Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Summierungsregelung
Eine der Voraussetzung für die Gewährung einer Minderung wegen Erwerbsminderung ist das persönliche Leistungsvermögen, dass der Versicherte „unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes“ noch hat. Hier ist davon auszugehen, dass alle erdenklichen Tätigkeiten, selbstständig oder nicht selbstständig, den Begriff des allgemeinen Arbeitsmarktes umfassen, soweit für sie eine entsprechende Nachfrage vorhanden ist.
Aufgrund ständiger Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht (BSG) sind die Rentenversicherungsträger nun aber nicht verpflichtet, einem Versicherten mit einem Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten explizit und genau aufzuzeigen welche Tätigkeit er speziell noch ausüben kann, da er ja grundsätzlich auf jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann.
Allerdings hat der Große Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 19.12.1996 (BSGE 80.24.33) dargelegt, dass beim Vorliegen einer „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ oder einer „schweren spezifischen Leistungsbehinderung“ eine Erwerbsminderungsrente nur dann versagt werden kann, wenn durch den Rentenversicherungsträger genau bezeichnet werden kann, welche konkrete Verweisungstätigkeit der Versicherte aufgrund seines Leistungsvermögen noch ausüben kann.
Urteile des Bundessozialgerichts
Der 13. Senat des BSG hat am 19.10.2011 (B 13 R 78/09 R) entsprechend festgelegt, dass die „Summierungsrechtsprechung“, die lange in der Rechtsprechung und der wissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert wurde, nun auch für Ansprüche auf Erwerbsminderungsrenten nach dem seit 2001 geltenden Recht anwendbar sein soll. Diese Entscheidung wurde nun auch vom 5. Senat des BSG mit Urteil vom 09.05.2012 (B 5 R 68/11 R) bestätigt.
Zur Entscheidung des 5. Senats führte die Klage einer 1954 in der Türkei geborenen Frau, die weder lesen noch schreiben kann, auch nicht in ihrer Muttersprache. Der hier bestehende Analphabetismus beruht nicht auf einer gesundheitlichen Störung und wird als primärer Analphabetismus bezeichnet, da die Frau die Fähigkeiten des Lesens und Schreibens später auch nicht mehr erworben hat. Außer dieser Einschränkung bestehen bei der Klägerin noch weitere gesundheitliche Beschwerden, trotz derer sie aber in der Lage ist, eine körperlich leichte Beschäftigung an sechs und mehr Stunden täglich und an fünf Tagen wöchentlich auszuüben.
Eine von der Frau beantragte Erwerbsminderungsrente wurde durch den RV-Träger abgelehnt. Der eingereichte Widerspruch und die folgende Klage beim Sozialgericht (SG) führten aber nicht zum erwünschten Erfolg für die Klägerin.
Das Landessozialgericht (LSG) war nun aber der Meinung, dass der Analphabetismus für sich betrachtet keine schwere Leistungsbeschränkung sei, der Klägerin aber unter dem Aspekt der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen der allgemeine Arbeitsmarkt durchaus verschlossen ist und verurteilte der RV-Träger zur Zahlung einer vollen Erwerbsminderungsrente. In ihrer Urteilsentscheidung führten die Richter weiter aus, dass die Einschränkungen der Frau nicht ungewöhnlich sind und sie im Einzelnen nicht daran hinderten eine Tätigkeit auszuüben, im Hinblick auf den neben zahlreichen (einfachen) Einschränkungen bestehenden Analphabetismus sei aber ein Fall der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen anzunehmen, der keine entsprechende Verweistätigkeit erkennbar werden lässt.
Da nicht ausreichend geklärt war, ob der Analphabetismus für sich alleine betrachtet schon die Pflicht zum Benennen einer Verweistätigkeit entstehen lässt, oder erst beim Vorliegen weiterer ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, wurde vom LSG die Möglichkeit der Revision ausdrücklich zugelassen. Diesen Weg beschritt der RV-Träger und war damit erfolgreich.
In seiner Urteilsbegründung gab der 5. Senat des Bundessozialgerichts dem Berufungsgericht (Landessozialgericht) dahingehend Recht, dass dies eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht gesehen und deshalb verneint habe. Nur wenn bereits eine erhebliche (krankheitsbedingte) Einschränkung vorliege, die weitere Verweismöglichkeiten ausschließt, könne von einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung gesprochen werden. Der Analphabetismus finde hier keine Beachtung, da er nicht krankheitsbedingt ist. Außerdem könne im vorliegenden Fall auch nicht, wie durch das Landessozialgericht entscheiden, von einer „Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen“ ausgegangen werden. Wobei aber offen bleiben kann, ob der muttersprachliche Analphabetismus für sich alleine betrachtet eine ungewöhnliche Leistungseinschränkung darstellt.
Die Zusammenrechnung – „Summierung“ – von mehreren ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen rechtfertigt für sich alleine bereits eine entsprechende Benennungspflicht bei zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten. Jedoch das Zusammentreffen von einer – wahrscheinlich – ungewöhnlichen und einer oder mehrerer „gewöhnlicher“ Leistungseinschränkungen rechtfertigt eine solche Benennungspflicht nicht. Für eine solche Benennung ist immer das Vorliegen von mindestens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen erforderlich.
Hier haben also der sowohl der 13. als auch der 5. Senat des BSG eindeutig die bisherige Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Summierungsrechtsprechung bekräftigt und bestätigt.
Weiteres BSG-Urteil vom 11.12.2019, Az. B 13 R 7/18 R
Mit einem weiteren Urteil hatte sich der 13. Senat des Bundessozialgerichts mit dem Zugang zu einer Erwerbsminderungsrente beschäftigt und die bisherige Rechtsprechung an den aktuellen Arbeitsmarkt angepasst.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.12.2019, Az. B 13 R 7/18 R können bereits zahlreiche „gewöhnliche“ gesundheitliche Einschränkungen einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente begründen, wenn es faktisch keine Tätigkeiten mehr gibt, welche der Versicherte ausüben kann.
Die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass beim Versicherten entweder schwere spezifische Einschränkungen oder in der Summe mindestens zwei ungewöhnliche Einschränkungen vorliegen müssen, damit der Arbeitsmarkt als verschlossen gilt und damit eine Erwerbsminderungsrente realisiert werden kann.
Mit dem Urteil vom 11.12.2019 hatte sich das Bundessozialgericht mit einer Klage eines 55jährigen Versicherten beschäftigen müssen, bei dem zahlreiche gewöhnliche Einschränkungen bestätigt wurden. Nach der aktuelleren Rechtsprechung können weiterhin Versicherte mit körperlichen Einschränkungen auf einfache Tätigkeiten verwiesen werden. Jedoch gilt der Arbeitsmarkt auch dann als verschlossen, wenn mehrere gewöhnliche Leistungseinschränkungen vorliegen, die sich in der Summe wie zwei ungewöhnliche Einschränkungen auswirken.