Präventionsleistungen der GRV nach § 14 SGB VI

Durch die Gesetzliche Rentenversicherung werden nach den Regelungen des § 14 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auch Präventionsleistungen erbracht. Mit dem Angebot und der Erbringung von Präventionsleistungen möchte der Gesetzgeber erreichen, dass Versicherte möglichst lange gesund und fit bleiben und damit die Erwerbsfähigkeit gesichert ist. Mit den Präventionsleistungen wird auch dem Grundsatz „Prävention vor Rehabilitation vor Rente“ Rechnung getragen. Mit den Leistungen wird das Ziel verfolgt, dass ein Versicherter erst gar nicht erst – organisch oder psychisch – krank wird.

Allgemeines

Die Leistungen zur Prävention waren früher in der Rechtsvorschrift des § 31 SGB VI – sonstige Leistungen – geregelt. Im Rahmen des „Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ (kurz: Flexirentengesetz) wurden die Präventionsleistung mit Wirkung ab 14.12.2016 aus der Rechtsvorschrift des § 31 SGB VI herausgenommen. Durch die Regelung des Anspruchs auf Präventionsleistungen in § 14 SGB VI wurden die Leistungen zu Pflichtleistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung, zuvor waren dies „nur“ Ermessensleistungen. Zugleich wurde in diesem Zuge die Haushaltsdeckelung von 7,5 Prozent des Reha-Jahresbudgets aufgegeben; bis zum 13.12.2016 war diese Haushaltsdeckelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorgegeben.

Die Präventionsleistungen sollen dazu beitragen, dass die Versicherten die Anforderungen des Arbeits- und Berufslebens besser bewältigen können. Dies soll durch Einwirken auf die individuelle Lebensführung, die gesundheitliche Verfassung und die Selbstkompetenz des Versicherten erfolgen.

Anspruch auf Prävention und ergänzende Leistungen

Der Anspruch auf Leistungen zur Prävention ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB VI. Nach dieser Rechtsvorschrift erbringen die Träger der Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, welche die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.

Voraussetzung für den Anspruch auf Präventionsleistungen ist, dass eine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Das heißt, dass z. B. durch eine selbstständige Tätigkeit oder anderen Zeiten der Freistellung, beispielsweise während einer Elternzeit, eines Erziehungsurlaubs oder Sabbaticals, kein Anspruch auf Präventionsleistungen besteht.

Es ist für den Anspruch auf Präventionsleistungen jedoch nicht mehr erforderlich, wie dies durch die Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis 13.12.2016 der Fall war, dass eine besonders gesundheitsgefährdende Beschäftigung ausgeübt wird.

Präventionsrichtlinie

Nach § 14 Abs. 2 SGB VI musste die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 01.07.2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung erlassen, damit eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sichergestellt wird. Durch die Richtlinie sollen insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausgeführt werden. Der Gesetzestext spiegelt auch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/9787 vom 27.09.2016, Seite 32 ff.) wieder, mit der diese Rechtsvorschrift eingeführt wurde.

Die Richtlinie wurde am 26.10.2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Es handelt sich hierbei um die „Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 14 Absatz 2 SGB VI über medizinische Leistungen für Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden (Präventionsrichtlinie) vom 28. Juni 2018“. Dass die Veröffentlichung im Bundesanzeiger durch die Deutsche Rentenversicherung Bund erfolgen musste, wird in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB VI geregelt.

Die Präventionsrichtlinie muss nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB VI regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales angepasst werden.

Voraussetzung für die Kostenübernahme von Präventionsleistungen

Damit ein Anspruch auf Leistungen zur Prävention besteht, müssen vom Versicherten sowohl die persönlichen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Persönliche Voraussetzungen

Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Prävention sind erfüllt, wenn ein Beschäftigter, bei dem zwar noch keine psychische oder organische Erkrankung vorliegt bzw. deren psychische oder organpathologische Veränderungen noch keinen Krankheitswert haben, erste gesundheitliche Beeinträchtigungen – nach ärztlicher Feststellung – aufweist, welche die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Die Störungen können entweder isoliert oder auch in Wechselwirkung mit Kontextfaktoren auftreten (vgl. § 3 Abs. 1 Präventionsrichtlinie).

