Die Formel zur Berechnung der gesetzlichen Renten

Die Rentenleistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung haben zum Ziel, dass die Rentenbezieher und ggf. deren Familie ihren bisher erreichten Lebensstandard während einer Erwerbsminderung bzw. im Alter während des Ruhestandes aufrecht erhalten können. Im Rahmen des Rentenreformgesetzes, mit dem das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Kraft getreten ist, wurden die Vorschriften zur Berechnung der Renten vereinfacht und zugleich eine größere Beitragsgerechtigkeit geschaffen. Dabei blieben die Grundsätze der Beitragsbezogenheit, des Lohnersatzes und der Dynamisierung/Anpassung erhalten.

Allgemeines

Die Berechnung der gesetzlichen Renten erfolgt anhand von vier Faktoren, wobei der wesentliche Faktor für die spätere Rentenhöhe das vom Versicherten erzielte Bruttoeinkommen ist, welcher der Beitragsberechnung zugrunde liegt.

Für die Berechnung der Renten gilt folgende Rentenformel:

Brutto-Monatsrente = persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert x Zugangsfaktor

Die Rechtsgrundlage für die Berechnung der Monatsrente ist § 64 SGB VI.

Neben den genannten Faktoren gibt es seit dem Jahr 2005 auch noch den sogenannten Nachhaltigkeitsfaktor.

Folgend wird auf die einzelnen Faktoren in der Rentenformel näher eingegangen.

Persönliche Entgeltpunkte

Der bedeutendste Faktor in der Rentenberechnungsformel stellen die persönlichen Entgeltpunkte dar. Rechtsgrundlage der persönlichen Entgeltpunkte ist § 66 SGB VI. Die persönlichen Entgeltpunkte setzen sich aus den Entgeltpunkten für:

  • Beitragszeiten
  • Beitragsfreien Zeiten
  • Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten
  • Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting
  • Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
  • Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben von flexiblen Arbeitszeitregelungen
  • Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

zusammen.

Rentenartfaktor

Rechtsgrundlage des Rentenartfaktors ist § 67 und § 255 SGB VI. Mit dem Rentenartfaktor wird das Sicherungsziel der jeweiligen Renten umgesetzt. Mit diesem Faktor wird also geregelt, ob die Rente eine Lohnersatzfunktion oder eine Unterhaltsfunktion erfüllen soll.

Der Rentenartfaktor beträgt bei folgenden Renten 1,0:

  • Altersrenten
  • Renten wegen voller Erwerbsminderung
  • Erziehungsrenten und
  • Witwen-/Witwerrenten bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Sterbemonat

Bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt der Rentenartfaktor 0,5, bei der kleinen Witwen-/Witwerrente nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat 0,25. Bei den großen Witwen-/Witwerrenten kommt – ebenfalls nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat -  ein Rentenartfaktor von 0,55 zum Ansatz (ist der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben oder ist die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen worden und ein Ehegatte wurde vor dem 02.01.1962 geboren, beträgt der Rentenartfaktor 0,6).

Bei Halbwaisenrenten kommt ein Rentenartfaktor von 0,1, bei Vollwaisenrenten ein Rentenartfaktor von 0,2 zum Ansatz.

Aktueller Rentenwert

Ein weiterer Faktor in der Rentenberechnungsformel ist der aktuelle Rentenwert, welcher in § 68; § 68a, § 255a; § 255e und § 255 g SGB VI geregelt ist.

In den alten Bundesländern (Rechtskreis West) und in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) galten bis zum 30.06.2023 unterschiedliche aktuelle Rentenwerte („aktueller Rentenwert“ und „aktueller Rentenwert (Ost)“). Seit dem 01.07.2023 gibt es für Gesamtdeutschland nur noch einen aktuellen Rentenwert.

Der aktuelle Rentenwert wird jeweils zum 01. Juli eines Jahres dynamisiert/angepasst. Da die übrigen Faktoren in der Rentenberechnungsformel während des Rentenbezugs unverändert bleiben, ist der aktuelle Rentenwert der „dynamische“ Faktor in der Berechnungsformel, mit dem letztendlich die Rentendynamisierungen umgesetzt werden.

Bis zum 30.06.1992 stellte der aktuelle Rentenwert den Betrag dar, der einer durchschnittlichen Altersrente entsprach, welches aus dem Beitrag für ein Durchschnittsentgelt für ein Kalenderjahr berechnet wurde.

Bis zum 30.06.2000 veränderte sich der aktuelle Rentenwert entsprechend der Veränderung des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet; hier war die Veränderung des jeweils vergangenen Kalenderjahres zum jeweils vorvergangenen Kalenderjahr maßgebend. Speziell wurden hier folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Veränderung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten des vergangenen Kalenderjahres zum vorvergangenen Kalenderjahr,
  • Veränderung der Nettoquote – also das verfügbare Nettoeinkommen – für Arbeitsentgelt des vergangenen Jahres zum vorvergangenen Kalenderjahr und
  • Veränderung der Rentennettoquote des vorvergangen Jahres zum vergangnen Jahres. Als Rentennettoquote galt die Bruttorente abzüglich Eigenbeteiliung zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner und der durchschnittlichen Steuerbelastung.

