Übernahme Fahrkosten und Transportkosten von der GRV

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) umfasst unter anderem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe. Durch die Rechtsvorschrift des § 28 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – wird bestimmt, dass die Leistungen unter anderem durch Leistungen des § 53 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX – ergänzt werden. Durch § 53 SGB IX ist wiederum beschrieben, dass Versicherte einen Anspruch auf Reisekosten haben.

Bei den Reisekosten handelt es sich also um eine unselbstständige (Neben-)Leistung (ergänzenden Leistung) zur Hauptleistung, welche die medizinische Rehabilitation bzw. die Teilhabe am Arbeitsleben ist.

§ 53 SGB IX beschreibt, dass von der Leistung „Reisekosten“ sowohl die Fahrkosten, Verpflegungskosten, Übernachtungskosten und auch Gepäcktransportkosten erfasst werden.

Allgemeines

Im Rahmen der Fahrkostenübernahme sind die Versicherten gehalten, regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu nutzen, durch die die geringsten Kosten entstehen. Dies sind in der Regel die öffentlichen Verkehrsmittel, beispielsweise die Bahnfahrt 2. Klasse. Wenn möglich, zum Beispiel bei Vorliegen einer Schwerbehinderung, sollen von dem anspruchsberechtigten Versicherten mögliche Fahrpreisermäßigungen ausgeschöpft werden.

In den Fällen, in denen aufgrund einer Behinderung kein günstigeres Beförderungsmittel zumutbar oder erreichbar ist, können auch die Kosten für die Bahnfahrt 1. Klasse, für einen Mietwagen/ein Taxi oder für ein Krankentransportfahrzeug übernommen werden. Hier ist jedoch im Einzelfall zu entscheiden, welches Transportmittel konkret in Anspruch genommen werden muss.

Die öffentlichen Verkehrsmittel sind für den Versicherten dann nicht zumutbar, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 vorliegt und zusätzlich eine Gehbehinderung (Merkmal „G“) bestätigt wurde. Ebenfalls ist ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar, wenn ein Behindertenausweis mit dem Merkmal „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Aber auch bei bestimmten Leistungen, wie zum Beispiel einer Anschlussrehabilitation, unterstellen die Rentenversicherungsträger die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln.

Kostenübernahme bei Privat-Pkw

Wird ein privates Kraftfahrzeug genutzt, werden als Entfernungspauschale entsprechend § 53 Abs. 3 SGB IX die Kosten im Rahmen einer Entfernungspauschale erstattet, wenn der Versicherte auch ein öffentliches Verkehrsmittel hätte benutzen können. Bei einer auswärtigen Unterbringung werden als Fahrkosten 0,40 Euro je vollen Kilometer der Entfernung (entspricht 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer) erstattet. Maximal werden 130,00 Euro geleistet, ggf. anfallende Parkgebühren sind mit dem Erstattungssatz abgegolten. Als Entfernung wird stets die kürzeste Wegstrecke bzw. Straßenverbindung berücksichtigt.

Bei Pendlern – also bei täglicher Heimkehr – werden für die ersten zehn Kilometer 0,36 Euro und für die weiteren Kilometer 0,40 Euro je einfache Wegstrecke angesetzt. Dabei ist eine Erstattungshöchstgrenze entsprechend § 111 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III – von 269,00 Euro monatlich zu beachten.

Beispiel 1:

Ein Versicherter nimmt an einer Teilhabe am Arbeitsleben teil und besucht im Rahmen dieser Maßnahme die Meisterschule, zu der er jeden Tag von seiner Wohnung fährt. Von Montag bis Freitag legt er täglich eine Wegstrecke von einfach 40 Kilometer zurück und benutzt hierfür seinen privaten Pkw.

Folge:

Als tägliche Erstattung wird ein Betrag von (10 Km x 0,36 Euro + 30 Km x 0,40 Euro =) 15,60 Euro geleistet. Bei einem Monat mit 20 Werktagen ergibt sich grundsätzlich eine Erstattung von (20 Tage x 15,60 Euro =) 312,00 Euro. Unter Beachtung des monatlichen Höchst-Erstattungsbetrags nach § 111 SGB III kann dem Versicherten „nur“ ein Betrag von 269,00 Euro erstattet werden.

Beispiel 2:

Ein Versicherter fährt von seinem Wohnort zum Ort der Rehabilitation mit seinem eigenen Pkw. Bis zur Rehabilitationsklinik legt er eine Strecke von 280 Kilometern zurück.

Folge:

Als Fahrkosten werden die Kosten im Rahmen der Entfernungspauschale von (280 Km x 0,40 Euro =) 112,00 Euro erstattet.

