenten – eine Entscheidung getroffen wird, welche für einen besonders langen Zeitraum gilt. Die Altersrenten werden beispielsweise bis zum Lebensende geleistet.

Hat sich in die komplexe Rentenberechnung ein Fehler eingeschlichen oder ist ein Berechnungsdetail fehlerhaft, können sich für die Rentenberechtigten finanzielle Nachteile ergeben. Diese finanziellen Nachteile können sich bei langen Laufzeiten der Rentenansprüche zu hohen Beträgen summieren. Daher sollte jeder Rentenbescheid von einem registrierten Rentenberater, also einer von den Rentenkassen unabhängigen Stelle, geprüft werden. Nur dadurch haben die Rentenberechtigten die Gewissheit, dass die Rente korrekt berechnet wurde und dass auch die Rentenansprüche ausgezahlt werden, auf die nach den gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch besteht.

Hier kann eine Kostenanfrage für die Prüfung eines Rentenbescheides gestellt werden:

Kostenanfrage Prüfung Rentenbescheid »

Ist ein Rentenbescheid falsch bzw. enthält dieser Fehler, kann ein registrierter Rentenberater bei der Korrektur behilflich sein und die Mandanten gegenüber den Rentenkassen vertreten.

Bildnachweis: © Ralf Kleemann

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