Einstellung der Rentenzahlung nicht nach § 49 SGB VI

§ 49 SGB VI regelt, dass Ehegatten, geschieden Ehegatten oder Elternteile dann als verstorben gelten, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit mindestens einem Jahr keine Nachrichten über ihr Leben eingegangen sind. Hier existiert also für Hinterbliebene eine rechtliche Anspruchsgrundlage, die eine Zahlung einer Hinterbliebenenrente auslöst, wenn eine Verschollenheit vorliegt.

Doch nach dieser Rechtsgrundlage wollte der Rentenversicherungsträger auch eine Altersrente für einen im Jahr 1923 geborenen Rentner einstellen, der seit längerer Zeit vermisst wurde. Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Rentenkasse jedoch mit Urteil vom 24.05.2007 (Az.: S 26 R 278/06), die Rente weiter zu zahlen, zeigte zugleich aber auch ein Schlupfloch auf.

Der Sozialgerichtsfall

Der Rentner wurde letztmals während einer Bergwanderung in den Schweizer Alpen im Frühjahr 1999 gesehen. Danach gab es von ihm kein Lebenszeichen mehr. Da er als ein sogenannter Verschollener galt, bestellte das Vormundschaftsgericht einen Abwesenheitspfleger. Dieser kümmerte sich auch um die rentenrechtlichen Angelegenheiten.

Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, die Altersrente des Rentners mit Januar 2006 einzustellen, akzeptierte der Abwesenheitspfleger nicht und legte gegen die Entscheidung Klage beim zuständigen Sozialgericht Dortmund ein.

Die Rentenkasse begründete ihren Verwaltungsakt mit § 49 SGB VI und führte aus, dass die Gesamtumstände dafür sprechen, dass der Rentner bereits verstorben ist. Eine Rentenzahlung für Tote wollte die Rentenkasse damit nicht leisten.

Das Sozialgerichtsurteil

Das Sozialgericht Dortmund konnte die Rechtsauffassung des Rentenversicherungsträgers nicht bestätigen und verurteilte diesen zur weiteren Zahlung der Altersrente. Die Richter führten aus, dass die Rentenkasse kein Recht dazu habe, einen Versicherten für tot zu erklären. Auch § 49 SGB VI kann hier nicht zur Anwendung kommen, da dieser Paragraf sowohl eine andere Rentenart (nämlich die Hinterbliebenenrenten) als auch andere Anspruchsgrundlagen regelt.

Die Richter zeigten der Rentenkasse jedoch gleichzeitig eine andere Möglichkeit auf, die Rentenzahlung einzustellen. So regelt § 3 Abs. 1 des Verschollenengesetzes (VerschG), dass eine Todeserklärung dann zulässig ist, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene noch gelebt hat, fünf Jahre vergangen sind. Der Fünfjahreszeitraum gilt, wenn der Verschollene das 80. Lebensjahr vollendet hat. Ansonsten gilt ein Zeitraum von zehn Jahren.

Die Todeserklärung kann vom Rentenversicherungsträger beim Amtsgericht beantragt werden. Über diesen Wege zeigten die Richter der Rentenkasse einen Weg auf, die Rente des Verschollenen wegen Todes einstellen zu können.

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