Urteil Bundessozialgericht vom 17.04.2012, B 13 R 347/10 B

Besteht trotzdem ein Anspruch auf Witwenrente, wenn bei einem geplanten Doppelselbstmord nur einer der beiden stirbt? Da ein Anspruch auf Rente wegen Todes bei einem vorsätzlich herbeigeführten Tod grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 105 SGB VI), musste das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17.04.2012 (B 13 R 347/10 B) über den Anspruch auf Witwenrente in einem solchen Fall entscheiden.

Zum Sachverhalt

Zur Klage kam es, weil die Witwe eines, bei einem zum Teil erfolglosen bzw. missglücktem Doppelselbstmordes, Verstorbenen beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Witwenrente stellte und dieser unter Hinweis auf § 105 SGB VI abgelehnt wurde. Im Rahmen dieses gemeinsam geplanten Doppelsuizides führte die Klägerin beim Verstorbenen Handlungen durch, z. B. das Öffnen der Pulsadern, wegen derer sie dann in einem Verfahren gem. § 216 i. V. m. § 21 StGB (eine im Zustand eingeschränkter Schuldfähigkeit begangene Tötung auf Verlangen) verurteilt wurde. Der Widerspruch beim RV-Träger gegen die Ablehnung der Rente sowie die anschließende Klage und Berufung hatten keinen Erfolg, wobei die Revision durch das Landessozialgericht sogar ausgeschlossen wurde.

Die Klägerin legte gegen den Ausschluss der Revision Beschwerde ein und begründete diese damit, dass ihrer Meinung nach die Rechtswirkung hinsichtlich der Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 105 SGB VI im Rahmen der teleologischen Reduktion, nach der eine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB aus der Regelung dieser Vorschrift ausscheidet, hier Anwendung findet. Eine teleologische (zielgerichtete) Reduktion liegt dann vor, wenn die Anwendung einer Rechts¬norm von der Rechtsprechung oder Wissenschaft so begrenzt wird, dass Sach¬verhalte, die nach dem Wortlaut der Norm geregelt wären, von der Anwendung der Norm ausgeschlossen werden.

§ 105 SGB VI im Wortlaut:

Tötung eines Angehörigen

Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.

Zur Entscheidung

Der Auffassung der Klägerin folgte das Bundessozialgericht nicht. Es brachte vielmehr klar zum Ausdruck, dass jemand, der den Tod eines Versicherten durch eine vorsätzliche Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) herbeigeführt hat, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat. Eine Zulassung zur Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung könne nur erfolgen, wenn eine Rechtsfrage vorliege, die im beabsichtigten Revisionsverfahren klärungsfähig, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung wäre. Das Gericht war hier der Auffassung, dass eine Klärungsbedürftigkeit hier nicht vorliege, da sich die Antwort auf die Rechtsfrage bereits eindeutig aus den Rechtsvorschriften und den bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechungen ergäbe.

Nur wenn anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 105 SGB VI ungewollt zu großzügig festgelegt hat, kommt eine teleologische Reduktion in Betracht. Aber auch nur unter Beachtung des nach dem genauen Wortlaut begründeten Anwendungsbereichs des § 105 SGB VI und der Berücksichtigung der Verbindlichkeit von Verwaltung und Gerichten an Recht und Gesetz. Diese Regelung wurde bisher in den parlamentarischen Beratungen zum SGB VI weder diskutiert noch im speziellen genauer erläutert worden.

Der Wille des Gesetzgebers ist aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Regelung klar ersichtlich. Die vorsätzliche Herbeiführung des Todes eines Versicherten im Rahmen des 105 SGB VI solle unabhängig von der Schuldfähigkeit und dem Ausmaß der persönlichen Schuld des Täters, ganz klar zur Ablehnung eines Anspruches auf Hinterbliebenenleistungen führen. Sowohl RVO als auch AVG enthielten seit Beginn der Hinterbliebenenversorgung die gleichen Rechtsvorschriften. Und auch die Rechtsprechung des BSG und des BVerfG kamen in ihren Beurteilungen immer zu dem Ergebnis, dass der Grad der Schuldfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist, da der § 105 SGB VI „dem bisherigen Recht entspräche“ (BR-Drucks. 120/89 bzw. B T-Drucks. 11/4124, jeweils S.177).

Das Gericht sah es zwar als gegeben an, dass eine Rechtsfortbildung, wie von der Klägerin gefordert, von entsprechenden Ausführungen zwar befürwortet werde, dass das Gericht dem aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht folgen könne, da dies nicht im Sinne des Gesetzgebers sei (Art. 20 Abs. 3 GG). Des Weiteren waren die Richter der Auffassung, dass bei einer Rechtsänderung hinsichtlich des Ausschlusses von Hinterbliebenenleistungen bei der vorsätzlichen Herbeiführung des Todes, nicht nur die Rentenversicherung sondern alle davon betroffenen Rechtsbereiche gesondert besprochen und geändert werden müssten (z.B. § 51 Abs. 1 SGB V, § 101 SGB VII, § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG, § 162 Abs.1 VVG § 1579 Nr. 3 bzw. § 1611 Abs. 1 BGB, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2343 BGB). Diese umfassenden Änderungen stünden einer Rechtsfortbildung eindeutig entgegen.

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