Die Besonderheiten bei der Rentenberechnung nach § 88 SGB VI

Nach § 88 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) müssen bei der Berechnung von Renten in bestimmten Fällen Besonderheiten beachtet werden. Die in dieser Rechtsvorschrift (die sich mit der Beachtung von Sonderfällen beschäftigt) genannten Fallkonstellationen enthalten Besitzschutzregelungen für die persönlichen Entgeltpunkte. Bei der zu zahlenden bzw. zu berechnenden Rente darf die Summe der persönlichen Entgeltpunkte nicht geringer sein als bei der vorher bezogenen Rente.

Mit § 88 Abs. 1 SGB VI wird der Besitzschutz für Versichertenrenten, mit § 88 Abs. 2 SGB VI der Besitzschutz für Waisen, Witwen- und Witwerrenten in der Weise geregelt, dass die bei der zuvor gezahlten Rente ermittelten persönlichen Entgeltpunkte auch bei der nachfolgenden Rente zugrunde zu legen sind. Bei dieser Besitzschutzregelung spricht man von einem „dynamischen Besitzschutz“. Sofern dieser nämlich zum Tragen kommt, werden die besitzgeschützten Entgeltpunkte auch bei den jährlichen Rentenanpassungen dynamisiert.

Sofern die bisher bezogene Altersrente nur als Teilrente geleistet wurde, erstreckt sich der Besitzschutz auf die persönlichen Entgeltpunkte, welche sich bei einer Vollrente (anstatt der Teilrente) ergeben hätten.

Konkrete Sonderfälle

In den folgenden Fällen sind die Besonderheiten des § 88 SGB VI bei der Berechnung der Rente zu beachten:

  • Es wird eine wegfallende Altersrente wieder geleistet.
  • Eine andere Altersrente wird nach einer weggefallenen Altersrente geleistet.
  • Im Anschluss an eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder an eine Erziehungsrente wird eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente geleistet.
  • Im Anschluss an eine weggefallene vorzeitige Altersrente wird eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
  • Nach Wegfall einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente wird innerhalb von 24 Kalendermonaten erneut eine solche Rente bewilligt.
  • Eine Rente an Hinterbliebene wird geleistet und der verstorbene Versicherte hat zum Zeitpunkt des Todes eine Rente bezogen. Voraussetzung ist, dass innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Wegfall der Versichertenrente die Hinterbliebenenrente beginnt.

Hinweis zu wegfallender Altersrente

In der Zeit vom 01.08.1996 bis 31.07.2004 war es nicht möglich, nach einer vorzeitigen Rente wegen Alters eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Ab dem 01.08.2004 ist dies möglich, wenn die Altersrente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze weggefallen – also das Stammrecht auf die Rente entfallen – ist.

Gleiches gilt, wenn eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen vollständig wegfällt. Sollte später eine andere Rente wegen Alters beansprucht werden, ist dies möglich, da es sich hier um keinen Wechsel der Renten im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB VI handelt. Diese gesetzliche Änderung wurde mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz ab 01.08.2004 umgesetzt.

Hinweis zu Witwen-, Witwer- und Waisenrenten

Bei den Hinterbliebenenrenten (Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten) sind die einer Versichertenrente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt, wenn

  • die Witwenrente, Witwerrente bzw. Waisenrente unmittelbar an die Versichertenrente anschließt oder wenn
  • die Witwenrente, Witwerrente bzw. Waisenrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Wegfall der Versichertenrente beginnt.

Sollte eine Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente wegfallen und innerhalb von 24 Kalendermonaten erneut geleistet werden, sind die der ursprünglichen Hinterbliebenenrente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte wieder zu berücksichtigen.

Hinweis zu zuvor bezogenen Teilrenten

Wurde eine Versichertenrente als Teilrente bezogen, sind bei der folgenden Vollrente oder Hinterbliebenenrente die Entgeltpunkte besitzgeschützt, welche sich ergeben hätten, wenn die Vollrente anstatt der Teilrente gezahlt worden wäre.

Beispiel (volle Erwerbsminderungsrente – Altersrente):

Ein Versicherter bezieht bis 30.09.2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dieser Rente liegen 43,7859 Entgeltpunkte zugrunde.

Der Versicherte hat ab 01.10.2017 einen Anspruch auf die Regelaltersrente. Bei Berechnung dieser Altersrente werden insgesamt 43,5739 persönliche Entgeltpunkte ermittelt.

Konsequenz:

Da bei der Berechnung der Altersrente geringere persönliche Entgeltpunkte ermittelt wurden, als der unmittelbar zuvor bezogenen Erwerbsminderungsrente zugrunde lagen, wird die Regelaltersrente ab Oktober 2017 aus 43,7859 persönlichen Entgeltpunkten berechnet. Das heißt in diesem Fall, dass die Regelaltersrente die gleiche Höhe hat wie die zuvor bezogene volle Erwerbsminderungsrente.

