Witwenrente

Der Rentenbeginn und das Rentenende bei Witwen- und Witwerrenten

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung sieht die Gewährung von Hinterbliebenenrenten vor. Unter anderem können Witwen-/Witwerrenten gewährt werden. Näheres hierzu kann unter Kleine Witwen-/Witwerrente und Große Witwen-/Witwerrente nachgelesen werden.

Folgend wird dargestellt, wann die Witwen-/Witwerrenten – sofern hierauf ein Anspruch besteht – beginnen und wann diese enden.

Rentenbeginn

Damit die Witwen-/Witwerrenten gewährt werden können, ist eine Antragstellung erforderlich. Der Beginn der Witwen-/Witwerrente richtet sich nach § 99 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Seit dem 01.01.1992 hat die Antragstellung für die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente damit auch eine materiell-rechtliche Bedeutung.

Nach § 99 Abs. 2 SGB VI ist eine Witwen-/Witwerrente von dem Kalendermonat an zu leisten, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Rente erfüllt sind. Dies gilt allerdings nur dann, wenn im Sterbemonat an den Verstorbenen eine Rente zu leisten war.

Wird im Sterbemonat an den Versicherten keine Rente geleistet, beginnt die Witwen-/Witwerrente mit dem Todestag.

Eine Hinterbliebenenrente wird nicht mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung geleistet.

Beispiel 1

Der Verstorbene erhielt im Sterbemonat eine Altersrente; er ist am 01.03.2023 verstorben. Die Witwe beantragt die Witwenrente am 15.01.2024.

Konsequenz

Die 12-Kalendermonatsfrist verläuft vom  01.01.2023 bis 31.12.2023. Die Hinterbliebenenrente beginnt am 01.04.2023, da der Verstorbene im Sterbemonat (März 2023) eine Rente bezogen hat. Auch der frühestmögliche Rentenbeginn liegt nicht mehr als zwölf Kalendermonate vor der Rentenantragstellung.

Beispiel 2

Im Sterbemonat erhielt der Verstorbene erhielt eine Altersrente. Das Sterbedatum war der 01.03.2023. Die Witwe beantragt die Witwenrente am 19.09.2024.

Konsequenz

Die 12-Kalendermonatsfrist verläuft vom  01.09.2023 bis 31.08.2024. Die Witwenrente beginnt damit 01.09.2023, weil die Rente nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor der Antragstellung geleistet werden kann.

Beispiel 3

Der Verstorbene (Sterbedatum: 20.03.2024) bezog im Sterbemonat noch keine eigene Rente. Die Witwe beantragt die Witwenrente am 08.07.2024.

Konsequenz

Die 12-Kalendermonatsfrist verläuft vom 01.07.2023 bis 30.06.2024. Die Witwenrente beginnt damit mit dem Todestag am 02.03.2024 da die Rentenantragstellung innerhalb der 12-Kalendermonatsfrist erfolgte.

Rentenbeginn in Sonderfällen

Große Witwen-/Witwerrenten werden auch dann geleistet (auch wenn die/der Hinterblieben das entsprechende Lebensalter hierfür noch nicht erreicht hat), wenn eine Erwerbsminderung vorliegt. Daher werden die großen Witwen-/Witwerrenten nach § 102 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich auf Zeit geleistet. Sollte es jedoch unwahrscheinlich sein, dass die Erwerbsminderung wieder behoben wird oder eine Besserung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht und unter Berücksichtigung der noch möglichen therapeutischen Behandlungsansätze unwahrscheinlich ist, kann die Rente auch ohne Befristung gewährt werden.

Wird die große Witwen-/Witwerrente befristet bewilligt, beginnt diese nach § 101 Abs. 2 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Beginn der Rente orientiert sich hierbei ausschließlich nach dem Zeitpunkt, wann bei der Witwe/dem Witwer die Erwerbsminderung eingetreten ist. Das bedeutet, dass die große Witwen-/Witwerrente durchaus vor Ablauf von sechs Kalendermonaten beginnen kann, wenn die Erwerbsminderung bereits vor dem Tod des Hinterbliebenen eingetreten ist.

Im Falle einer Befristung wird diese für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn bewilligt.

Rentenende

Damit eine Witwen-/Witwerrente geleistet werden kann, darf die/der Hinterbliebene nicht wieder geheiratet haben bzw. eine erneute Lebenspartnerschaft eingegangen sein. Sollte es zu einer Wiederheirat kommen bzw. eine (erneute) Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründet werden, endet der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat der Wiederheirat/Begründung der (erneuten) Lebenspartnerschaft folgt (§ 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).

Beispiel 4

Eine Witwe erhält schon seit einigen Jahren eine Witwenrente. Sie heiratet am 14.04.2014 erneut.

Konsequenz

Der Anspruch auf die Witwenrente entfällt ab dem 01.05.2014, d. h. die Witwenrentenzahlung wird mit dem 30.04.2014 eingestellt.

Ende/Befristung der großen Witwenrente/Witwerrente

Damit eine große Witwen-/Witwerrente vor Erreichen der Altersgrenze geleistet werden kann, muss ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Versicherten erzogen werden. Endet die Kindererziehung bzw. entfällt die Sorge für ein behindertes Kind (§ 46 Abs. 2 Satz 3 SGB VI), fällt der Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente mit Beginn des Kalendermonats weg, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erziehung endet (§ 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).

Ggf. ist vom Zeitpunkt des Wegfalls der großen Witwen-/Witwerrente die kleine Witwen-/Witwerrente zu leisten. In dem Fall, in dem das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente noch nicht erreicht ist, wird diese Rente bis zum Ende des Kalendermonats befristet, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

Beispiel 5

Eine Witwe erhält eine große Witwenrente seit dem 01.05.2001, welche wegen der Erziehung eines eigenen Kindes geleistet wird. Das jüngste Kind vollendet am 14.04.2014 das 18. Lebensjahr. Die Witwe hat die Altersgrenze für die Gewährung der großen Witwenrente noch nicht erreicht. Ebenfalls liegt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor.

Konsequenz

Die große Witwenrente fällt mit dem 30.04.2014 weg. Ab dem 01.05.2014 wird die kleine Witwenrente geleistet; eine Beschränkung auf maximal 24 Kalendermonate besteht bei der kleinen Witwenrente nicht, weil der Versicherte vor dem 01.01.2002 verstorben ist.

Die große Witwenrente wird in einem solchen Fall bereits vom Rentenversicherungsträger bis zum 30.04.2014 befristet.

Wurde die große Witwen-/Witwerrente vor Vollendung der jeweiligen Altersgrenze für die große Rente aufgrund einer Erwerbsminderung geleistet, wird diese bei Wegfall der Erwerbsminderung mit dem Beginn des Folgemonats eingestellt.

Beispiel 6

Eine Witwe erhält die große Witwenrente seit November 2012. Die große Witwenrente wird wegen Vorliegen einer Erwerbsminderung geleistet, die Altersrente für die große Witwenrente wurde noch nicht erreicht. Die Erwerbsminderung fällt im April 2014 weg.

Konsequenz

Die große Witwenrente fällt nach § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zum 01.05.2014 weg. Ab Mai 2014 kommt die Zahlung der kleinen Witwenrente in Betracht, weil die Hinterbliebenenrente noch keine 24 Monate bezogen wurde.

Sofern die/der Hinterbliebene (Witwe/Witwer/Lebenspartner) verstirbt, endet der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente nach § 102 Abs. 5 SGB VI mit Ablauf des Sterbemonats.

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