In welchen Fällen die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, können folgende Beispiele aufgezählt werden:

  • Störungen der Atemwege, die zur Chronizität neigen.
  • Psychische Beeinträchtigungen.
  • Beginnende Funktionsstörungen der Bewegungsorgane.
  • Beginnende Funktionsstörungen von verschiedenen Organsystemen.

Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Prävention sind nicht erfüllt, wenn manifeste Befunde vorliegen, bei denen bereits umfangreiche therapeutische Leistungen erforderlich sind. Für diese Versicherten stehen ggf. die Leistungen zur Rehabilitation zur Verfügung.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Prävention werden in § 11 Abs. 2 SGB VI geregelt. Danach werden die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von Versicherten dann erfüllt, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

Daneben werden die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung aufgenommen wurde und diese Beschäftigung (grds. selbstständige Tätigkeit) bis zur Antragstellung ausgeübt wird. Sofern nach einer solchen Beschäftigung bis zur Antragstellung der Versicherte arbeitsunfähig oder arbeitslos war, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt.

Da die Leistungen der Prävention allerdings nur für Beschäftigte in Frage kommen (s. oben), hat die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechend den Regelungen des § 11 Abs. 2 SGB VI für Präventionsleistungen keine Relevanz.

Sollte der Versicherte vermindert erwerbsfähig sein oder ist dies in absehbarer Zeit zu erwarten und ist die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate) erfüllt, werden die versicherungsrechtlichen Voraussetzung für die Leistungen zur Prävention auch erfüllt. Auch diese Variante, mit der die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 SGB VI erfüllt werden können, dürfte für die Präventionsleistungen keine Relevanz haben. Ist der Versicherte bereits in der Situation, dass die Erwerbsfähigkeit vermindert ist oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist, dürften keine Präventionsleistungen in Frage kommen; vielmehr dürften dann Rehabilitationsmaßnahmen beansprucht werden.

Durchführung von Leistungen zur Prävention

Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen zur Prävention erfüllt, legt der zuständige Rentenversicherungsträger im Einzelfall die Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen fest. Ebenfalls wird die Einrichtung, in der die Präventionsleistungen zur Verfügung gestellt werden, vom Rentenversicherungsträger bestimmt; hierbei handelt es sich um Einrichtungen, welche für die Prävention zugelassen sind.

Im Rahmen der Präventionsleistungen erhalten die Versicherten unter anderem eine ärztliche Behandlung und Betreuung im Rahmen der bewilligten Maßnahme. Zudem gehören die Vermittlung von aktiven Bewegungsübungen (insbesondere Ausdauertraining und Muskelaufbautraining) und die Auswirkungen auf die Gesundheit und die Vermittlung von Kenntnissen zu ergonomischen Arbeitsbedingungen und Entspannungstechniken zum Leistungsinhalt.

In der Regel werden die Präventionsleistungen als Gruppenleistungen angeboten und sind in insgesamt vier Module gegliedert.

Die Module der Leistungen zur Prävention

1. Modul: Initialphase

Die Initialphase wird in einem Präventionscenter durchgeführt, welches sich in der Nähe des Wohnortes bzw. Arbeitsplatzes befindet. Innerhalb der Initialphase erfolgt ein ärztlicher Gesundheitscheck. Zugleich werden auch die individuellen Präventionsziele festgelegt, auf denen dann ein persönlicher Trainingsplan konzipiert wird.

Die Initialphase dauert zwei bis drei Tage. Der Arbeitgeber stellt die Betroffenen für die Initialphase frei.

2. Modul: Trainingsphase

Die Trainingsphase dauert mehrere Monate an. Nach dem Trainingsplan wird das Ziel verfolgt, Sport, Bewegung, gesunde Ernährung und Entspannungstechniken schrittweise in den Alltag zu integrieren. Ein- bis zweimal wöchentlich nimmt der Versicherte zusätzlich an Kurse im Präventionscenter teil.