Gepäcktransportkosten

Werden die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt, werden zusätzlich noch die Kosten für den Transport des Gepäcks übernommen. Hier werden im Regelfall die Kosten für zwei Koffer übernommen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass weitergehende Kosten, zum Beispiel für eine Gepäckversicherung oder für den Transport eines Fahrrads nicht übernommen werden können.

Verpflegungskosten

Dauert die Fahrzeit relativ lange, erhält der anspruchsberechtigte Versicherte noch zusätzlich Verpflegungskosten. Dies ist dann der Fall, wenn die Reisedauer mehr als acht Stunden beträgt. Die Erstattung der Verpflegungskosten orientiert sich an den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und erfolgt durch die folgenden Pauschalsätze:

Reisedauer beträgt (Sätze gelten seit 01.01.2020):

  • bis zu acht Stunden: keine Erstattung von Verpflegungskosten
  • mehr als acht und weniger als 24 Stunden: 14,00 Euro
  • 24 Stunden und mehr: 28,00 Euro

Eine Besonderheit bei den Verpflegungskosten gibt es bei Pendlern, also bei Versicherten, die täglich wieder in ihren häuslichen Bereich zurückkehren. Sofern diese mehr als acht Stunden täglich von zu Hause abwesend sind, wirs anstatt der o. g. Verpflegungskosten eine monatliche Pauschale von 70,30 Euro gewährt. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird als Tagessatz ein Betrag von 3,80 Euro in Ansatz gebracht.

Übernachtungskosten

Sollte in bestimmten Fällen die Wegstrecke nicht an einem Tag zurückgelegt werden können, was sicherlich in der Praxis selten vorkommt, können im Rahmen der Reisekosten auch entstehende Übernachtungskosten übernommen werden. Die Übernachtungskosten werden entsprechend § 7 BRKG übernommen, welche grundsätzlich mit 20,00 Euro angesetzt werden und erstattet werden, wenn keine Belege vorliegen. Werden höhere Kosten nachgewiesen, werden auch diese erstattet, soweit diese notwendig sind. Sollten die Übernachtungskosten die Kosten des Frühstücks enthalten, wird dieser Kostenanteil heraus gerechnet.

Begleitperson

Sofern während der Fahrt eine Begleitperson erforderlich ist, werden auch diese Kosten von der Gesetzlichen Rentenversicherung übernommen. Die Begleitperson muss nach ärztlicher Beurteilung erforderlich sein und entsprechend nachgewiesen werden. Eine Begleitperson ist beispielsweise bei Kindern oder bei Versicherten, die an einer Entwöhnungsbehandlung teilnehmen, erforderlich. Bezüglich der Höhe der Kosten, die für eine Begleitperson übernommen werden, ist auf die o. g. Ausführungen zu verweisen; die jeweiligen Erstattungssätze, welche für den betroffenen Versicherten geleistet werden, gelten auch für die Begleitperson.

Für die Begleitperson kann in bestimmten Fällen auch der eingetretene Verdienstausfall erstattet werden. Dies allerdings nur dann, wenn die Begleitung während der gesamten Rehabilitationsmaßnahme bzw. Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist. Als Beispiel ist hier eine Kinderheilbehandlung zu nennen. Die Höhe des zu erstattenden Verdienstausfalls bestimmt sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt und erfolgt maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Familienheimfahrten

Sowohl bei den Rehabilitationsmaßnahmen als auch bei den Leistungen zur Teilhabe können die Kosten für Familienheimfahrten übernommen werden, wenn sich die Leistung über einen längeren Zeitraum erstreckt. Hier hat der Gesetzgeber erkannt, dass der Kontakt zur Familie, den Freunden und Bekannten sich als enorm wichtig erweist, wenn der Versicherte eine derartige Leistung in Anspruch nehmen muss.

Beim Anspruch auf Familienheimfahrten wird zwischen den Leistungen zur Teilhabe und den medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen unterschieden.

Bei den Leistungen zur Teilhabe werden zwei Familienheimfahrten pro Monat gewährt. Sollten Heimfahrten wegen der Osterfeiertage oder Weihnachtsfeiertage erfolgen, werden diese auf die mögliche Gesamtzahl an Familienheimfahrten angerechnet.

Bei den medizinischen Rehabilitationsleistungen entsteht erstmals nach acht Wochen ein Anspruch auf eine Familienheimfahrt. Nach dem Acht-Wochen-Zeitraum werden für jeden weiteren Monat der Rehabilitationsleistung zwei Familienheimfahrten übernommen. Voraussetzung für die Kostenübernahme für eine Familienheimfahrt ist jedoch, dass die Maßnahme dann noch mindestens zwei Wochen (14 Tage) voraussichtlich andauert.

Erkrankt ein Angehöriger lebensbedrohlich oder wird eine Familienheimfahrt wegen des Todes eines Angehörigen erforderlich, werden hierfür die Kosten zusätzlich übernommen.

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