Vertrauensschutz bei zu hoch berechneter Rente, § 45 SGB X

§ 45 SGB X schreibt vor, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht bestätigt, jedoch rechtswidrig ist, nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden darf. Unter dieser Rechtsvorschrift musste das Landessozialgericht (LSG) Hessen am 29.02.2008 (Az. L 5 R 195/06) über einen Fall entscheiden, bei dem einem Rentenbezieher eine zu hohe Rente berechnet wurde. Nachdem der zuständige Rentenversicherungsträger nach einer internen Prüfung der Rentenberechnung feststellte, dass die Rente wegen Überschreitens der geltenden Hinzuverdienstgrenze zu hoch berechnet wurde, forderte dieser einen Teil der Rente zurück.

Hintergrund

Ursprünglich wurde dem Versicherten seine beantragte Erwerbsminderungsrente abgelehnt. Dies deshalb, da der Versicherte – der zuletzt als Croupier gearbeitet hatte – eine komplizierte Erwerbsbiografie hatte. Erst ein Rechtsvertreter konnte in einem Klageverfahren den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente realisieren. Die Rentenkasse benötigte, nachdem der Rentenanspruch gerichtlich geklärt wurde, anschließend knapp neun Monate Zeit, um die Berechnung der Rente durchzuführen.

Nach einer nochmaligen Überprüfung der Rentenberechnung kam die Rentenkasse zu dem Ergebnis, dass die Rente zu hoch berechnet und ausgezahlt wurde. Die daraufhin erfolgte Rückforderung seitens der Rentenkasse befolgte der Versicherte nicht und hatte die zu hoch gezahlte Rente nicht zurück bezahlt. Der Versicherte beschritt aufgrund der Rückforderung nochmals den Klageweg.

Rentenberechnungen sind komplex

Das Landessozialgericht Hessen gab am 29.02.2008 (Az. L 5 R 195/06) dem Rentenbezieher Recht und entschied, dass die Forderung des Rentenversicherungsträgers nicht rechtens ist. Nach § 48 Abs. 2 SGB X darf ein Versicherter auf einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt vertrauen mit der Konsequenz, dass dieser nicht mehr zurückgenommen werden kann. Zwar sieht die genannte Rechtsvorschrift Ausnahmen vor, die eine Rücknahme erlauben, etwa dann, wenn zum Beispiel

  • der Versicherte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes (Rentenbescheides) kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder
  • der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig oder unrichtig gemacht hat.

Nach der Begründung des LSG Hessen handelt es sich bei Rentenberechnungen um komplizierte Berechnungen. Daher darf der Versicherte auf den Inhalt des Rentenbescheides, mit dem die Rentenhöhe mitgeteilt wird, grundsätzlich vertrauen. Zumindest gilt der Vertrauensschutz, soweit der Versicherte – in diesem Fall der Rentenbezieher – wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat.

Kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Der Rentenversicherungsträger begründete seinen Rückforderungsanspruch der zuviel gezahlten Rente unter anderem auch damit, dass der Prozessbevollmächtigte, der mit der Durchsetzung des Anspruchs auf die Erwerbsminderungsrente beauftragt war, den Rentenbescheid zugesandt bekam. Aus diesem Grunde musste dieser – so die Auffassung der Rentenkasse – die Fehlerhaftigkeit der Rentenberechnung gekannt haben. Dass für den Prozessbevollmächtigten der Fall bereits abgeschlossen war und dieser lediglich den Rentenbescheid an seinen ehemaligen Mandanten weiterleitete, war für die Rentenkasse kein Grund, von der Rückforderung der zuviel gezahlten Rente abzusehen.

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts vertraten in diesem Punkt die Auffassung, dass den Prozessbevollmächtigten keine Schuld trifft, dass er die falsche Rentenberechnung nicht erkannt habe. Seine Prozessvollmacht hat mit dem Zeitpunkt geendet, in dem der Rechtsstreit – die Durchsetzung der Erwerbsminderungsrente – beendet war. Daher muss sich der Rentenbezieher auch nicht das Wissen seines – ehemaligen – Rechtsanwaltes anrechnen lassen.

Rentenberater prüfen Rentenbescheide

Registrierte Rentenberater sind Experten im Rentenrecht und prüfen – neben der Durchsetzung von Ansprüchen auf Erwerbsminderungsrenten – auch kompetent die Rentenbescheide.

Die Prüfung der Rentenbescheide ist aufgrund der wirtschaftlichen Tragweite und der komplexen Rechtsvorschriften dringend zu empfehlen. Nur dadurch können die Rentenbezieher sicher sein, dass die Rente in der korrekten Höhe berechnet wurde und keine finanziellen Nachteile in Kauf nehmen müssen.

Fragen Sie einen Rentenberater! Der Service des Rentenberaters ist für Sie einfach und unbürokratisch – so genügt es, dass eine Kopie des Rentenbescheides an eine Rentenberatung per Post, Fax oder E-Mail gesandt wird. Alles weitere übernimmt der Rentenberater für Sie.

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