Sofern die Teilnahme an der ambulanten Trainingsphase aus persönlichen oder berufsbedingten Gründen nicht möglich ist, können die Leistungen zur Prävention auch in einer anderen Form durchgeführt werden. Dies gilt auch, wenn wohnortnah oder arbeitsplatznah keine entsprechende Einrichtung zur Durchführung der Trainingsphase zur Verfügung steht.

3. Modul: Eigeninitiativphase

Nach der Trainingsphase beginnt die Eigeninitiativphase, welche ebenfalls mehrere Monate andauert. In dieser Phase soll der Versicherte das Erlernte in seinem Alltag selbstständig umsetzen.

4. Modul: Auffrischungstag

Das Präventionsprogramm endet mit einem oder auch mehreren sogenannten Auffrischungstagen. Alle Teilnehmer des Kurses treffen sich nochmals für einen Tag im Präventionscenter, bei dem ein Resümee über die Präventionsleistungen gezogen wird.

Ergänzende Leistungen

Da die Präventionsleistungen in der Initialphase ganztägig erfolgen, besteht für diese Tage grundsätzlich ein Anspruch auf Übergangsgeld. In der Praxis kommt es aufgrund der Einkommensanrechnung nach § 72 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) jedoch nicht zur Auszahlung des Übergangsgeldes. Vielmehr leistet für diese Tage der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung (vgl. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 und § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (kurz: EFZG)). Das heißt, dass für diese Tage auch keine Urlaubstage beansprucht werden müssen.

In der Trainingsphase werden die Maßnahmen in der Freizeit – berufsbegleitend/alltagsbegleitend – wahrgenommen. Somit entsteht während dieser Phase kein Arbeits- bzw. Entgeltausfall, welcher durch die Leistung „Übergangsgeld“ ersetzt werden müsste. Gleiches gilt für die Eigeninitiativphase.

Als ergänzende Leistung zu den Präventionsleistungen kommt auch die Kostenübernahme von Fahrkosten in Frage. Für die Fahrkosten zwischen Wohn- oder Aufenthaltsort und der Einrichtung, in der die Initialphase und die Auffrischungsphase durchgeführt werden, werden die Kosten für die Hin- und Rückfahrt erstattet. Für die berufsbegleitende Trainingsphase und eine ambulante Initialphase werden je Termin fünf Euro an Fahrkosten erstattet, sofern hierfür auch tatsächlich Fahrkosten für den Versicherten angefallen sind.

Ebenfalls ist die Kostenübernahme von Haushaltshilfe durch die GRV möglich, sofern hierfür im Einzelfall die Notwendigkeit besteht und die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistung erfüllt werden.

Sonstiges

Damit der Rentenversicherungsträger Leistungen zur Prävention genehmigen kann bzw. die entsprechende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in die Wege leitet, sind diese Leistungen zu beantragen. Den Antrag kann der Versicherte selbst bei der zuständigen Rentenkasse stellen. Den Präventionsbedarf aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Belastungsfaktoren kann entweder der Hausarzt oder der Betriebs- oder Werksarzt des Arbeitgebers feststellen. Hierfür stellen die Rentenkassen den „Ärztlichen Befundbericht zum Präventionsantrag der Rentenversicherung“ zur Verfügung.

Grundsätzlich werden Rehabilitationsleistungen nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind (vgl. § 12 Abs. 2 SGB VI). Dieser Leistungsausschluss gilt für die Leistungen zur Prävention nicht. Nimmt ein Versicherter die Leistungen zur Prävention nach § 14 SGB VI in Anspruch, wird damit der Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen nicht ausgeschlossen, sofern diese aus gesundheitlichen Gründen notwendig werden.

Zuzahlungen

Teilweise sehen die gesetzlichen Vorschriften vor, dass Versicherte zu den Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Zuzahlung leisten müssen. Dies ist bei den Leistungen zur Prävention nicht der Fall. Das heißt, dass die Versicherten zu den Präventionsleistungen keine Zuzahlungen leisten müssen.

Weitere Artikel zum Thema: