Bitte beachten Sie, dass der folgende Beitrag nicht mehr dem aktuellen Rechtstand entspricht!

Rentner bis 65 Jahren können bis zu 400 Euro verdienen

Bisher betrug die Hinzuverdienstgrenze bei Altersrentnern bei Bezug einer Vollrente vor dem vollendeten 65. Lebensjahr 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (s. § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 34 Abs. 3 SGB VI). Damit hätten Frührentner im Kalenderjahr 2008 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres maximal 355,00 Euro hinzuverdienen dürfen, ohne eine Kürzung der Rente in Kauf zu nehmen.

Hinzuverdienstgrenze rückwirkend zum 01.01.2008 angehoben

Da die Hinzuverdienstgrenze geringer war als die Grenze für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung (Minijob), kam es in der Praxis häufig zu ungewollten Rentenrückforderungen. Lesen Sie hierzu auch die Meldung: Wenn durch den Minijob die Rente entfällt.

Der Gesetzgeber hat nun reagiert und rückwirkend zum 01. Januar 2008 die Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrentner vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf 400,00 Euro angehoben. Damit wurden Irritationen zur Verdienstgrenze beim Minijob beseitigt.

Die neue, angehobene Verdienstgrenze zählt darüber hinaus auch für Rentner, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten.

Ab dem 01.01.2013 erfolgte eine nochmalige Anhebung der (rentenunschädlichen) Hinzuverdienstgrenze. Ab Januar 2013 konnten Altersfrührentner monatlich bis zu 450,00 Euro hinzuverdienen.

Zweimaliges Überschreiten zulässig

Ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze ist Frührentnern nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI während eines Kalenderjahres möglich, ohne dass die Rente gekürzt wird. Die Rente wird in diesen Fällen auch dann nicht gekürzt, wenn der Hinzuverdienst maximal zwei Mal im Kalenderjahr bis zu 800,00 Euro bzw. ab dem Jahr 2013 maximal zwei Mal im Kalenderjahr bis zu 900,00 Euro beträgt.

Ein Hinzuverdienst sollte dem Rentenversicherungsträger unverzüglich gemeldet werden. Nur dann können rückwirkende und ggf. ungewollte Rentenrückforderungen vermieden werden. Um die Auskunft zu erhalten, in welcher Höhe neben der Rente hinzuverdient werden darf, ohne dass dies zu einer Rentenkürzung führt, können gerichtlich zugelassene Rentenberater kontaktiert werden.

Ab Erreichen Regelaltersgrenze entfällt Hinzuverdienstgrenze

Die Hinzuverdienstgrenze von 900,00 € entfällt für alle Rentner ab dem Zeitpunkt, ab dem die Regelaltersgrenze erreicht wird (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Die Regelaltersgrenze lag bislang beim vollendeten 65. Lebensjahr, die Grenze wird allerdings seit dem Jahr 2012 Schritt für Schritt auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Damit gilt je Geburtsjahrgang eine unterschiedliche Regelaltersgrenze.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze kann ein Altersrentner unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung oder gar zum kompletten Entfall der Rente kommen kann.

Registrierte Rentenberater

Registrierte Rentenberater stehen für alle Fragen rund um die Gesetzliche Rentenversicherung zur Verfügung. Die von den Versicherungsträgern unabhängigen Spezialisten vertreten ausschließlich die Interessen Ihrer Mandanten und helfen kompetent in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) weiter.

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