Leistungen zur Kinderrehabilitation nach § 15a SGB VI

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung umfasst auch Leistungen zur Kinderrehabilitation. Die Rechtsgrundlage für die Kinderrehabilitation ist § 15a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Durch die Leistung „Kinderrehabilitation“ können auch Kinder und Jugendliche, also Versicherte in jungen Jahren, eine Rehabilitationsmaßnahme von der Gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Die Leistung kann sowohl stationär, ambulant als auch kombiniert erbracht werden.

Allgemeines

Die Rechtsvorschrift des § 15a SGB VI wurde im Rahmen des „Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (kurz: Flexirentengesetz) eingeführt. Das Flexirentengesetz datiert vom 08.12.2016 und wurde am 13.12.2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2838) verkündet.

Im Zuge der Einführung der Rechtsvorschrift im Rahmen des Flexirentengesetzes wurde die Kinderrehabilitation als Pflichtleistung der Rentenversicherung ausgestaltet.

Bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Kinderrehabilitation in § 15a SGB VI geregelt wird, war die Rechtsgrundlage für die Leistung der § 31 SGB VI. Bis dahin waren die Leistungen zur Kinderrehabilitation auf 7,5 Prozent des Reha-Jahresbudgets im Haushalt der Rentenversicherung gedeckelt. Diese Haushaltsdeckung ist mit der Überführung der Anspruchsgrundlage in § 15a SGB VI entfallen.

Ergänzt bzw. konkretisiert wird die Kinderrehabilitation mit der „Gemeinsamen Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 15a Abs. 5 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Kinderrehabilitation“ (kurz: Kinderreha-Richtlinie), welche vom 28.06.2018 datiert.

Die Diagnosen, bei denen eine Kinderrehabilitation angezeigt ist, sind vielfältig. Diese können von Asthma über kardiologische Erkrankungen, Diabetes und Hauterkrankungen bis hin zu psychischen und Verhaltensstörungen reichen.

Die Leistungen der Kinderrehabilitation werden in Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die von den Rentenversicherungsträgern betrieben werden. Alternativ kommt auch eine Leistungserbringung in einer Einrichtung in Frage, mit denen der Rentenversicherungsträger einen Vertrag (nach § 38 SGB IX) abgeschlossen hat.

Anspruchsvoraussetzungen

Nach § 15a Abs. 1 SGB VI besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Kinderrehabilitation zu Lasten des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers für:

  • Kinder von Versicherten
  • Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und für
  • Kinder, die eine Waisenrente beziehen.

Zu den Renten wegen Alters zählen beispielsweise die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählen die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Als Waisenrente kommen die Halbwaisenrente und die Vollwaisenrente in Betracht.

Zu den Kindern im Sinne des § 15a SGB VI gehören auch:

  • in den Haushalt aufgenommene Stief- und Pflegekinder,
  • Enkel und Geschwister von Versicherten oder Rentenbeziehern, die in deren Haushalt aufgenommen sind oder von ihnen überwiegend unterhalten werden.

Voraussetzung für die Leistungspflicht ist nach § 15a Abs. 1 Satz 2 SGB VI, dass durch die Kinderrehabilitation voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.

Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Kinderrehabilitation sind in § 4 der Kinderreha-Richtlinie beschrieben. Danach sind die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen dann erfüllt, wenn sowohl das Rehabilitationsziel erreicht werden kann als auch Rehabilitationsfähigkeit und Rehabilitationsbedürftigkeit vorliegt.

Rehabilitationsfähigkeit ist dann gegen, wenn eine ausreichende körperliche und psychosoziale Belastbarkeit gegeben ist und zugleich für eine soziale Integrationsfähigkeit keine negativen Anhaltspunkte vorliegen.

Die Rehabilitationsbedürftigkeit wird dann bejaht, wenn eine chronische Krankheit, eine beeinträchtigte Gesundheit oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung gegeben ist. Diese müssen in Abhängigkeit von Funktionsstörungen und Kontextfaktoren in Anlehnung an die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) zu Teilhabestörungen und zu einer Gefährdung der späteren Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt führen können.

Versicherungsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen

Damit eine Kinderrehabilitation für Kinder von Versicherten erbracht werden kann, müssen die Versicherten die allgemeine Wartezeit (60 Kalendermonate bzw. fünf Jahre) erfüllt haben.

Alternativ werden die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn die Versicherten in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen (aufgrund einer Beschäftigung/Tätigkeit) haben. Der Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB VI um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

Ebenfalls werden die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn die Versicherten innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung/Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind.

Ausschluss der Kinderrehabilitation

Sollte ausschließlich das Ziel der sozialen Integration im Vordergrund der Maßnahme stehen, scheidet eine Kinderrehabilitation aus.

Ebenfalls kommt es zu keiner Kostenübernahme einer Kinderrehabilitation durch die Gesetzliche Rentenversicherung, wenn einer der in § 13 Abs. 2 SGB VI genannten Punkte gegeben ist. Danach kommt es in folgenden Fällen zum Ausschluss einer Kinderrehabilitation:

  • Es liegt eine akute Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit vor.
  • Die Kinderrehabilitation wird an Stelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung beantragt.
  • Die Kinderrehabilitation entspricht nicht dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse.

Leistungsdauer

Im Regelfall werden, sofern die Leistung stationär erbracht wird, die Kinderrehabilitationen für eine Dauer von mindestens vier Wochen geleistet. Allerdings ist die Dauer der Leistung von der Indikation im Einzelfall abhängig.

Wird die Leistung ambulant erbracht, orientiert sich die Dauer hinsichtlich des therapeutischen Inhaltes am Umfang der Dauer der stationären Leistungen. In Abhängigkeit von Indikation und Rehabilitationskonzept können die ambulanten Kinderrehabilitationen flexibel gestaltet werden.

Sollte sich im Verlauf der Kinderrehabilitation herausstellen, dass das Rehabilitationsziel nicht erreicht werden kann, kann die Leistung verlängert werden.

Der Umfang, die Dauer und auch der Beginn der Kinderrehabilitation wird vom zuständigen Rentenversicherungsträger entsprechend des Bestimmungsrechts nach § 11 SGB VI festgelegt.

Mitnahme einer Begleitperson

Nach § 15a Abs. 2 SGB VI haben Kinder einen Anspruch auf Mitnahme:

  • einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist (wobei ein Wechsel der Begleitperson während der Maßnahme grundsätzlich möglich ist) und
  • der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess notwendig ist.

Durchgehende Mitaufnahme einer Begleitperson

Grundsätzlich wird in folgenden Fällen von der Notwendigkeit einer Mitaufnahme einer Begleitperson für die gesamte Dauer der Kinderrehabilitation ausgegangen:

  • Bei Kindern bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.
  • Bei Kindern, die selbst nicht artikulieren können.
  • Bei Kindern mit schweren chronischen Erkrankungen (hierzu zählen unter anderem onkologische und kardiologische Erkrankungen und Mukoviszidose).
  • Bei Kindern mit Behinderung.

Zeitweise Mitaufnahme einer Begleitperson

Es ist auch möglich, dass eine Begleitperson das Kind zeitweise – regelhaft eine Woche – begleitet. Sollte die Autonomieentwicklung des Kindes gefördert werden, ist es möglich, dass die Begleitperson außerhalb der Rehabilitationseinrichtung untergebracht wird.

Mitaufnahme von Familienangehörigen

Werden Familienangehörige in den Rehabilitationsprozess einbezogen, können auch diese in der Rehabilitationseinrichtung mit aufgenommen werden. Der Einbezug in den Rehabilitationsprozess ist beispielsweise dann sinnvoll bzw. erforderlich, wenn das Kind an einer schweren chronischen Erkrankung leidet und dadurch die Alltagsaktivitäten der Familie erheblich beeinträchtigt sind. Ein weiteres Beispiel für die Notwendigkeit der Mitaufnahme von Familienangehörigen wäre, wenn die Kinderrehabilitation nicht erfolgreich verlaufen würde, sofern aufgrund der Erkrankung des Kindes keine Einbeziehung der Familienangehören erfolgen würde.

Zuzahlungen

Wird eine Kinderrehabilitation erbracht, ist keine Zuzahlung – welche bei Rehabilitationsmaßnahmen grundsätzlich üblich ist – zu leisten. Die Zuzahlung muss auch dann nicht geleistet werden, wenn das Kind bzw. der Jugendliche das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat (vgl. § 14 Kinderreha-Richtlinie).

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