Der Rehabilitationssport nach § 44 Abs. 1 SGB IX

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) werden die Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsplatz durch ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohten Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen, ergänzt. Nach Nr. 4 der genannten Rechtsvorschrift wird auch ein ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung übernommen.

Zu den Rehabilitationsträgern, welche den Rehabilitationssport und das Funktionstraining erbringen können, gehören nach § 6 Abs. 1 SGB VI die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesanstalt für Arbeit, die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge.

Unterschiede zwischen Rehabilitationssport und Funktionstraining

Rehabilitationssport wirkt mit den Mitteln des Sports und Spiele, die sportlich ausgerichtet sind, auf den Versicherten bzw. Patienten ganzheitlich ein. Hierdurch soll insbesondere  die Ausdauer, Kraft, Koordination und Flexibilität gestärkt werden. Der Rehabilitationssport ist auch noch unter der früheren Bezeichnung „Behindertensport“ bekannt. Beim Rehabilitationssport werden verschiedene Sportarten durchgeführt. Die gängigen Sportarten sind hier Bewegungsspiele in Gruppen, Schwimmen, Gymnastik und Leichtathletik.

Funktionstraining wirkt auf den Versicherten bzw. Patienten hingegen mit Mitteln der Krankengymnastik und der Ergotherapie gezielt auf ganz spezielle Körperregionen, wie beispielsweise auf Gelenke oder auf Muskeln. Zum Funktionstraining zählt sowohl die Trocken- als auch die Wassergymnastik.

Der Rehabilitationssport und das Funktionstraining kann vom Grundsatz her bei jeder Erkrankung in Erwägung gezogen werden. Jedoch bleibt festzuhalten, dass bei Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane vor allem das Funktionstraining eingesetzt wird. Mit den Leistungen soll der Versicherte auf Dauer in Arbeit, Beruf und/oder Gesellschaft eingegliedert werden. Ziel des Rehabilitationssports und des Funktionstrainings, welche unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführt werden, ist, dass der Patient die erlernten sportlichen Übungen später selbstständig fortführen kann.

Zuständigkeit der Gesetzlichen Rentenversicherung

Grundsätzlich übernimmt die Kosten für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining die Gesetzliche Krankenversicherung. Die Gesetzliche Rentenversicherung ist jedoch für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining dann der zuständige Kostenträger, wenn sich die Notwendigkeit hierzu während einer medizinischen Rehabilitation ergibt, sofern die Maßnahme von einem Rentenversicherungsträger übernommen wird.

Damit die Gesetzliche Rentenversicherung die Kosten übernimmt, müssen damit folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Rehabilitationssport bzw. das Funktionstraining muss von einem Arzt der Rehabilitationseinrichtung verordnet werden.
  • Der Rehabilitationssport muss ärztlich betreut und überwacht werden.
  • Das Funktionstraining muss fachkundig angeleitet und überwacht werden.
  • Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining muss in Gruppen durchgeführt werden.

Grundsätzlich werden die Kosten des Rehabilitationssports und des Funktionstrainings für längstens sechs Monate übernommen. In Ausnahmefällen kann der Rehabilitationssport auch bis zu zwölf Monate geleistet werden.

Gesamtvereinbarung

Die Rehabilitationsträger, die als Kostenträger für den Rehabilitationssport und das Funktionstraining in Frage kommen, haben eine Gesamtvereinbarung abgeschlossen, welche gewährleisten soll, dass diese Leistungen nach einheitlichen Grundsätzen erbracht und auch gefördert werden.

Nachdem die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation grundsätzlich nur im Vier-Jahres-Turnus erbracht werden können, haben der Rehabilitationssport und das Funktionstraining eine große Bedeutung als ergänzende Leistungen erlangt.

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