Beispiel (teilweise Erwerbsminderungsrente – Altersrente):

Ein Versicherter bezieht seit dem 01.07.2021 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Dieser Rente liegen 43,7859 Entgeltpunkte zugrunde. Die Brutto-Rente wurde aus (43,7859 Entgeltpunkte x 0,892 [Abschlag von 10,8 Prozent]) 39,0570 persönlichen Entgeltpunkten berechnet. Hiervon wurde die Hälfte [da teilweise Erwerbsminderungsrente]) der Entgeltpunkte, also (39,0570 x 0,5) 19,5285 persönliche Entgeltpunkte für die Berechnung der teilweisen Erwerbsminderungsrente „verwendet“.

Da ab dem 01.04.2023 die Voraussetzungen für den Bezug der (vorzeitigen, abschlagsfreien) „Altersrenten für besonders langjährig Versicherte“ besteht, wird diese Rente beantragt. Bei der Berechnung der Altersrente ergeben sich 37,3224 Entgeltpunkte. Diese geringere Entgeltpunktzahl kann sich in der Praxis insbesondere dann ergeben, wenn bei der Erwerbsminderungsrente eine Zurechnungszeit berücksichtigt wurde, welche über den Beginn der beantragten Altersrente hinausgeht und bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente auch bewertet wurde.

Konsequenz:

Nachdem § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht zwischen einer teilweisen und vollen Erwerbsminderungsrente differenziert, sind die persönlichen Entgeltpunkte bestandsgeschützte, welche im Rahmen der teilweisen Erwerbsminderungsrente berechnet wurden (auch wenn hiervon die Hälfte der Entgeltpunkte aufgrund der teilweisen (halben) Erwerbsminderungsrente nicht beansprucht wurden. Die Altersrente wird damit aus den bestandsgeschützten 39,0570 Entgeltpunkten berechnet.

Beiträge nach Beginn einer Rente

Durch § 88 Abs. 3 SGB VI wird geregelt, dass zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Altersrente zu ermitteln sind, wenn diese Beiträge noch zu keinen Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt haben.

Die Rechtsvorschrift des § 88 Abs. 3 SGB VI wurde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz eingeführt und wirkt sich insbesondere in den Fällen aus, in denen aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze der Versicherte einen Teilrentenbezug hatte oder während des Teilrentenbezugs verstirbt.

Bei der Folgerente sind mindestens die Entgeltpunkte der vorherigen Rente anzusetzen; zusätzlich kommen die Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente hinzu.

Persönliche Entgeltpunkte und persönliche Entgeltpunkte (Ost)

Sofern einer vorherigen Rente sowohl persönliche Entgeltpunkte als auch persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen, wird bei der Prüfung des § 88 SGB VI einzig auf die Gesamtanzahl an persönlichen Entgeltpunkten abgestellt. Es wird keine Unterscheidung vorgenommen, ob es sich um persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost) handelt.

Sollten sich bei einer Folgerente desselben Berechtigten höhere persönliche Entgeltpunkte ergeben, kommt § 88 SGB VI nicht zur Anwendung. Sofern sich allerdings durch die Trennung der persönlichen Entgeltpunkte und persönlichen Entgeltpunkte (Ost) eine niedrigere Monatsrente ergibt als zuvor berechnet, wird die Folgerente ebenfalls in Höhe der bisherigen Rente geleistet. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei den Renten nicht um zeitlich parallele Ansprüche im Sinne des § 89 SGB VI handelt.

Beispiel:

Einer Erwerbsminderungsrente liegen 37,7473 persönliche Entgeltpunkte zugrunde. Die Erwerbsminderungsrente endet zum 31.08.2017. Ab dem 01.09.2017 besteht ein Anspruch auf die Regelaltersrente.

Bei der Berechnung der Regelaltersrente werden 37,9852 persönliche Entgeltpunkte ermittelt. Hierin sind 6,1853 persönliche Entgeltpunkte (Ost) enthalten.

Die Erwerbsminderungsrente bis 31.08.2017 beträgt (37,7473 Entgeltpunkte x 31,03 Euro) 1.171,30 Euro.

Die Regelaltersrente ab 01.09.2017 beträgt (31,7999 x 31,03 Euro + 6,1853 x 29,69 Euro) 1.170,39 Euro.

Konsequenz:

Die Regelaltersrente ab September 2017 fällt niedriger aus, obwohl hierfür höhere persönliche Entgeltpunkte als bei der zuvor bezogenen Erwerbsminderungsrente errechnet wurden. Damit wird die Regelaltersrente solange in Höhe der bisherigen Erwerbsminderungsrente geleistet, bis sich aus den 31,7999 persönlichen Entgeltpunkten und 6,1853 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) eine höhere Rentenzahlung ergibt als aus den 37,7473 Entgeltpunkten (welche bei der Erwerbsminderungsrente maßgebend waren).

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