Jahresendprämien müssen laut BSG berücksichtigt werden

Allgemeines zur Jahresendprämie

Die Jahresendprämien wurden in der ehemaligen DDR (Deutschen Demokratischen Republik) dann von Arbeitgebern gezahlt, wenn die Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr die Planvorgaben erfüllt oder sogar übererfüllt haben.

Die Beurteilung, ob die Planerfüllung erreicht bzw. überschritten wurde, konnte immer erst am Ende eines Kalenderjahres erfolgen und betraf alle Beschäftigten, die ein komplettes Kalenderjahr in dem betroffenen Betrieb beschäftigt waren.

Die Jahresendprämie war insgesamt gesehen ein leistungsbezogener Anreiz für die Beschäftigten, die Planvorgaben zu erfüllen oder sogar zu übertreffen.

Auf die DDR-Jahresendprämie wurden keine Sozialabgaben erhoben, jedoch war diese steuerpflichtig.

Bei Rentenberechnung bisher nicht berücksichtigt

Die Rentenversicherungsträger hatten in der Vergangenheit die DDR-Jahresendprämien bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Die Versicherungsträger begründeten ihre Auffassung damit, dass diese Prämien nicht zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV und nicht zum berücksichtigungsfähigen Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV gehören. Dies deshalb, weil diese nicht versorgungsrelevant waren und auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen waren.

In einem Fall hatte eine Klägerin sich mit der Auffassung der Rentenkasse nicht zufrieden gegeben und vor dem Sozialgericht Dresden (Urteil vom 03.04.2006, Az.: S 26 RA 496/04) geklagt. Das Sozialgericht hatte die Meinung der Klägerin geteilt und die Rentenkasse dazu verurteilt, die erzielten Jahresendprämien bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Nachdem der beklagte Rentenversicherungsträger von der zugelassenen (Sprung-)Revision Gebrauch gemacht hatte, musste sich das Bundessozialgericht mit der Thematik befassen.

Urteil des Bundessozialgerichts

Mit Urteil vom 23.08.2007 (Az. B 4 RS 4/06 R) hatte auch das Bundessozialgericht entschieden, dass die in der DDR bezogenen Jahresendprämien bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich bei den Prämien um tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (Anwartschafts- und Anspruchsüberführungsgesetz), die von den Rechtsnormen der §§ 14 und 15 SGB IV erfasst werden.

Rentenversicherungsträger setzen BSG-Urteil um

Die Rentenversicherungsträger setzen das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts bereits in die Praxis um.

Rentenbezieher haben daher die Möglichkeit, eine Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen und eine Neuberechnung der Rentenhöhe zu veranlassen.

Doch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass nicht generell auch eine höhere Rentenzahlung erfolgt bzw. ein entsprechender Überprüfungsantrag Sinn macht. Wurde z. B. bei der damals erfolgten Rentenberechnung bereits ein Entgelt in Höhe der geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, kann sich die Jahresendprämie nicht mehr rentenerhöhend auswirken.

In bestimmten Fallkonstellationen kann es sogar vorkommen, dass die Rentenhöhe – mit Berücksichtigung der Jahresendprämien – geringer ausfällt, als diese derzeit ausgezahlt wird. Dies kann dadurch der Fall sein, dass bei der erstmaligen Rentenberechnung rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt wurden, die aktuell jedoch keine Berücksichtigung mehr finden. Als Beispiel können hier die aktuell nicht mehr berücksichtigungsfähigen Hochschulzeiten oder Ausbildungszeiten, die bis zum Jahr 2004 generell für die ersten drei Jahre einer Berufstätigkeit angenommen wurden, genannt werden.

Sollte sich im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach aktuellem Recht eine geringere Rentenzahlung ergeben, hat dies zwar nicht eine geringere Rentenzahlung zur Folge. Jedoch wird der aktuelle Rentenbetrag solange nicht mehr an der Rentendynamisierung teilnehmen, bis die korrekte Rentenhöhe des neu errechneten Rentenbetrages erreicht ist. Die Rente wird also „ausgespart“.

Daher gilt:

Bevor Sie einen Überprüfungsantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen und die Berücksichtigung der DDR-Jahresendprämien beantragen, sollte ein kompetenter Rentenberater kontaktiert werden.

Künftige Rentenbezieher

Bei künftigen Rentenbeziehern sind die bezogenen DDR-Jahresendprämien beim Rentenantrag mit anzugeben und werden dadurch bei der Rentenberechnung, die mit dem Rentenbescheid mitgeteilt wird, berücksichtigt.

Gerichtlich zugelassene und gerichtlich geprüfte Rentenberater prüfen die Rentenbescheide danach, ob die Rentenberechnung korrekt vorgenommen wurde.

Fragen und Hilfe

Bei allen Fragen zur Gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung steht Ihnen die Rentenberatung Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

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