Witwenrente, Witwerrente, § 46 Abs. 3 SGB VI

Die Gesetzliche Rentenversicherung leistet nach § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – eine Witwen- bzw. Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte bzw. Lebenspartner verstorben ist. Der Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerrente besteht allerdings nur dann, wenn der überlebende Ehegatte nicht wieder geheiratet hat bzw. eine erneute Lebenspartnerschaft eingegangen ist. Die konkreten Anspruchsvoraussetzungen können Sie unter Kleine Witwen-/Witwerrente und Große Witwen-/Witwerrente nachlesen.

Sofern vom überlebenden Ehegatten eine erneute Heirat erfolgt bzw. eine erneute Lebenspartnerschaft begründet wird, endet der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente. Wird die letzte Ehe bzw. Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst oder für nichtig erklärt, besteht entsprechend § 46 Abs. 3 SGB VI grundsätzlich wieder erneut ein Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente. In diesen Fällen spricht man von Witwen-/Witwerrenten, welche nach dem vorletzten Ehegatten/Lebenspartner gleistet werden.

Anspruchsvoraussetzungen

Um eine Witwenrente/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zu erhalten, müssen hierfür grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen des § 46 Absatz 1 und Absatz 2 SGB VI erfüllt werden. Das bedeutet, dass der vorletzte Ehegatte bzw. Lebenspartner verstorben ist, zum Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden haben muss und der Verstorbene die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate) erfüllt hat. Gegebenenfalls muss die/der Hinterbliebene das 45. Lebensjahr vollendet haben, Kinder erziehen oder erwerbsgemindert sein, damit die große Witwen-/Witwerrente geleistet werden kann.

Für die besondere Konstellation, dass die Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten geleistet wird, muss die letzte Ehe bzw. Lebenspartnerschaft aufgelöst worden sein. Als Auflösungsgründe kommen die Scheidung, der Tod des letzten Ehegatten/Lebenspartners, die Aufhebung der Ehe oder Lebenspartnerschaft oder die Nichtigkeit der Ehe in Frage.

Der Tod des letzten Ehegatten/Lebenspartners kann dem zuständigen Rentenversicherungsträger nachgewiesen werden, indem eine Sterbeurkunde vorgelegt wird. Ebenfalls hat der Rentenversicherungsträger mit § 49 SGB VI die Möglichkeit, ein Todesfeststellungsverfahren durchzuführen. Der Tod kann bei Verschollenheit des letzten Ehegatten bzw. Lebenspartners auch durch ein gerichtliches Todeserklärungsverfahren nachgewiesen werden. Sofern die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft geschieden bzw. aufgelöst wird, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, kann dies dem Rentenversicherungsträger mit dem entsprechenden Urteil, welches rechtskräftig sein muss, nachgewiesen werden.

Höhe der Rente nach dem vorletzten Ehegatten

Die Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten wird in Höhe der kleinen Witwen-/Witwerrente, bei Vorliegen der Voraussetzungen in Höhe der großen Witwen-/Witwerrente geleistet. Für den Fall, dass die Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten bzw. Lebenspartner innerhalb von 24 Kalendermonaten nach deren Wegfall aufgrund der Wiederheirat beginnt, muss entsprechend § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Besitzschutzprüfung erfolgen. Das bedeutet, dass für die erneute Zahlung der Hinterbliebenenrente mindestens die Entgeltpunkte heranzuziehen sind, welche der weggefallenen Witwen-/Witwerrente zu Grunde lagen.

Um mehrfache Rentenansprüche zu vermeiden, erfolgt eine Anrechnung mehrerer Witwen-/Witwerrentenansprüche. Nach § 90 Abs. 1 SGB VI werden auf eine Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche auf eine Witwen-/Witwerrente, welche für denselben Zeitraum bestehen, angerechnet. Ebenfalls werden Unterhaltsansprüche, Versorgungsansprüche und sonstige Rentenansprüche angerechnet. Die Anrechnung der einzelnen Ansprüche erfolgt jeweils in voller Höhe.

Durch diese Anrechnungsvorschrift regelt der Gesetzgeber, dass Hinterbliebenenrentenansprüche vorrangig nach dem letzten Ehegatten bzw. Lebenspartner zu gewähren sind. Wenn diese entsprechend gering sind, können Witwen-/Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten geleistet werden.

Anrechnung bei Rentenabfindung

Besteht ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente, kann diese im Falle einer Wiederheirat bzw. erneuten Begründung einer Lebenspartnerschaft abgefunden werden (s. Witwenrente, Witwerrente, Rentenabfindung). Besteht anschließend ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird eine eventuell überzahlte Rentenabfindung einbehalten.

Die Rentenabfindung erfolgt mit dem 24fachen des kalendermonatlichen Witwen-/Witwerrentenanspruchs. Um auch in diesen Fällen eventuelle Doppelleistungen zu vermeiden, wurde mit § 90 Abs. 2 SGB VI den Rentenversicherungsträgern ein Einbehaltungsrecht eingeräumt. Die zuständige Rentenkasse muss einen geleisteten Abfindungsbetrag, der mit einem Witwer-/Witwenrentenanspruch nach dem vorletzten Ehegatten zusammenfällt, in Teilbeträgen einbehalten. Die einzelnen Einbehaltungsbeträge müssen vom Rentenversicherungsträger festgesetzt werden, wofür ihm ein Ermessensspielraum zusteht.

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