Haushaltshilfe von der Gesetzlichen Rentenversicherung

Die Leistungen zur Teilhabe, die die Gesetzliche Rentenversicherung gewähren kann, werden durch diverse Leistungen ergänzt. § 28 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verweist hier unter anderem auf § 54 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Diese Rechtsvorschrift regelt den Anspruch eines Versicherten auf Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten.

Inhalt der Haushaltshilfe ist, dass die gewöhnlichen Haushaltshilfe-Tätigkeiten, während der Zeit, in der der Versicherte eine Leistung zur Teilhabe in Anspruch nimmt, übernommen werden. Dies sind die Pflege der Wohnung und der Kleidung, der Einkauf und die Zubereitung der Mahlzeiten und auch die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder.

Allgemeines

§ 54 SGB IX beschreibt den Anspruch auf Haushaltshilfe. Danach haben Versicherte einen Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn sie während der Durchführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben den Haushalt nicht weiterführen können. Das bedeutet, dass der Anspruch auf die Haushaltshilfe nur dann besteht, wenn der Versicherte außerhalb des Haushalts untergebracht ist. Zudem darf keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen können. Außerdem muss im Haushalt mindestens ein Kind leben, das bei Beginn der Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Weiterführung des Haushalts

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX darf die Weiterführung des Haushalts wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich sein. Aus der Formulierung „Weiterführung des Haushalts“ ergibt sich, dass der Versicherte den Haushalt bisher, also unmittelbar vor Beginn der Leistung, geführt haben muss. Der Versicherte muss also nachweisen oder zumindest glaubhaft belegen, dass er die Führung des Haushalts selbst vorgenommen hat.

Sofern der Haushalt von einer dritten Person, beispielsweise einer Haushaltsangestellten, geführt wurde, ist keine Leistung einer Haushaltshilfe möglich. Aufgrund der „Hauptleistung“ (Rehabilitation/Teilhabe) muss sich also eine zwingende Veränderung in der Haushaltsführung ergeben haben.

Ob ein Versicherter den Haushalt bisher geführt hat, ist von der Situation vor der Hauptleistung zu beurteilen. Haben zeitgleich beide Ehegatten vor Leistungsbeginn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist davon auszugehen, dass die Haushaltsführung und die Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder anderweitig sichergestellt wurde. Bei dieser Fallkonstellation scheidet also eine Leistung von Haushaltshilfe aus. Waren hingegen die beiden Ehegatten zu unterschiedlichen Zeiten beschäftigt (sogenannte Gegenschicht), kommt eine Haushaltsführung grundsätzlich in Frage, da hier davon auszugehen ist, dass die Eheleute den Haushalt und die Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder jeweils dann vorgenommen haben, als der andere seiner Beschäftigung nachging.

Keine geeignete Person zur Weiterführung des Haushalts

Die Leistung einer Haushaltshilfe wird davon abhängig gemacht, dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Dadurch gibt der Gesetzgeber die Rangfolge vor, durch wen vorrangig die Weiterführung des Haushalts erfolgen muss. Das heißt, die Versicherten müssen die Fortführung in erster Linie selbst sicherstellen. Kann jedoch eine Person den Haushalt aus einem besonderen Grund nicht weiterführen, kann eine Haushaltshilfe geleistet werden. Als besonderer Grund können berufliche und schulische Gründe in Frage kommen. Auch körperliche oder altersmäßige Gründe können eine Person im Haushalt als „geeignete Person zur Weiterführung des Haushalts“ ausscheiden lassen.

In der Praxis stellt sich oftmals die Frage, ob auch Jugendliche als geeignete Person zur Weiterführung des Haushalts angesehen werden können. Diese Frage ist im Einzelfall zu beurteilen und dabei auch die schulischen bzw. beruflichen Verpflichtungen zu beachten.

Ist eine Person teilweise zur Haushaltsführung in der Lage, z. B. an Wochenenden bzw. nach Feierabend oder während eines unbezahlten Urlaubs, scheidet für diese Zeit die Leistung der Haushaltshilfe aus. Im Regelfall werden daher die Kosten für fünf Tage in der Woche übernommen.

Vorhandensein eines Kindes

Zwingende Voraussetzung, dass vom Rentenversicherungsträger Haushaltshilfe gewährt werden kann, ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Sofern das Kind älter als 12 Jahre ist, kann Haushaltshilfe dann gewährt werden, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Für behinderte Kinder wird die Altersbegrenzung damit aufgehoben. Als Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, kommen Kinder in Betracht, die nicht nur vorübergehend und im erheblichen Umfang eine Pflege und Beaufsichtigung benötigen. Die Altersgrenze vom vollendeten 12. Lebensjahr wird nur dann aufgehoben, wenn die Behinderung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten ist.

Als Kind im Sinne des § 54 SGB IX kommt jedes Kind in Frage, welches mit dem Versicherten auf Dauer im Haushalt lebt. Die rechtliche Angehörigenbeziehung ist diesbezüglich irrelevant.

Dauer der Haushaltshilfe

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen für die Haushaltshilfe erfüllt sind, besteht der Anspruch für die Dauer der Hauptleistung, also der Teilhabe am Arbeitsleben. Auch für den Aufnahme- und Entlassungstag besteht der Haushaltshilfeanspruch.

Sofern im Einzelfall die Ersatzkraft bereits vor der Leistung in die Tätigkeiten, die im Haushalt zu erledigen sind, eingewiesen werden muss, werden hierfür die Kosten ebenfalls bereits als Haushaltshilfe gewährt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn im Haushalt ein behindertes Kind lebt und der Haushaltshilfekraft in spezielle Pflegemethoden gezeigt werden müssen.

Haushaltshilfe als Sachleistung

Bei der Haushaltshilfe handelt es sich um eine Sachleistung. § 54 Abs. 1 (letzter Satz) SGB IX verweist diesbezüglich auf die Rechtsvorschrift des § 38 Abs. 4 SGB V, nach der auch nach dem Recht der Krankenversicherung Haushaltshilfe gewährt werden kann. Nach dieser Rechtsvorschrift ist die Haushalthilfe grundsätzlich als Sachleistung zu gewähren. Das Sachleistungsprinzip bedeutet, dass die Leistungsträger entweder selbst Personal beschäftigen, welches die Haushaltshilfeleistung erbringen kann oder mit entsprechenden Leistungserbringern (z. B. Sozialstationen) Verträge abschließen.

Da die Rentenversicherungsträger kein eigenes Personal für die Erbringung von Haushaltshilfe haben, kommt nur eine Inanspruchnahme von Leistungserbringern in Frage, wenn die Leistung als Sachleistung in Anspruch genommen werden soll. Meist möchten die Versicherten jedoch eine Person ihres Vertrauens mit der Haushaltsweiterführung und die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder beauftragen. In diesen Fall werden die entstehenden Kosten erstattet.

Kostenerstattung

Beschafft sich ein Versicherter, der Anspruch auf Haushaltshilfe gegenüber der Gesetzlichen Rentenversicherung hat, die Leistung selbst, werden die Kosten in angemessener Höhe erstattet. Als typische Kosten, welche im Rahmen der Haushaltshilfe übernommen werden, sind die Vergütung der Tätigkeit, ein durch die Haushaltshilfe in Kauf genommener Verdienstausfall und entstehende Fahrkosten zu nennen.

Die gesetzlichen Vorschriften führen nicht aus, um welchen Betrag es sich bei einer „angemessenen Kostenerstattung“ handelt. Wie in der Gesetzlichen Krankenversicherung auch, wird als angemessener Betrag ein täglicher Höchstbetrag von 2,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – angesehen. Dieser Betrag wird auf den nächsten geraden, durch zwei teilbaren Eurobetrag auf- bzw. abgerundet.

Im Jahr 2024 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.535,00 Euro. Damit ergibt sich ein Betrag von (3.395,00 Euro x 2,5 Prozent =) gerundet 88,00 Euro. Dieser Betrag wird für einen „normalen“ Arbeitstag angesetzt, sprich für einen (Arbeits-)Tag von acht Stunden. Damit ergibt sich ein stündlicher angemessener Erstattungsbetrag von (88,00 Euro : 8 Stunden =) 11,00 Euro. Mit diesem höchstmöglichen Erstattungsbetrag werden alle anfallenden Aufwendungen abgegolten.

Was eine angemessene Stundenzahl, für die die Haushaltshilfe gewährt wird, ist, muss der Rentenversicherungsträger im Einzelfall nach Ermessen festlegen. Das bedeutet, dass durchaus auch eine geringere Stundenzahl als acht Stunden täglich angesetzt wird, für die die Haushaltshilfe gewährt wird. Dies kann beispielsweise dann sein, wenn die im Haushalt lebenden Kinder bereits ein entsprechendes Alter erreicht haben. Werden die im Haushalt lebenden Kinder anderweitig versorgt, z. B. sind diese im Kindergarten oder in der Schule, wird während dieser Zeit – zumindest größtenteils – keine Haushaltshilfe geleistet.

Verwandte und Verschwägerte

Wird die Haushaltshilfe durch eine Person erbracht, die mit dem Versicherten bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist, können keine Kosten erstattet werden. In diesem Fall kommt lediglich eine Erstattung des Verdienstausfalls oder tatsächlich entstandene Fahrkosten in Frage. Für die Tätigkeit der Haushaltshilfe selbst wird jedoch keine Vergütung erstattet, wie dies beispielsweise bei Freunden oder Nachbarn (also Personen, die mit dem Versicherten nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind) möglich ist. Bei den Verwandten und Verschwägerten Personen muss davon ausgegangen werden, dass diese eine besondere moralische und sittliche Verpflichtung haben, den Haushalt des Versicherten weiterzuführen.

Verwandte bis zum zweiten Grad sind Eltern, Kinder (einschließlich der Kinder, die für ehelich erklärt sind und angenommene Kinder, Großeltern, Enkelkinder und Geschwister (vgl. § 1589 BGB). Verschwägerte bis zum zweiten Grad sind Stiefeltern, Stiefkinder, Schwiegereltern, Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten), Schwiegerkinder (Schwiegertochter, Schwiegersohn), Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder), Stiefgroßeltern, Großeltern des Ehegatten und der Schwager/die Schwägerin (vgl. § 1590 BGB).

Werden ein Entgeltausfall oder entstandene Fahrkosten erstattet, gilt auch hier, dass die Kosten in „angemessener“ Höhe erstattet werden können. Auch hier werden maximal 2,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, auf- bzw. abgerundet auf den nächsten durch zwei teilbaren Eurobetrag, erstattet.

Mitnahme des Kindes oder anderweitige Unterbringung

§ 54 Abs. 2 SGB IX ermöglicht, dass anstelle der Haushaltshilfe auch die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes übernommen werden können. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sichergestellt ist, dass die Unterbringung und Betreuung des Kindes in anderer Weise sichergestellt ist. Die Kostenübernahme erfolgt in der Höhe, in der ansonsten die Haushaltshilfe zu leisten wäre.

Durch diese Rechtsvorschrift besteht die Möglichkeit, dass ein Versicherter sein Kind in die Behandlungsstätte mitnimmt. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit meist bei Langzeitmaßnahmen Gebrauch gemacht, beispielsweise bei Entwöhnungsbehandlungen.

Oftmals besteht auch der Wunsch, dass das Kind während der Leistung zur Teilhabe außerhalb des eigenen Haushalts untergebracht werden soll, beispielsweise bei Freunden oder Nachbarn. Entstehen hierdurch Kosten, können diese auf Nachweis ebenfalls im Rahmen des § 54 SGB IX erstattet werden.

Rechtsprechung

Urteil Hessisches Landessozialgericht vom 22.06.2021, L 2 R 360/18

Mit Urteil vom 22.06.2021 entschied das Hessische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 2 R 360/18, dass die Haushaltsführung im Sinne der Leistungsvoraussetzungen auch dann vorliegt, wenn diese sich die Ehegatten teilen.

Zu dem Klagefall kam es, weil einem Versicherten die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe vom zuständigen Rentenversicherungsträger abgelehnt wurde. Der Versicherte nahm eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch, für deren Zeit die Haushaltshilfe beantragt wurde. Der Rentenversicherungsträger lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass die Ehefrau des Versicherten noch den Haushalt weiterführen und die Kinder versorgen kann. Sollte dennoch eine Haushaltshilfe erforderlich sein, kann diese – da die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt schwanger war – auch bei der Krankenkasse beantragt werden.

Der Versicherte wies jedoch darauf hin, dass auch er Haushaltstätigkeiten übernimmt, zu denen im Regelfall unter anderem das Einkaufen, Putzen und Kochen gehören. Zudem stand die Geburt des dritten Kindes unmittelbar bevor.

Das Hessische Landessozialgericht verurteilte den Rentenversicherungsträger zur Kostenübernahme der beantragten Haushaltshilfe. Für den Leistungsanspruch ist es nach Ausführung der Richter ohne Bedeutung, zu welcher Tageszeit der Versicherte die Haushaltsaufgaben übernommen hat. Auch kann in diesem Fall nicht – wie dies vom Rentenversicherungsträger ausgeführt wurde – auf die Haushaltshilfe nach § 24h SGB V (Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft) verwiesen werden, da die Ehefrau während des streitgegenständlichen Zeitraums schwanger war.

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