Seit dem Jahr 2001 erfolgt eine modifizierte Bruttolohnanpassung, sodass die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und evtl. steuerlichen Veränderungen unberücksichtigt bleiben, was die Rentenanpassung betrifft.

Rentengarantieklausel

Bis zum Jahr 2009 war es grundsätzlich möglich, dass durch die Berechnung/Anpassung des aktuellen Rentenwertes auch eine Minusanpassung, also eine Reduzierung der Renten, möglich gewesen wäre. Die damalige Bundesregierung hat daher eine Rentengarantieklausel verabschiedet. Diese Rentengarantieklausel ist als Schutzklausel zu sehen, welche eventuelle Minusanpassungen der Renten verhindert. Sollte es zu einer Minusanpassung kommen, wird diese ausgesetzt, sodass der aktuelle Rentenwert nicht reduziert wird und die Rentenbezieher ihre Rente in der bisherigen Höhe weiterhin erhalten. Eine durch die Rentengarantieklausel unterbliebene Minusanpassung wird dann allerdings in den Folgejahren mit den dann möglichen Erhöhungen des aktuellen Rentenwertes verrechnet/eingespart.

Die Rentengarantieklausel wurde vom Bundestag am 19.06.2009 beschlossen und mit dem 3. SGB-VI-Änderungsgesetz umgesetzt. Die Notwendigkeit ergab sich, weil es ansonsten im Jahr 2010 zu einer Minusanpassung der Renten gekommen wäre.

Nachhaltigkeitsfaktor

Seit dem Jahr 2005 wird bei der Rentenanpassung auch der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt. Im Rahmen des Nachhaltigkeitsfaktors wird die Veränderung des Verhältnisses zwischen Rentner und Beitragszahler, den sogenannten Äquivalenzrentnern und den Äquivalenzbeitragszahlern, berücksichtigt. Der Nachhaltigkeitsfaktor wird berechnet, indem der Rentnerquotient des vergangenen Kalenderjahres durch den Rentnerquotient des vorvergangenen dividiert wird; der Quotient hieraus wird mit 0,25 multipliziert und 1 hinzuaddiert.

Zugangsfaktor

Der Zugangsfaktor in der Rentenberechnungsformel beträgt grundsätzlich 1,0. Wird eine Altersrente allerdings vor oder auch nach Vollendung der jeweiligen Regelaltersgrenze in Anspruch genommen, werden mit dem Zugangsfaktor die Rentenabschläge bzw. Rentenzuschläge umgesetzt. Das heißt, dass der Rentenfaktor je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 (entspricht 0,3 Prozent) reduziert wird bzw. je Monat der späteren Inanspruchnahme um 0,005 (entspricht 0,5 Prozent) erhöht wird.

Aufgrund der in der Vergangenheit durchgeführten Erhöhung der Regelaltersgrenzen, zunächst auf das vollendete 65. Lebensjahr und nun auf das vollendete 67. Lebensjahr, hat der Zugangsfaktor eine enorme Bedeutung erlangt. Gleiches gilt auch für die Berechnung der Erwerbsminderungsrenten, welche einen Abschlag von bis zu 10,8 Prozent erfahren, wenn diese vor dem 60. Lebensjahr beansprucht werden; auch hier erfolgt die Umsetzung des Rentenabschlags durch die entsprechende Reduzierung des Zugangsfaktors.

Rechtsgrundlage des Zugangsfaktors ist § 77 SGB VI. Danach werden die Entgeltpunkte aus:

  • Beitragszeiten
  • Beitragsfreien Zeiten
  • Zu- oder Abschlägen aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich
  • Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten
  • Zuschlagen aus einer geringfügigen, versicherungsfreien Beschäftigung
  • Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente
  • Zuschlägen, welche Versicherte für die Beitragszahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erhalten
  • Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus einer nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben

erhöht bzw. ermäßigt.

Beispiel:

Ein Versicherter erreicht am 18.06.2024 seine Regelaltersgrenze, sodass die Regelaltersrente ab Juli 2024 beansprucht werden kann. Die Rente wird jedoch so beantragt, dass der Rentenbeginn August 2024 ist.

Konsequenz:

Der Zugangsfaktor wird um 0,005 erhöht, sodass dieser 1,005 beträgt. Eine Rente von grundsätzlich 2.000,000 Euro erhöht sich damit um 0,5 Prozent auf 2.010,00 Euro.

Bildnachweis: © ldprod - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung